Recht, Steuern und Finanzen

Viertes Corona-Steuerhilfe­gesetz und die Auswirkungen bis 2024

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz wirkt auch über das Jahresende hinaus. Die gesetzten Maßnahmen helfen Unternehmen und Arbeitnehmern gleichermaßen.

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 das vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Wie bisher sollen die beschlossenen Maßnahmen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise entgegenwirken. Gleichzeitig soll das Gesetz einen Anreiz dafür schaffen, dass Unternehmen wieder Investitionen tätigen. Davon profitieren jedoch nicht nur Unternehmen, sondern auch ihre Arbeitnehmer.

Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen

Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen deutlich verlängert. Es gelten jedoch unterschiedliche Fristen für Steuerberater und nicht beratende Steuerpflichtige.

Fristen für von Steuerberatern erstellte Steuererklärungen:

Steuerpflichtige, die sich nicht durch einen Steuerberater vertreten lassen, haben folgende Fristen zu beachten:

Wichtig ist, dass für alle Steuerpflichtigen, die sich durch einen Steuerberater vertreten lassen, ab dem Besteuerungszeitraum 2025 die ursprünglichen Fristen wieder ihre Anwendung finden. Für Steuerpflichtige, die sich nicht vertreten lassen, gelten die ursprünglichen Fristen bereits ab dem Besteuerungszeitraum 2024. Der Beginn für die Zinsberechnung in Bezug auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen wurde vonseiten der Gesetzgebung entsprechend angepasst.

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Die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von noch zumindest zwölf Monaten mit 5,5 % bilanzsteuerlich abzuzinsen. Diese Regelung wird für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre aufgehoben. Rückstellungen sind jedoch auch weiterhin mit dem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, Voraussetzung ist, dass die Laufzeit am Bilanzstichtag noch mindestens zwölf Monate beträgt. Ausgenommen von der Regelung sind Rückstellungen, die verzinslich sind oder die auf einer Vorausleistung oder Anzahlung beruhen. Diese Regelung gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Nur auf Antrag ist die Regelung auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.

Corona Sonderzahlungen für bestimmte Berufsgruppen

Sonderzahlungen von Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern aufgrund besonderer Leistungen während der Corona-Zeit gewährt wurden, sind bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei gestellt worden. Insbesondere betrifft das Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Die Auszahlung erfolgt freiwillig. Diese Regelung gilt für den Auszahlungszeitraum vom 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022.

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Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale geht in die Verlängerung. Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 Euro statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils fünf Euro. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Fortführung der degressiven Abschreibung

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können seit dem zweiten Corona Steuerhilfegesetz degressiv abgeschrieben werden. Im September 2022 beschloss die Regierung deren Verlängerung um ein weiteres Jahr. Somit können die im Zeitraum zwischen 2020 bis 2022 angeschafften Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Der Vorteil liegt im höheren Abschreibungsbetrag in den ersten Jahren und damit einer Gewinnminimierung.

Der steuerliche Verlustrücktrag

Auch die erweiterte Verlustrechnung wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Der Verlustrücktrag kann für die Jahre 2022 und 2023 mit einem Höchstbetrag von 10 Millionen Euro in Anspruch genommen werden. Bei Zusammenveranlagung sind es 20 Millionen Euro.

Ab dem Jahr 2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft für zwei Jahre ausgeweitet. Er kann auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Wirtschaftsjahre zurückgetragen werden (§ 10d Abs. 1 EStG n.F.). Der steuerliche Verlustrücktrag für das Jahr 2024 wird wieder auf den Höchstbetrag von 1 Million Euro oder 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung zurückgesetzt.

Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen

Gemäß § 7g EStG werden die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge, die eigentlich im Jahr 2022 auslaufen würden, um ein Jahr verlängert (§ 56 Abs. 16 EStG n.F.). Das Gleiche gilt für die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen.

Verlängerung der Veranlagungszeiträume

Die Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer können vom Finanzamt in einem bestimmten Zeitraum nach Ablauf des Veranlagungszeitraums angepasst werden. Das Ganze in der Höhe, in der sich die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum ergeben werden. Das ist nun auch für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2024 möglich.

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