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Was tun mit dem COVID-19-Kredit?

SchweizUnternehmensführung

Überbrückungskredit, Kurzarbeit, Rückzahlung: Die Corona-Krise war und ist noch immer für viele KMU eine Belastungsprobe. Wie sorgt man dafür, dass die Mittel flüssig bleiben und wie geht man mit einem Corona-Kredit um? Tipps vom Experten.

 

Die konkreten, längerfristigen Auswirkungen der Corona-Krise sind für viele Unternehmen noch nicht genau ersichtlich. Die Ungewissheit über den weiteren Verlauf der Pandemie und die wirtschaftlichen Auswirkungen sorgen für Unsicherheit. Wie entwickelt sich der Umsatz in den nächsten Monaten, nachdem ein Unternehmen vielleicht zuvor einen Umsatzrückgang, Betriebseinschränkungen oder gar einen völligen Stillstand hinnehmen musste? Was passiert, wenn eine zweite Welle die Geschäfte lahmlegt? Wie auch immer die Antworten ausfallen: Die Aufrechterhaltung des Betriebs und dabei liquide Mittel zur Verfügung zu haben, dürfte für viele Unternehmen Priorität haben.

Wozu der COVID-Kredit verwendet werden darf

Der Bund hat in seiner kurzfristig erstellten Verordnung für Schweizer Unternehmen zwei Arten von Krediten kreiert: den COVID-19-Kredit und den COVID-19-Kredit Plus. Anträge für einen Kredit können noch bis zum 31. Juli 2020 bei easygov eingereicht werden. Unternehmen, die einen COVID-19-Kredit erhalten, dürften damit die Krise zumindest aktuell überbrücken können.

  • COVID-19-Kredit: Beträge von bis zu 500’000 Franken werden vom Bund zu 100 Prozent verbürgt. Dies gilt pro Unternehmen. Der Antrag wird meist sofort geprüft und der Betrag via Banken unkompliziert und meistens innerhalb von 24 Stunden ausbezahlt. Der Zinssatz beträgt aktuell 0 Prozent.
  • COVID-19-Kredit Plus: Beträge ab 500’000 bis 20 Millionen Franken werden vom Bund zu 85 Prozent verbürgt. Voraussetzung für Unternehmen, um diesen Kredit zu erhalten, ist eine vorgängige Prüfung des Antrags durch die Bank. Der Zinssatz beträgt aktuell 0,5 Prozent. Für die 15 Prozent ohne Bürgschaft des Bundes gelten die Bedingungen der jeweiligen Bank.

Über die Darlehen können Unternehmen nicht nach Belieben verfügen. Denn die Verordnung des Bundes regelt die Nutzung des Kredits klar. Damit dürfen nämlich nicht etwa Dividenden ausbezahlt oder Investitionen ins Anlagevermögen oder in Infrastrukturen, Maschinen oder Fahrzeuge etc. getätigt werden. Auch Schulden sollen damit nicht beglichen oder Darlehen zurückbezahlt werden. Vielmehr dient ein COVID-19-Kredit dazu, die laufenden Kosten zu decken. Unternehmer, die das Geld für andere Zwecke verwenden, machen sich strafbar.

Behalten oder zurückzahlen?

Viele Firmen haben die Möglichkeit genutzt und den unbürokratischen COVID-19-Kredit vorsorglich beantragt, obwohl die Krise bei ihnen noch nicht zu grossen Einbussen geführt hat. «Auch diese Unternehmen müssen das Geld nicht sofort zurückzahlen», sagt Michele Blasucci, Gründer von Startups.ch und Geschäftsführer der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Findea. «Den ganzen Kredit sofort zurückzuzahlen, ist sicher keine gute Idee, denn ob eine zweite Pandemie-Welle kommt oder ob die Geschäfte nicht doch noch einsacken, wissen viele Unternehmen noch nicht. Besser also, man plant die Rückzahlung gestaffelt und unterteilt in kurzfristige und langfristige Darlehen.»

