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Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld bei Selbstständigen

Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld bei Selbstständigen

Wer schon längere Zeit erfolgreich selbständig ist, wird in der Regel genügend Rücklagen gebildet haben, um sich auch einmal eine Auszeit, etwa im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Geburt leisten zu können. Allzu leicht geraten selbständige Frauen jedoch in finanzielle Schwierigkeiten, wenn sich Nachwuchs ankündigt. Hier stellen sich gleich mehrere Fragen beim Mutterschutz, die nun beantwortet werden sollen.

Wie sind die Mutterschutzfristen bei Selbstständigen?

Für Arbeitnehmerinnen hat der Gesetzgeber neben verschiedenen Beschäftigungsverboten – schwere körperliche Arbeiten, Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen etc. – die Beschäftigung sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt verboten.

Keine gesetzlichen Mutterschutzfristen bei Selbständigen

Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz, MuSchG) gilt jedoch ausdrücklich nur für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Für selbstständige Schwangere scheint dieser gesetzliche Schutz auch nicht notwendig zu sein, da diese ihr Tätigkeitsfeld i.d.R. selbst bestimmen und es auch in ihrem ureigenen Interesse liegt, gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Doch gerade in der Zeit kurz vor und nach der Geburt wird auch sie nicht voll einsatzfähig sein.

Was jedoch, wenn sich dann die Einnahmen verringern oder ganz ausbleiben?

Haben Selbstständige Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine gesetzliche Krankenversicherung besteht. Freiwillig Versicherte erhalten ebenfalls das Mutterschaftsgeld, das 70 % des bisherigen, als Grundlage der Beitragsberechnung zugrunde liegende Einkommens ausmacht, sofern ein Anspruch auf Krankengeld mitversichert ist. Es ist also wichtig, den Versichertenstatus zu prüfen. Freiwillig in den gesetzlichen Krankenkassen oder der Künstlersozialkasse Versicherte haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Keinesfalls sollte man sich bei der Krankenkasse als freiwilliges Mitglied abmelden da dann auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verloren geht.

Besteht keine solche Versicherung, besteht die Möglichkeit, bereits vor einer Schwangerschaft eine Krankenversicherung mit Krankentagegeld abzuschießen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da viele private Krankenkassen ein Tagegeld während der Mutterschutzfrist ausschließen oder lediglich ein einmaliges Mutterschaftsgeld von etwa 200 Euro zahlen.

Wie viel Mutterschaftsgeld gibt es?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich bei freiwillig Versicherten wie auch bei den Pflichtmitgliedern nach dem bisherigen Einkommen. Es beträgt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt 70 % des bisherigen Einkommens.

Besteht kein Anspruch, dann kann beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen gestellt werden. Umfasst ist jedoch nur der eigene Bedarf. Zuschüsse für das Unternehmen (Miete, Strom, Gehälter etc.) werden nicht gewährt.

Elterngeld und Kindergeld

Selbstständige Frauen erhalten Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens für die Dauer von 12 bzw. 14 Monaten bei Alleinerziehenden. Anhand des letzten Steuerbescheids wird dann der erlöste Gewinn nach Abzug der Steuern als Berechnungsgrundlage ermittelt. Anders als bei Arbeitnehmerinnen wird das Elterngeld bereits gleich nach der Geburt gezahlt. Nur wenn ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, wird es erst nach der Mutterschutzfrist gezahlt.

  • Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67 % des erlösten Gewinns nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Ausgezahlt werden höchsten 1.800 Euro, der Mindestbetrag beläuft sich auf 300 Euro
  • Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden die Woche ist erlaubt
  • Kindergeld wird einkommensunabhängig auch an Selbstständige gezahlt
  • Wird die Tätigkeit fortgeführt oder eine Vertretung eingestellt, werden die so erwirtschafteten Einnahmen/Gewinne angerechnet. Gezahlt wird dann 67 % des Differenzbetrags des Einkommens vor und nach der Geburt

Versicherungen anpassen

Zu beachten ist, dass Krankenkassenbeiträge für private Versicherungen auch während der Mutterschutz- und Elternzeit weiter bezahlt werden müssen. Einige Kassen stellen sie jedoch in den ersten Monaten beitragsfrei. Um die monatlichen Zahlungen gering zu halten, besteht die Möglichkeit, Lebens- und Rentenversicherungen bis zu zwei Jahre beitragsfrei zu setzen oder stunden zu lassen.