Digitale Transformation

Neue Umsatzsteuer-Regeln 2020 – Konsequenzen für den Online-Handel

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Änderungen bei der Umsatzsteuer vollziehen sich vor dem Hintergrund einer EU-weiten Vereinheitlichung des gesamten Umsatzsteuer-Systems bis 2027. Wichtige Grundlagen brachten schon die Schritte, die ab Januar 2019 Gültigkeit erlangten. Neue Umsatzsteuer-Regeln 2020 haben weitere Konsequenzen für den Online-Handel.

Gültige Änderungen seit 2019

Für Betreiber von Online-Marktplätzen resultierten die umfangreichen Verpflichtungen zur Informationsgewinnung von ihren Händlern und die Weitergabe der Informationen an die Finanzbehörde. Das A und O ist dabei, den Nachweis der Umsatzsteuer-ID beteiligter Kaufleute im Online-Geschäft einzuholen. Umgekehrt hat der Verkäufer auf dem Marktplatz eine Bescheinigung gemäß des neuen § 22 f UStG künftig umgehend bei der Finanzbehörde zu beantragen und an den Marktplatzbetreiber per Kopie als Nachweis zu übermitteln, dass er Umsatzsteuer zahlt.

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Was Sie 2020 für die Buchhaltung beachten müssen:

  • Die wichtigsten rechtlichen Änderungen 2019/2020
  • Steuertipps für bilanzierungspflichtige Unternehmen
  • Checkliste GuV

 

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Online-Handel goes digital – in Sachen Bescheinigung

Die Bescheinigung nach § 22 f UStG wird gegenwärtig noch in Papierform ausgestellt.  Im Laufe des Jahres 2020 soll sie aber automatisiert – sprich: digital – bei Anmeldung eines Online-Shops erfolgen. Die Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers beinhalten darüber hinaus noch einige weitere Punkte, die ihm gegenüber von den Plattformnutzern meldepflichtig sind: Unter anderem Steuer-Nummern sowie vollständige Namen und Anschriften seiner liefernden Unternehmen,  jeweiliger Ausgangspunkt (Ort) von Warenlieferungen, Bestimmungsorte und Zeitpunkte für Lieferungen sowie die Umsatzgrößen.

Umsatzsteuer-Horizont – künftig mehr Klarheit

Doch ist das alles, oder verändert sich zeitnah womöglich noch mehr? Die Antwort lautet ab 1. Januar eindeutig ja. Die neuen Umsatzsteuer-Regeln 2020 betreffen beispielsweise den internationalen Geschäftsverkehr. Die EU-Gremien haben dafür Bestimmungen in einem Sofort-Plan (sogenannte „Quick-Fixes“) festgesetzt:

  1. Neu im Innergemeinschaftlichen Handel

  • Wichtig für Geschäftsverbindungen von EU-Land zu EU-Land: Künftig wird bei dem sogenannten Innergemeinschaftlichen Handel die Umsatzsteuerbefreiung für den Versender in dessen EU-Mitgliedsstaat nur noch unter verschärften Dokumentationspflichten anerkannt.
  • Ein entscheidender Punkt darin ist die Umsatzsteuer-Registrierung des Erwerbers in einem anderen Land als das des Versenders (sowie dessen eigene Registrierung in seinem Land).
  • Die Nachvollziehbarkeit ist für jeden Beteiligten in einem zentralen elektronischen Aufzeichnungssystem MIAS (MwSt-Informations-Austauschsystem) mit entsprechenden Meldungen von Bedeutung.
  • Es müssen für jede geschäftliche Leistung einander genau entsprechende Dokumente vorliegen – Belege wie etwa Frachtbriefe vom Versender und Empfangsbestätigungen vom Empfänger.
  1. Klarheit bei Reihengeschäften:

  • Worum geht es…? Gemeint sind Umsatzgeschäfte, die mehr als zwei Unternehmer über denselben Gegenstand abschließen. Der Reihe nach liefert ein Unternehmer an den anderen. Die Ware gelangt dabei tatsächlich vom ersten Unternehmer in der Kette an den letzten Unternehmer in der Kette.
  • Für Sie als deutscher Unternehmer gibt es nun mehr Klarheit bei internationalen Reihengeschäften, da die künftige Behandlung von innergemeinschaftlichen Reihengeschäften innerhalb der EU nun beinahe identisch mit der bereits in Deutschland bestehenden Regelung ist.
  • Neu für Abruflager von Ware

  • Bisher waren Geschäfte umsatzsteuerlich nicht einheitlich geregelt, die über Konsignationslager laufen. Gemeint sind solche Lagermöglichkeiten, die zum Beispiel der Lieferant auf seine Rechnung bei einem Kunden unterhält. Das Prinzip funktioniert dann so, dass beispielsweise Online-Händler Ware nach Bedarf entnehmen (womit erst dann ein tatsächlicher Kauf geschieht). Hier findet im EU-Kontext die Umsatzsteuer im Bestimmungsland Anwendung. Dabei wird die Abwicklung um teils komplizierte Registrierungs- und Erklärungspflichten verschlankt und auf das Notwendigste gebracht. Es müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllt sein:
    • Die jeweilige physische Warenübernahme ist innerhalb von 12 Monaten abzuwickeln.
    • Von Lieferant und Empfänger müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern behördlich erfasst werden.
    • Sämtliche Liefer- und Entnahmepositionen sind genau zu protokollieren.

Den Umsatzsteuer-Regeln 2020 werden von Jahr zu Jahr  weitere Vereinheitlichungsschritte zum Umsatzsteuer-Recht innerhalb der EU folgen.  Wir werden Sie hier auf Sage Advice im Bereich „Finanzen im Griff“ auf dem Laufenden halten.