HR-Management und Lohnbuchhaltung

Minijobs 2022: Doppelter Anstieg des Mindestlohns und Neuerungen bei der Steuer-ID

2022 ist für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, arbeitsreich. So wird gleich zwei Mal der Mindestlohn erhöht. Außerdem ist die Steuer-ID nun elektronisch zu melden.

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich schon wieder auf Neuerungen einstellen: Erst zum 1. Juli 2021 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 9,60 Euro angehoben. Nun kommt im Jahr 2022 gleich zwei Mal eine Erhöhung auf die Minijobber und Arbeitgeber zu: Ab 1. Januar 2022 wird der Mindestlohn auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben.

Dauer kurzfristige Beschäftigung: zurück zur alten Regelung

In 2021 wurde vorübergehend die zugelassene Dauer von kurzfristigen Beschäftigungen verlängert. Es galt die Regelung: maximal 3 Monate und maximal 70 Arbeitstage.

In 2022 gilt nun wieder die ursprüngliche Dauer, die im Sozialgesetzbuch IV in Paragraf 8 1 Nr. 2 festgelegt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung ist drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage lang.

Besserer Überblick für Arbeitgeber

Damit Arbeitgeber einen umfassenden Überblick erhalten, ob der kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter im laufenden Jahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, hat der Gesetzgeber eine Rückmeldung zu Vorbeschäftigen geschaffen. Dadurch sollen Arbeitgeber sicher beurteilen können, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden oder wann diese überschritten sind. Dies geschieht im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens. So soll die Einzugsstelle, also die Minijobzentrale, zukünftig an die Arbeitgeber unverzüglich und direkt nach Anmeldung des kurzfristig beschäftigten Mitarbeiters melden, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung weiterhin besteht oder im Kalenderjahr bestanden hat. Arbeitgeber können außerdem die Zeitgrenzen prüfen. Wenn diese überschritten werden, die Tätigkeit also sozialversicherungspflichtig wird, ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden.

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Steuer-ID für Minijobber: elektronische Meldung erforderlich

Neu ist zudem für Arbeitgeber, dass sie auch die Steuer-ID der beschäftigten Minijobber an die Bundesknappschaft in den elektronischen Meldeverfahren übermitteln müssen. Im Haushaltsscheck-Verfahren dagegen erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.

Die Steueridentifikationsnummer – auch kurz Steuer-ID oder IdNr genannt – ist eine persönliche Identifikationsnummer und besteht aus 11 Ziffern. Sie wird zusammen mit den Stammdaten, die eine Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in einer vom Bundeszentralamt für Steuern verwalteten Datenbank gespeichert.

Steuer-ID fürs Leben

Die Steuer-ID wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Finanzbehörden sollen durch die Nummer in die Lage versetzt werden, zulässige Überprüfungen vorzunehmen und vorhandene Informationen zuzuordnen. Grundsätzlich lässt die 11-stellige Nummer keine Rückschlüsse auf die bei der Finanzverwaltung hinterlegten Daten zu. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen nur Finanzbehörden die persönlichen Daten für die Steuer-ID erheben und verwenden.

Für Arbeitgeber gilt die Verpflichtung zur Meldung der Steuer-ID unabhängig davon, ob eine pauschale oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vorgenommen wird. Außerdem ist vom Arbeitgeber die Art der Versteuerung zu übermitteln.

 

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