Recht, Steuern und Finanzen

Steuererklärung: Verpassen Sie nicht die Fristen

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Je nach Größe des Unternehmens und Firmentyps endet das Geschäftsjahr mit einem Jahresabschluss. Der Abschluss stellt eine wichtige Bestandsaufnahme über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dar. Damit einher geht die Steuererklärung, die in § 149 Abgabenordnung behandelt wird.

Steuererklärung und Steuervorschriften

Die folgenden vier Steuervorschriften sind für die Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben:

  1. Einkommensteuer
    Es wird der Gewinn (= Einnahmen minus Ausgaben) besteuert.
  2. Gewerbesteuer
    Es wird der Gewerbeertrag besteuert.
    Gut zu wissen: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Steuer-Freibetrag von 24.500 €.
  3. Körperschaftsteuer
    Es wird das Einkommen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen versteuert. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens.
  4. Umsatzsteuer
    Es wird eine Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) auf Lieferungen (z.B. Waren) und sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen) erhoben, die bei Verkäufen an das Finanzamt abgeführt werden muss. Im Gegenzug erhält das Unternehmen die bei Einkäufen gezahlte (Vorsteuer) vom Finanzamt zurück. Sowohl für die Umsatzsteuer wie für den Vorsteuerabzug müssen Unternehmer monatlich, quartalsweise oder jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Sie zahlen die Umsatzsteuer abzüglich der vereinnahmten Vorsteuer an das Finanzamt.
    Gut zu wissen: Kleinunternehmer können von der Umsatzsteuer befreit werden.

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Fristen der Steuererklärung

Damit Sie die Abgabe Ihrer Steuererklärung nicht verpassen, sollten Sie die hierfür gültigen Fristen beachten:

  • Die Steuererklärung für ein Geschäftsjahr müssen Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Wenn Ihnen die Frist zu knapp ist, können Sie eine Verlängerung bis zum 30. September beantragen. Diese sollten Sie schriftlich beantragen und sich durch das Finanzamt bestätigen lassen.
  • Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, der für Sie die Steuererklärung erstellt, so haben Sie bis zum Ende des Jahres Zeit.
  • Haben Sie keine Fristverlängerung beantragt und die Abgabefristen verpasst, ist ein Verspätungszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,00 €. Neben dem Verspätungszuschlag können auch Zwangsgelder oder sogar eine Schätzung durch das Finanzamt drohen. Daher besser die geforderten Steuererklärungen elektronisch in der Software Sage 50 erstellen und über ELSTER abgeben.

Achtung! Änderungen wegen Pandemie

Wichtige Änderung sind auf Grund der Pandemie zu beachten:

  • Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019, die der Steuerberater für den Steuerpflichtigen erstellt, ist vom 28.02.2021 auf den 31.08.2021 verlängert! (Meldung des BMF, 18.12.2020)
  • Steuerpflichtige, die wirtschaftlich stark von der Pandemie betroffen sind, können beim Finanzamt bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Diese Stundungen laufen bis zum 30.06.2021. (Meldung des BMD, 04.12.2020)

Steuererklärung per ELSTER melden

ELSTER steht für „Elektronische Steuererklärung“ und ist ein Projekt der deutschen Steuerverwaltungen, um Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet abzuwickeln.

Für Lohn- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist die Übermittlung Pflicht. Daher ist optimalerweise in der Buchführungssoftware Sage 50 die ELSTER-Schnittstelle inkludiert. Diese bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Daten komfortabel per Online-Datenübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Gepaart mit den umfangreichen Auswertungen zum Jahresabschluss können Sie keine Fristen mehr verpassen und haben die besten Voraussetzungen, um das Jahr erfolgreich abzuschließen.