HR-Management und Lohnbuchhaltung

Neues Jahr, neues Glück: Abfindung und Aufhebungsvertrag

Wie sieht die Rechtslage bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung aus? Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung und trotzdem wird sie im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbart. Was sind die Auswirkungen?

Eine Kündigung vom Arbeitgeber zu erhalten ist für die meisten Arbeitnehmer eine herbe Enttäuschung. Das Vertrauen ist dahin und Wut gepaart mit Resignation machen sich breit. Häufig folgen dann noch Konflikte, die auch in eine Kündigungsschutzklage münden können. Fairer geht es meist für beide Seiten mit einem Aufhebungsvertrag zu, denn darin ist häufig eine Abfindung enthalten. Die Konditionen sind verhandelbar und der Arbeitnehmer scheidet aus dem Unternehmen mit klar definierten Regeln aus. Doch was gilt es bei einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zu beachten?

Besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?

Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung für den Arbeitnehmer. Es ist Verhandlungssache, ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird. In diesem Fall soll die Abfindung den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstausfall entschädigen. Der Arbeitgeber erreicht dadurch, dass er dem Arbeitnehmer nicht kündigen muss und eine Kündigungsschutzklage vermieden wird. Die kann den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen und bedeutet gleichzeitig einen erheblichen Mehraufwand.

Die Höhe der Abfindung

Die Abfindungshöhe ist nicht einheitlich geregelt, sodass diese immer vom Verhandlungsgeschick und der Ausgangssituation abhängig ist. Diese Faktoren können die Abfindungshöhe beeinflussen:

  • der Grund für die Kündigung
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • die soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers
  • ob eine bezahlte Freistellung in Betracht kommt oder eben nicht.

Wäre eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer mit großer Wahrscheinlichkeit von Erfolg gekrönt, so fällt die Höhe der Abfindung in der Regel höher aus.

Es gibt jedoch eine Faustformel, nach der Unternehmen häufig die Höhe der Abfindung berechnen. Ist sie die Basis, so bietet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein halbes oder volles Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr im Unternehmen als Abfindung an.

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Besteht Sozialversicherungspflicht für Abfindungen aus Aufhebungsverträgen?

Nach der geltenden Rechtsprechung ist die Abfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Grund liegt darin, dass sie für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Sozialversicherungspflichtig ist ein Arbeitsentgelt jedoch nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wird also während einer bezahlten Freistellung das monatliche Gehalt weitergezahlt, so ist es beitragspflichtig in Bezug auf die Sozialversicherung. Beitragsfrei sind Abfindungen aus Aufhebungsverträgen, wenn sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen. Vorsicht ist dann geboten, wenn es sich bei der Abfindung um eine Zahlung handelt, die Ansprüche aus dem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis abgilt. Das können Urlaubsabgeltungen, aber auch rückständige Entgeltzahlungen sein. Diese sind beitragspflichtig. Wie die Zahlung im Aufhebungsvertrag genannt wird, ist dabei völlig unerheblich. Entscheidend sind die realen Verhältnisse.

Es ist also nicht immer so, dass es sich bei einer Abfindung auch um eine solche handelt. Es ist von verdecktem Arbeitsentgelt auszugehen, wenn die Verschlechterung der rechtlichen Position des Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch eine Zahlung ausgeglichen wird. Für den Arbeitnehmer wird mit einer solchen Zahlung der Rechtsverlust akzeptabel und ausgeglichen. Daraus resultiert die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Um eine verdeckte Zahlung von Arbeitsentgelt handelt es sich etwa, wenn:

  • eine Prämie dafür gezahlt wird, dass der Arbeitnehmer einvernehmlich im Rahmen einer Sanierung von einer vollen Stelle auf eine Teilzeitstelle wechselt
  • im Rahmen einer Änderungskündigung und Fortführung des Arbeitsverhältnisses eine Prämie gezahlt wird
  • eine Einmalzahlung fällig wird, ohne dass sich ein Bezug zum Ende des Arbeitsverhältnisses herstellen lässt
  • das Arbeitsverhältnis beendet wird und eine Prämie in Höhe des noch ausstehenden Gehaltes gezahlt wird.

Der Zweck dieser Zahlungen besteht dann nicht darin, den Arbeitnehmer für den Wegfall seiner zukünftigen Verdienstmöglichkeiten zu entschädigen.

Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

Eine solche Abfindung ist dann beitragspflichtig, wenn sie für den Zeitraum zwischen der tatsächlichen Aufgabe der Beschäftigung und dem vom Arbeitsgericht festgelegten Ende der rechtlichen Beschäftigung gezahlt wird.

Abfindung und Steuer

Wird der Arbeitnehmer mit der Zahlung der Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigt, so muss diese versteuert werden. Damit es nicht zu einem starken Anstieg der Lohnsteuer durch den hohen Jahresbruttoverdienst im Jahr der Zahlung kommt, wird die Abfindung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz zu den außerordentlichen Einkünften gezählt. Diese Einkunftsart unterliegt einer Steuerermäßigung gemäß § 24 Einkommensteuergesetz. Im Fall der Abfindung handelt es sich um die Fünftel-Regelung. Dadurch wird die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung für die Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt.

Abfindung – Aufhebungsvertrag – Arbeitslosengeld

Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III führt ein Aufhebungsvertrag meist zu einer 12-wöchigen Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit unterstellt in so einem Fall, dass der Arbeitnehmer an der Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Darüber hinaus bestimmt der § 158 SGB III, dass das Arbeitslosengeld ruht, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung der Kündigungsfristen beendet wurde.

 

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