Buchhaltung & Controlling

Spenden für die Ukraine – das sollten Unternehmen wissen!

Die Welle der Hilfsbereitschaft für die Menschen in der Ukraine ist groß. Doch sind die Spenden für die Ukraine steuerlich absetzbar?

Die Not der Menschen in der Ukraine ist groß, aber auch die Hilfsbereitschaft in Deutschland. Viele Hilfsorganisationen sind in der Ukraine, um die betroffenen Menschen zu unterstützen. Unternehmen, die spenden, tun Gutes und das will der Staat unterstützen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen sind Spenden für die Ukraine steuerlich absetzbar.

Spenden an anerkannte steuerlich begünstigte Einrichtungen

Ob Mitgliedsbeitrag oder Spende: Beides ist nur steuerlich abziehbar, wenn es sich beim Empfänger um eine anerkannte steuerbegünstigte Einrichtung handelt. Diese muss kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und vom Finanzamt anerkannt sein.  Gemäß § 10b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Spenden und Mitgliedsbeiträge von Privatpersonen bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Gem. § 10b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Spenden und Mitgliedsbeiträge von Unternehmen bis zu einer Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig. In der Regel werben diese Institutionen mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Spenden, sodass sie leicht erkennbar sind. Als spendendes Unternehmen oder Privatperson kann man auf eine solche Aussage meist vertrauen. Für Spenden an nicht steuerbegünstigte Einrichtungen gilt, dass diese auch trotz Spendenbescheinigung nicht absetzbar sind. Anerkannt werden können auch Spenden an ausländische Körperschaften, wenn diese ihren Sitz innerhalb der EU oder in Norwegen, Island oder Großbritannien haben. Wissen muss man, dass natürliche Personen keine steuerlich begünstigten Empfänger von Spenden sein können.

Es muss nicht immer Geld sein

Neben Geldspenden sind auch Sachspenden steuerlich abziehbar. So ist es Unternehmen etwa gestattet, aus dem Betriebsvermögen Gegenstände zu entnehmen und diese zu spenden. Dabei kann es sich um Fahrzeuge, Maschinen oder Werkzeuge handeln. Den Wert der Spende ermittelt man aus dem aktuellen Wert des Gegenstandes zuzüglich der Umsatzsteuer. Gegenstände, die nicht dem Betriebsvermögen entnommen werden, haben als Wert der Spende den gemeinen Wert zum Inhalt. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert, also den Betrag, den man aufwenden müsste, um das Wirtschaftsgut wiederzubeschaffen oder den man bei einer Veräußerung erzielen würde.  Aus ertragsteuerlicher Sicht ist der Wert der Spende, also der Entnahmewert gemäß §10b (3) EStG zuzüglich Umsatzsteuer. Der Entnahmewert ergibt sich aus § 6 (1) Nr. 4 EStG als Teilwert (tatsächlicher Wert), da eine betriebsfremde Veranlassung vorliegt. Der Teilwert ist der Betrag, der auf das Wirtschaftsgut entfällt, wenn das Unternehmen verkauft werden würde. In Regel ermittelt man diesen Wert über eine Schätzung. Die Obergrenze ergibt sich durch den Wiederbeschaffungspreis, der dem Verkehrswert entspricht. Da es sich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, kann die Entnahme auch zum Buchwert erfolgen. So entsteht kein Entnahmegewinn.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spenden in die Ukraine

Für die Umsatzsteuer ist zu beachten, dass es sich bei den Sachspenden eines Unternehmens aus dem Betriebsvermögen um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Ist das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, muss man wissen, ob beim Kauf die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht wurde beziehungsweise ob beim Kauf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden hat. Für eine Sachspende ist bei einer Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens auch die Umsatzsteuer abzuführen. Als Bemessungsgrundlage wird der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende herangezogen. Das gilt auch dann, wenn die Sachspende selbst hergestellt wurde. Ein niedrigerer Wert ist nur dann heranzuziehen, wenn der Gegenstand der Sachspende nur eingeschränkt verwendet werden kann. Das kann sich aus Verpackungs- und Materialfehlern ergeben. Für die Umsatzbesteuerung von Sachspenden hat das Finanzamt eine Billigkeitsregelung erlassen. Diese beinhaltet bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Wohnraum, Personal und Gegenständen den Verzicht auf die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer. Der Abzug der Vorsteuer bleibt dagegen bestehen.

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Der vereinfachte Nachweis von Spenden

Für den vereinfachten Spendennachweis reicht es allerdings auch aus, wenn eine Banküberweisung auf ein extra dafür eingerichtetes Sonderkonto einer steuerlich anerkannten Einrichtung vorgelegt werden kann. Einzelspenden bis zu 300 Euro sind so abzugsfähig. Der Finanzverwaltung reicht in solch einem Fall entweder die Vorlage einer Buchungsbestätigung der Bank, der Ausdruck aus dem Online-Banking oder der Barzahlungsbeleg. Wichtig ist, dass

  • der Name des Auftraggebers
  • die Kontonummer des Auftraggebers
  • der Empfänger der Spende
  • der Spendenbetrag
  • und das Spendendatum

klar ersichtlich sind.

Generell gilt, dass für eine Spende mit mehr als 300 Euro eine Zuwendungsbescheinigung für den Sonderausgabenabzug benötigt wird. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung diese nicht immer. Verpflichtend ist allerdings die Vorhaltepflicht, was bedeutet, dass diese Bescheinigung auf Verlangen vorgelegt werden muss.

Die Finanzverwaltung hat festgelegt, dass für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2022 auf ein Sonderkonto bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines inländisch amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege oder einer inländischen öffentlichen Dienststelle folgendes gilt:

  • als Zuwendungsbestätigung gilt der Bareinzahlungsbeleg
  • als Zuwendungsbestätigung gilt die Buchungsbestätigung der Bank.

Das Gleiche gilt für Spenden auf ein Treuhandkonto eines Dritten, der dann auf ein Sonderkonto einzahlt. Zusätzlich benötigt wird hier jedoch eine Kopie der Buchungsbestätigung der Bank des Dritten. Die Spendenhöhe ist dabei unerheblich.

In welcher Höhe sind Spenden absetzbar?

Eine Grenze nach oben gibt es fast nicht. Absetzbar sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Gehälter und Löhne. Übersteigt der Spendenbetrag diese Summe, so ist der übersteigende Teil als Spendenvortrag in den Folgejahren absetzbar.

Arbeitslohnspenden steuerlich absetzbar

Sollte ein Angestellter oder Arbeiter auf einen Teil seines Lohnes oder Gehaltes zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung seines Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern verzichten, so fällt für diesen Teil keine Lohnsteuer an. Das Gleiche gilt bei einem Verzicht des Arbeitsentgeltes zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spenden-empfangsberechtigten Einrichtung. (§ 10b Absatz 1 Satz 2 EStG). Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist dieser Teil des Lohnes nicht auszuweisen. Die Aufzeichnung innerhalb des Lohnkontos hat allerdings zu erfolgen. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, dass diese Spenden nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Arbeitslohnspenden sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig mit einer Ausnahme, wenn es sich um Naturkatastrophen im Inland handelt.