Recht, Steuern und Finanzen

Gut zu wissen: Umsatzgrenze für Buchführungspflicht ab 2016 erhöht

Umsatzgrenze Buchhaltungspflicht

Für viele Gewerbetreibende startete 2016 mit guten Nachrichten: Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht ist zum 01.01.2016 angehoben worden. Damit haben mehr kleine Unternehmen und Selbständige als bisher die Möglichkeit, statt einer aufwendigeren Bilanz lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) abzugeben.

Bedeutet: Wenn

  • Ihr Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
  • Ihr Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr,

reicht es ab 2016 aus, in einer Einnahmen-Überschussrechnung Gewinn oder Verlust zu errechnen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Liegt Ihr Umsatz über dieser Grenze? Dann sind Sie weiterhin zur doppelten Buchführung verpflichtet. Ausnahme: Sie sind Freiberufler. Denn die freien Berufe – darunter fallen beispielsweise Anwälte, Ärzte oder Künstler – sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Sie können also auch dann ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn sie die Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten.

Das Gegenteil ist bei Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches der Fall. Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, und Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, unterliegen der Buchführungspflicht – egal, wie hoch Umsatz und Gewinn sind.

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Deutliche Lockerung

Viele andere Selbständige und kleine Unternehmen dürften sich jedoch über diese deutliche Lockerung der Grenzen freuen. Zu verdanken ist sie dem „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie”, auch bekannt als „Bürokratieentlastungsgesetz”. Sperriger Name, erfreuliche Wirkung, die insgesamt 140.000 Gewerbetreibenden, 22.000 BGB-Gesellschaften und 10.000 Land- und Forstwirten zugute kommen soll. Denn die Schwelle wurde deutlich angehoben. Galt doch bis zur Gesetzesänderung eine Einnahmen-Überschussrechnung nur dann als möglich, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 500.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 50.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr ist.

Auch für 2015 schon profitieren

Auch wenn das Gesetz erst zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten ist, können Sie unter bestimmten Bedingungen schon beim Jahresabschluss für 2015 davon profitieren. Nämlich dann, wenn Sie zwar die Umsatzgrenze von 500.000 Euro, nicht aber die von 600.000 Euro beziehungsweise die Gewinngrenze von 50.000 Euro, nicht aber die von 60.000 Euro überschreiten. Zu verdanken ist dies einer Übergangsregelung. Wer ab Veröffentlichung des „Bürokratieentlastungsgesetzes” im Jahre 2015 nach bisherigem Recht der Buchführungspflicht unterliegen würde, nicht jedoch nach neuem Recht, soll demnach vom Finanzamt keine Aufforderung zur Buchführungspflicht erhalten.

Helfer im Bürokratiedschungel

Ob nun Buchführungspflicht oder nicht: Tools wie Sage Business Cloud Buchhaltung helfen Ihnen, Ihre Buchhaltung sauber und einfach zu erledigen. Denn die Online-Komplettlösung bietet alles, was Sie für eine saubere Buchhaltung benötigen – von der Einnahmen-Überschussrechnung bis zur Bilanz.