Recht, Steuern und Finanzen

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Hintergründe und neue Regelungen

Die Hintergründe zu Corona-Soforthilfen, wenn Rückzahlung droht. Nach der Schlussabrechnung der Corona-Soforthilfe kann es zu Rückzahlungsforderungen vonseiten der Landesbank kommen. Sind Sie betroffen?

Viele Freiberufler, Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und mittelständische Unternehmen waren im Jahr 2020 und 2021 froh darüber, dass sie ihre Umsatzausfälle, die durch Lockdowns in der Pandemie ausgelöst wurden, mit Corona-Soforthilfen kompensieren konnten. Doch inzwischen treffen bei zahlreichen Begünstigten Rückzahlungsforderungen nach der Schlussabrechnung ein. Zurückgefordert wird entweder der ganze Betrag oder nur ein Teil, wie ist die Rechtslage?

Corona-Finanzhilfen mit Hindernissen

Betroffenen Unternehmen, die während der Pandemie mit Umsatz- und Gewinneinbußen zu kämpfen hatten, sollte durch die Corona-Soforthilfe schnell und unbürokratisch geholfen werden. Die Botschaft lautete, dass der Zuschuss nicht rückzahlbar sei. Darauf setzten viele Unternehmen und beantragten die Finanzhilfen. Ziel der Politik war es, einen Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen zu gewähren. Das sollte unter anderem dadurch geschehen, dass laufende Betriebskosten, wie etwa Leasingraten, Telefonkosten und Mieten durch die Corona-Finanzhilfen zahl- und leistbar bleiben sollten. Damit war von Beginn an klar, dass die Zuschüsse nur für bestimmte Betriebskosten verwendet werden dürfen. Doch nicht jedem Unternehmen war das auch klar. Vielen hatten den Eindruck, dass das Geld auch für den privaten Lebensunterhalt verwendet werden darf und nutzten es eben auch dafür. Erst nach der Schlussabrechnung wurde vielen Begünstigten bewusst, dass sie die erhaltenen Gelder zweckentfremdet hatten.

Die Antwort des Wirtschaftsministeriums 

Für alle Corona-Soforthilfen wurden die Mittel vom Bund bereitgestellt. Die Auszahlung der Gelder und die Abrechnung erfolgen jedoch über die einzelnen Bundesländer. Aus diesem Grund kann der Bundeswirtschaftsminister Habeck die Ministerien in den einzelnen Ländern auch nur bitten, Kulanz gegenüber den Unternehmen in Sachen Rückforderung walten zu lassen, die sich immer noch in einer schwierigen wirtschaftliche Lage befinden. Gleichzeitig besteht Einigung darüber, dass der Termin für den Schlussbericht der einzelnen Länder in Bezug zu den Soforthilfen auf Ende 2022 verschoben wird. Der ursprüngliche Termin war der 30.06.2022. Durch die Vereinbarung zwischen Bundeswirtschaftsminister Habeck und Bundesfinanzminister Lindner haben die Bundesländer nun ein halbes Jahr mehr Zeit, ihre Schlussberichte zu erstellen. Dadurch können auch die Zahlungsfristen für Rückforderungen an die Unternehmen verlängert werden. Die Schlussberichte der Länder dienen der Information für die Bundesregierung, wie die Soforthilfen im Detail verwendet wurden.

Jedes Bundesland handhabt das jedoch anders, sodass es empfehlenswert ist, sich bei den einzelnen Banken gesondert zu informieren.

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Rechtsgrundlagen für Corona-Soforthilfen

Basis für die Corona-Soforthilfen ist der Art. 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er bezieht sich auf Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Diese beträchtliche Störung lag mit dem Beginn der Pandemie im Jahr 2020 vor, sodass Zuschüsse an Unternehmen gezahlt werden konnten. Allerdings benötigte man für diese neuen Beihilfen die Zustimmung der EU-Kommission, die am 24.03.2020 gewährt wurde. Im Mittelpunkt der gewährten Zuschüsse stand jedoch immer die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Bezug auf zu zahlende Betriebsausgaben trotz fehlender Umsätze. Ausgenommen waren immer die Personalkosten, da das Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden konnte. Für jeden Unternehmer hatte das zur Folge, dass die Corona-Soforthilfen nicht für den eigenen Lebensunterhalt oder den fiktiven Unternehmerlohn herangezogen werden durften. Nur die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gewährten einen Pauschalbetrag für den privaten Lebensunterhalt i. H. v. 1.180 € bzw. 2.000 €.

Vielen Unternehmern war das nicht klar und so bemerkten oder bemerken sie den Irrtum erst mit der Schlussabrechnung, wenn die Landesbank Verwendungsnachweise anfordert. Darüber hinaus kann es auch zu Rückzahlungsforderungen kommen, wenn ein Unternehmer mehr als einen Antrag für Corona-Hilfen gestellt hat und diese auch bewilligt bekommen hat. Ein möglicher weiterer Grund für eine Rückzahlungsforderung ist auch, dass eine Versicherung für den Umsatzausfall eingesprungen ist. Hat sich das Unternehmen besser wirtschaftlich entwickelt als erwartet, kann es auch zu Rückzahlungsforderungen kommen. Schließlich liegt ein Liquiditätsengpass in Bezug auf die Corona-Soforthilfen nur dann vor, wenn die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen.

Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt

Hat ein Unternehmen Steuerrückstände beim Finanzamt, so darf das Finanzamt pfänden. Das gilt allerdings nicht für die Corona-Soforthilfe, da diese zweckgebunden ist. Das zeigt das Urteil des BFH (Bundesfinanzhof) vom 09.07.2020 mit dem Aktenzeichen VII S 23/20 (AdV). In diesem Fall war es so, dass ein Hausmeisterservice dem Finanzamt mehr als 9.000 € an Umsatzsteuer für das Jahr 2015 schuldete. Im Jahr 2019 war eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen worden. Die Hausbank des Unternehmers verweigerte mit Hinweis auf diese Verfügung die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Nachdem sich der Unternehmer an das Finanzgericht Münster wandte, bekam er recht. Das Gericht urteilte, dass die Corona-Soforthilfe zweckgebunden sei und somit dem Unternehmer auszuzahlen ist.

Das Finanzamt wollte das die Vollziehung des Beschlusses ausgesetzt wird. Der BFH jedoch gab dem Finanzgericht recht und formulierte den folgenden Leitsatz: „Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung“ Weiter heißt es in dem Beschluss, dass die Soforthilfe zur Milderung einer finanziellen Notlage eines Unternehmens dient, welche im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht. Es handelt sich um eine Einmalzahlung mit einem Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung.

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