Recht, Steuern und Finanzen

Überbrückungshilfe III Plus: Verlängerung der Corona-Hilfen bis 31.12.2021

Die Wirtschaftshilfen für Unternehmen, die unter der Coronakrise leiden, wurden auf der Ministerpräsidentenkonferenz Anfang August bis Ende des Jahres verlängert. Lesen Sie alles zu Antragstellung, Neuerungen und Fördervoraussetzungen.

Corona bedingt benötigt unsere Wirtschaft weiterhin Unterstützung. Anfang Juni wurde bereits von der Bunderegierung die Verlängerung und Erweiterung der Überbrückungshilfe III für Corona gebeutelte Unternehmen bekannt gegeben. In der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. August haben die 16 Länderchefs nun eine erneute Verlängerung der Corona-Hilfen bis zum 31.12.2021 beschlossen.

Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen

Die Überbrückungshilfe III Plus war bisher bis September befristet. Auf dem Corona-Gipfel Anfang August erklärte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nun: «Wir haben heute gemeinsam in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis Ende des Jahres zu verlängern». Eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist auch im Gespräch. Nähere Informationen dazu lesen Sie in Kürze auf unserem Sage Advice Blog.

Fördervoraussetzungen Überbrückungshilfe III Plus

Die Voraussetzungen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Somit erfüllen weiterhin alle Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro oder Start-Ups mit Gründung zum 31. Oktober 2020 die Voraussetzungen. Unabdingbar ist jedoch auch, dass diesen Unternehmen von November 2020 bis Juni 2021 Corona bedingte Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent entstanden sind.

Eine Besonderheit stellen Unternehmen dar, die vom Lockdown betroffen sind – Unternehmen, die zwangsläufig schließen mussten. Diese Unternehmen sind nicht an die Jahresumsatzgrenze von 750 Millionen Euro gekoppelt. Das betrifft Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, sowie Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.

Die Maximale Förderung liegt weiterhin bei 10 Millionen Euro monatlich, maximal jedoch insgesamt 52 Millionen Euro.

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Was ist bei der Überbrückungshilfe III Plus erweitert worden?

Neu sind in diesem Zusammenhang drei Erweiterungen, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten:

  • Die „Restart-Prämie“, Fördermonat Juli bis September: Falls Sie planen im Zuge der Wiedereröffnung Ihr Personal aus der Kurzarbeit zurückzuholen, neues Personal einzustellen oder auch anderweitig die Beschäftigung zu erhöhen, haben Sie sich für die „Restart-Prämie“ qualifiziert. Im Juli erhalten Sie dann auf die Differenz der Mehr-Personalkosten im Mai einen Zuschuss von 60%. Ab August noch 40% und im September 20%. Mit dem Monat September endet der Zuschuss.
  • Finanzielle Unterstützung der Insolvenzabwendung: Haben Sie die Insolvenz erfolgreich auch durch eine Umstrukturierung abgewendet, sind Ihnen sicherlich auch hierfür Kosten entstanden. Die Bundesregierung ersetzt Ihnen nun die Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000 Euro.
  • Erhöhung und Verlängerung der „Neustart-Prämie“: Sie benötigen eine Neustarthilfe als Soloselbstständiger? Die Regierung hat auch an dieser Stelle nachjustiert und zum einen eine Verlängerung und Erhöhung der Neustarthilfe bewirkt. Von Januar bis Juni sind es nun 1.250 Euro, von Juli bis Dezember dann 1.500 Euro. Insgesamt beträgt damit die Neustarthilfe 16.500 Euro.

Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus

Seit 23. Juli können Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus und seit 10. September für die Neustarthilfe Plus über das BMWi eingereicht werden. Die Antragstellung hat dabei über einen prüfenden Dritten zu erfolgen.

Hilfreiche Links: Pressemitteilung des BMWi, Pressemitteilung des BMF