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Corona-Bonus: 1.500 Euro noch bis 31.03.2022 steuerfrei

Die Frist für Corona-Sonderzahlung wurde erneut verlängert. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro bis März 2022 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Wie das geht und welche Rahmenbedingungen es gibt, lesen Sie hier.

Arbeitnehmer blicken auf ein turbulentes Jahr zurück: der Wechsel ins Homeoffice, fehlende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, wirtschaftliche Unsicherheiten und fehlende Perspektiven. Unternehmen erwarten infolge der außerordentlichen Belastungen im Zuge der Corona-Krise, dass sie ihre hoch qualifizierten Mitarbeiter dauerhaft nicht mehr halten können. Schrumpfende Boni, stagnierende Gehälter oder sogar Lohnkürzungen zählen zu den häufigsten Gründen für solche Bedenken – nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Mit dem Corona-Bonus haben Arbeitgeber hierzulande aber ein wirkungsvolles Mittel zur Hand, ihre Wertschätzung durch Zuschüsse oder Sachbezüge zu zeigen. Noch bis zum 31. März 2022 sind entsprechende Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuerfrei möglich.

1.500 Euro Corona-Bonus ohne Abzüge

Unternehmen können ihren Mitarbeitern für deren Engagement während dieser herausfordernden Zeit noch bis Ende März des kommenden Jahres eine Prämie zahlen – um die Beschäftigten zu motivieren, Mehrarbeit auszugleichen oder ihre Anerkennung auszudrücken. Bis zu 1.500 Euro bleiben dabei sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, denn „100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

Rechtliche Grundlage für diese Regelung ist § 3 Nr. 11 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Für ein Mehr an Rechtssicherheit wurde aber im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes nachträglich die Steuerfreiheit speziell für Corona-Sonderleistungen noch einmal bestätigt (§ 3 Nr. 11a EStG).

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Keine Entgeltumwandlung, kein Rechtsanspruch

Die Prämie kann als monetärer Zuschuss oder in Form von Sachbezügen gewährt werden. Wichtig ist, dass der Corona-Bonus nur für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gilt und im Zusammenhang mit der Pandemie steht. Es gilt die Höchstgrenze von insgesamt 1.500 Euro. Wer also 2020 schon einen Corona-Bonus von 1.500 Euro von seinem Arbeitgeber bekommen hat, kann 2021 oder 2022 nicht noch einmal eine steuerfreie Auszahlung erhalten. Zudem muss die Auszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Einen Rechtsanspruch auf den Bonus gibt es nicht.

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Steuerfrei für alle Branchen

Ärzte und Pfleger, Supermarkt- und Drogeriemitarbeiter – sie waren als Erste im Gespräch für einen Corona-Bonus. Das Steuerrecht kann allerdings nicht nach Berufszweigen trennen. Daher sind die Corona-bezogenen Sonderzahlungen für alle Branchen steuerfrei, also auch für Handwerker, Sozialarbeiter, Erzieher, Friseure, Automechaniker, Busfahrer etc. Ob es sich dabei um einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber handelt, ist für den Corona-Bonus irrelevant.

Corona-Bonus: Auch für Minijobber und Teilzeitkräfte

Der Corona-Bonus ist zudem unabhängig vom Umfang der Tätigkeit. Das heißt: Auch geringfügig Beschäftigte können den vollen Bonus beziehen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Sind Minijobber oder Teilzeitkräfte bei mehreren Unternehmen beschäftigt, dürfen sie von jedem Arbeitgeber den vollen Bonus beziehen.

Wichtig ist, dass die steuerfreie Prämie als solche im Lohnkonto festgehalten wird.

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