Betriebliche Altersvorsorge: Rechte, Pflichten und Fördermöglichkeiten
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, die in erster Linie der Altersversorgung dient, aber auch auf die Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit abzielt. Finanziert wird sie entweder vom Unternehmen, durch den Beschäftigten oder von beiden Parteien gemeinsam. Möglich ist das auf fünf Wegen: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage.
Der Betrieb entscheidet, welche Form er anbietet. Wichtig ist dabei, dass Arbeitnehmer seit einigen Jahren einen rechtlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben. Rückwirkend zum 1. Januar 2020 wird zudem der Förderbetrag für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen aufgestockt – von 144 Euro pro Jahr auf maximal 288 Euro.
Bis zu 6.816 Euro sind steuerfrei
Auf Basis des Betriebsrentenstärkungsgesetzes können Arbeitnehmer seit 2018 bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Für 2021 bedeutet das:
In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 82.500 Euro. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt daher im nächsten Jahr bei 6.816 Euro (85.200 Euro × 8 Prozent).
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Unternehmen in der Pflicht
Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltumwandlung finanziell zu unterstützen – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Konkret müssen sie 15 Prozent des Umwandlungsbetrags beisteuern und an die Versorgungseinrichtung abführen. Diese Regelung gilt für alle Neuverträge seit 1. Januar 2019. Bei Altverträgen gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2021.
Steuerliche Förderung für Geringverdiener
Für Arbeitgeberzuschüsse zu einer betrieblichen Altersvorsorge gibt es seit 2019 einen förderfähigen Anteil, den sogenannten Förderbetrag. Er soll Arbeitgeber ermutigen, die betriebliche Altersvorsorge nicht nur anzubieten, sondern auch finanziell zu unterstützen. Der Förderbetrag wird in der Lohnsteueranmeldung verrechnet, wodurch die Kosten für den Arbeitgeber gesenkt werden.
Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge von Geringverdienern bis zu einer Einkommensgrenze von derzeit 2.575 Euro sind die Basis für den bAV-Förderbetrag. Wer die betriebliche Altersvorsorge seiner Beschäftigten mit mindestens 240 Euro pro Jahr bzw. 20 Euro pro Monat bezuschusst, erhält die staatliche Förderung in Höhe von 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags. Das sind mindestens 72 Euro (240 Euro × 30 Prozent = 72 Euro).
Doppelter Förderbetrag – rückwirkend zum 1. Januar 2020
Der maximale Förderbetrag für Geringverdiener lag bisher bei 144 Euro. Damit waren Arbeitgeberbeträge bis zu 480 Euro förderfähig. Im Zuge des Grundrentengesetzes steigt dieser Wert rückwirkend zum 1. Januar 2020 auf das Doppelte. Der Förderbetrag kann also bis zu 288 Euro betragen. Das heißt: Statt 480 Euro sind 960 Euro förderfähig. Diese Neuerung gilt für alle Unternehmensgrößen und -branchen, ist aber für kleine und mittlere Betriebe von besonderer Bedeutung, da sie oftmals noch deutlich weniger in die betriebliche Altersvorsorge ihrer Beschäftigten investieren als größere Organisationen.