Der COVID-Kredit in der Buchhaltung

Konkret kann eine solche Rückzahlung folgendermassen aussehen: Die Firma XY hat im Mai 2020 einen COVID-19-Kredit von 500’000 Franken erhalten. Für die Rückzahlung hat sie fünf Jahre zur Verfügung – in Härtefällen gibt der Bund bis sieben Jahre Zeit, um den Kredit vollständig zurückzuzahlen. In dieser Laufzeit kann der Kredit regelmässig amortisiert werden. Danach muss das COVID-Konto geschlossen werden. «Es ist ratsam, zum Beispiel jedes Jahr einen Fünftel des Kredits zurückzuzahlen», rät Blasucci. In der Buchhaltung wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Darlehen unterschieden. Im ersten Jahr werden also 100’000 Franken als kurzfristiges Darlehen verbucht und Ende Mai 2021 zurückbezahlt; die restlichen 400’000 Franken sind in der Buchhaltung als langfristiges Darlehen zu verbuchen. Dieses Vorgehen wird jedes Jahr wiederholt, bis nach fünf Jahren der Betrag zurückbezahlt ist.

Beispiel: Rückzahlung eines COVID-19-Kredits von 500’000 Franken:

Datum Aktion

     Kredit verbleibend

Mai 2020

    Darlehen von CHF 500'000 erhalten

    CHF 100'000 als kurzfristiges Darlehen verbuchen

     CHF 500'000

     CHF 400'000 als langfristiges Darlehen verbuchen 

Mai 2021

    CHF 100'000 werden als kurzfristiges Darlehen
    zurückbezahlt.

    CHF 100'000 werden vom langfristigen ins kurzfristige
    Fremdkapital verbucht

    CHF 300'000 bleiben als langfristiges Darlehen
Mai 2023

    CHF 100'000 werden als kurzfristiges Darlehen 
    zurückbezahlt.

    CHF 100'000 werden vom langfristigen ins kurzfristige 
    Fremdkapital verbucht.

    CHF 200'000 bleiben als langfristiges Darlehen
Mai 2024

    CHF 100'000 werden als kurzfristiges Darlehen 
    zurückbezahlt.

    CHF 100'000 werden vom langfristigen ins kurzfristige 
    Fremdkapital verbucht.

    CHF 100'000 bleiben als kurzfristiges Darlehen
Mai 2025

    CHF 100'000 werden als kurzfristiges Darlehen 
    zurückbezahlt.

    CHF 100'000 werden vom langfristigen ins kurzfristige 
    Fremdkapital verbucht.

    CHF 0
Mai 2026    Die letzten CHF 100'000 werden zurückbezahlt

 

Da der Kredit auf sieben Jahre erweitert werden kann, können Teilrückzahlungen entsprechend auf jeweils einen Siebtel des Darlehens angepasst werden.

Zinsfalle für COVID-Kredite?

Die Zinsen für die COVID-19-Kredite betragen 0 Prozent. Doch könnte der Zinssatz im Laufe der Zeit angehoben werden. In der Verordnung des Bundes heisst es: «Das EFD passt diese rechtlich fixierten Zinssätze einmal jährlich per 31. März an die Marktentwicklungen an.» Das Finanzdepartement kann also die Zinsen jedes Jahr erhöhen. Der erste Termin, auf den eine solche Zinserhöhung möglich wird, ist demnach der 31. März 2021. Michele Blasucci wägt ab: «Unternehmen, die das Geld momentan nicht benötigen und die Rückzahlung aufschieben, laufen also Gefahr, dass sie irgendwann für die Kreditsumme Zinsen bezahlen müssen. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass bereits nächstes Jahr Zinsen auf die COVID-Kredite erhoben werden.» Ist dies irgendwann der Fall, sollten die Rückzahlungen bei nicht benötigten Beträgen entsprechend früher getätigt werden.

Um die Liquidität des Unternehmens während und nach der Krise zu gewährleisten und eine Liquiditätsplanung zu machen, kommt man gemäss Michele Blasucci auch hier nicht um eine aktuelle und sauber geführte Buchhaltung herum. «Gerade für kleinere Firmen ohne Controlling sind eine aktuell geführte Buchhaltung und eine Liquiditätsplanung ein Muss.» Zudem sollte man bei Bedarf einen Notfallplan erstellen und verschiedene Szenarien durchspielen – dies, um vielleicht die Rückzahlungsstrategie des Kredits je nach aktueller Situation entsprechend anzupassen

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