Recht, Steuern und Finanzen

Bin ich von der Umsatzsteuer befreit?

Gegebenenfalls ist auch diese Dame des Verkaufsmobils von der Umsatzsteuer befreit

Grundsätzlich sind alle entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 UStG umsatzsteuerbar. Das bedeutet, dass diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Waren- oder Dienstleistungen handelt. Dies gilt auch für Freiberufler.

Für eine Umsatzsteuerpflicht muss jedoch auch die Unternehmereigenschaft erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, unabhängig von anderen Gesetzen. Als Freiberufler ist also Ihre Tätigkeit umsatzsteuerlich genauso zu behandeln wie eine gewerbliche Tätigkeit.

Gewerblich oder beruflich in der Umsatzsteuer meint, dass eine Tätigkeit ausgeführt wird, um Einnahmen zu erzielen. Die Absicht Gewinn zu erzielen ist im Umsatzsteuerrecht nicht von Bedeutung. Als Freiberufler oder Einzelunternehmer zählen Sie somit im Umsatzsteuerrecht einfach unter der Begrifflichkeit „Unternehmer“, da zunächst keine weiteren Unterscheidungen getroffen werden. Allerdings sieht das Einkommensteuerrecht das etwas anders.

Durch die Steuerpflicht sind Sie im Gegenzug auch verpflichtet, die Umsatzsteuer auf allen Rechnungen auszuweisen.

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich oftmals auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Da es jedoch kein Mehrwertsteuergesetz mehr gibt, ist dieser Begriff längst überholt.

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Manche Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit

Bestimmte Umsätze sind umsatzsteuerfrei. Welche Umsätze aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen sind, kann im § 4 UStG nachgelesen werden. Umsätze aus Leistungen der human medizinischen Berufe wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Krankengymnasten und Heilpraktiker sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Andere freie Berufe hingegen unterliegen mit ihren Leistungen der Umsatzsteuerpflicht, wie etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten etc.

Umsatzsteuersatz

Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 %. Bestimmte Umsätze unterliegen jedoch einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Unternehmer

Als Freiberufler oder auch als jeder andere Unternehmer, gibt es eine bürokratische Erleichterung. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie gerade mit Ihrer Tätigkeit begonnen haben und voraussichtlich noch keine hohen Umsätze erzielen. Denn unter bestimmten Umsatzgrenzen sind Sie nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies ist der Fall, wenn Sie unter die „Kleinunternehmerregelung“ fallen, so dass

  • der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet und
  • im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro betrug.

In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Damit entfällt im Gegenzug allerdings auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Die Umsatzgrenze ist allerdings ein Bruttobetrag. Die Umsatzsteuer wird berücksichtigt, obwohl sie gar nicht angefallen ist. Für einen Kleinunternehmer, dessen Leistungen theoretisch mit einem Steuersatz von 19 % berechnet würden, bedeutet das, dass bei zirka 18.480 Euro Schluss ist.

Gerade im ersten Jahr der freiberuflichen Tätigkeit kann der Freiberufler nicht wissen, wie hoch der Umsatz ausfallen wird. Hier muss die voraussichtliche Höhe geschätzt werden.

Wird der Umsatz jedoch überschritten, ist die Umsatzsteuer nachzuzahlen.

Selbst wenn Sie unter die „Kleinunternehmerregelung“ fallen, können Sie sich gegen diese entscheiden. Unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs, kann das unter gewissen Umständen Sinn ergeben. Die Entscheidung gegen eine Umsatzsteuerbefreiung bindet den Unternehmer fünf Jahre. In diesem Fall werden Sie vom Finanzamt wie jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer behandelt.

Wichtig: Verwechseln Sie nicht die Begrifflichkeit „Kleinunternehmer“ und „Kleingewerbe“. Der Begriff Kleingewerbe taucht im Umsatzsteuerrecht nicht auf. Kleinunternehmer können auch Kleingewerbetreibende sein. Überschreiten Sie die Umsatzgrenze der „Kleinunternehmerregelung“, sind Sie zwar kein Kleinunternehmer mehr, können aber weiterhin Kleingewerbetreibender sein.

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Grundsätzlich sind einzelne Leistungen von der Umsatzsteuer befreit

Nach § 4 UStG entfällt grundsätzlich für bestimmte Leistungen die Umsatzsteuer. Hierzu gehören beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze aus Postleistungen, Humanmedizin oder auch Vermietung.

Wird ein Teil des Umsatzes ohne Umsatzsteuer und ein anderer Teil mit Umsatzsteuer generiert, können Vorsteuern somit auch nur im entsprechenden Verhältnis geltend gemacht werden.

Für wen lohnt sich die Umsatzsteuerbefreiung?

Die Umsatzsteuerbefreiung kann sich insbesondere für Existenzgründer lohnen.

Kleinunternehmer haben den Vorteil, dass sie weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen. Dadurch wird auch die Buchhaltung vereinfacht. Auf Ihre einkommensteuerlichen To-dos hat diese Entscheidung keine Auswirkung, für die Gewinnermittlung genügt weiterhin eine einfache Einnahmenüberschussrechnung.

Rechnungsstellung bei „Kleinunternehmerregelung“

Nehmen Sie als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, dürfen Sie im Gegenzug auf Ihren Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Kunden sind bei Rechnungsstellung mit einem Zusatz ausdrücklich auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 19 UStG hinzuweisen.

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