Ja, in Deutschland ist die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft in der Regel Pflicht. Diese gilt gemäß § 192 des Sozialgesetzbuches VII für viele Unternehmen und auch für Selbstständige und Freiberufler bestimmter Branchen. So sind etwa Angehörige von Gesundheitsberufen wie Physiotherapeuten und Logopäden dazu verpflichtet, sich bei der BGW anzumelden. Die BGW ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Fotografen und Grafikdesigner hingegen müssen sich nur bei der für sie zuständigen BG anmelden, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen.
Der § 192 SGB VII besagt unter anderem, dass sich der Unternehmer innerhalb einer Woche bei der zuständigen BG anmelden muss. Die Mitgliedschaft beginnt automatisch bei der Anmeldung bei der BG. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Unternehmen und Selbstständige Versicherungsschutz im Falle von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die BG übernehmen nicht nur die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation, sondern gegebenenfalls auch die Rentenzahlungen.
Die BG-Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Mit tragen sie zu Finanzierung des gesetzlichen Unfallversicherungssystems bei. Die Beiträge berechnen sich auf Grundlage der Gefahrenklasse und des Arbeitsentgelts. Unternehmern, die sich nicht anmelden oder die Beiträge nicht zahlen, drohen Sanktionen. Eine häufige Konsequenz bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht oder die Beitragspflicht sind Bußgelder. Die zuständige Behörde kann die Höhe der Bußgelder selbst festlegen. Die Höhe richtet sich oft nach der Schwere des Verstoßes und dem Grad der Fahrlässigkeit. Die BG kann und wird die ausstehenden Beiträge weiter einfordern, notfalls sogar per Zwangsvollstreckung.
Auch das ist klar zu bejahen. In Deutschland müssen Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall – und auch jeden Fall von Berufskrankheit – unverzüglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Denn nur so ist sicherzustellen, dass die Betroffenen adäquat medizinisch versorgt und rehabilitiert werden. Zudem kommt die BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die finanzielle Entschädigung verletzter oder erkrankter Arbeitnehmer auf.
Die gesetzliche Grundlage für die Meldung eines Arbeitsunfalls ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch. Die Meldepflichten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind in § 193 SGB VII geregelt. Diese Meldungen sind nötig, damit die BG verletzten oder erkrankten Mitarbeitern die ihnen zustehenden Leistungen erbringen kann. Die genauen Pflichten und Verfahren können sich von BG zu BG und je nach Branche und Region unterscheiden. Arbeitgeber sollten deshalb bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft nachfragen, welche Auflagen für sie gelten. Denn wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Als Arbeitgeber müssen Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter innerhalb von drei Tagen der BG den Arbeitsunfall melden. Das steht im ersten Absatz des § 193 SGB VII. Offiziell beginnt diese Frist an dem Tag zu laufen, an dem Sie von dem Ereignis erfahren. Es empfiehlt sich jedoch, den Unfall so schnell wie möglich zu melden. Nur so können Sie sicherstellen, dass der Verunfallte zeitnah eine geeignete medizinische Versorgung und die ihm zustehende Entschädigung erhält.
Die Details und Ausnahmen, die die Meldung eines Arbeitsunfalls betreffen, variieren möglicherweise von der einen zur anderen BG. Doch auch die Umstände des Unfalls und die Art und Schwere der Blessuren können hier Einfluss nehmen. Gerade einen Unfall, bei dem sich jemand schwer verletzt hat, müssen Sie der BG unmittelbar melden. Denn es versteht sich von selbst, dass hier eine schnelle ärztliche Behandlung wichtig ist. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen, wollen, ist es am besten, direkt bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nachzufragen. Sie teilen Ihnen die spezifischen Meldepflichten und Fristen mit. So wissen Sie, worauf Sie im Falle eines Arbeitsunfalls zu achten haben.
In Deutschland müssen Unternehmen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden zu melden. Dies ist gesetzlich geregelt in § 165 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. Die Abgabefrist richtet sich nach § 10 DEÜV. Demnach ist die Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Spätestens jedoch zum 15. Februar des folgenden Jahres. Dieselben Fristen gelten für die Meldung des Lohnnachweises an die Berufsgenossenschaft. Ein Beispiel: Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2023 muss spätestens bis zum 15. Februar 2024 eingereicht werden. Der Lohnnachweis dient als Grundlage für die Berechnung Ihres Beitrags an die Unfallversicherung.
Der Grund dafür ist der, dass bei den Sozialversicherungen die gesetzliche Unfallversicherung aus der Reihe fällt. Bei allen anderen Abgaben zur Sozialversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hingegen tragen die Unternehmen alleine. Sie zahlen sie an die Träger der Unfallversicherungen, die Berufsgenossenschaften.
Die BG sind nicht nur für die Prävention von Arbeitsunfällen und die Rehabilitation der Verletzten zuständig. Sie übernehmen auch das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt. Die gesetzliche Unfallversicherung ist deshalb als eine Art Haftpflichtversicherung für Unternehmen zu betrachten. Der Unterschied zu den anderen Versicherern im Bereich der Haftpflicht ist der: Die Berufsgenossenschaften verfolgt nicht das Ziel, mit den Beiträgen einen Gewinn zu erzielen. Sie trägt mit diesen lediglich die jährlichen Kosten, die ihnen durch Versicherungsfälle entstehen. Man spricht hier auch vom Umlagesoll. Das ist der Betrag, der durch Beiträge aufgebracht werden muss.
Jedes Unternehmen muss jährlich zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung den digitalen Lohnnachweis einreichen. Dafür gibt es auch eine gesetzliche Grundlage: Seit Anfang 2019 müssen Arbeitgeber nicht nur ihre Meldungen an die Sozialversicherungsträger, sondern nun auch an die Berufsgenossenschaften elektronisch übermitteln. Dieses elektronische Verfahren zum Lohnnachweis an die BG wurde mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz beschlossen. Es erweitert somit das DEÜV-Meldeverfahren zur Sozialversicherung.
Die Abkürzung DEÜV steht für Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Ursprünglich sollte das DEÜV-Meldeverfahren die Kommunikation zwischen den Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern vereinfachen. Sie betraf also zunächst den Austausch mit den Kranken- und Pflegekassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Der Zweck der Erweiterung des DEÜV-Verfahrens: Die Vereinfachung und Modernisierung des gesamten Prozesses der Meldungen und der Dokumentation der Daten von den Beschäftigten.
Das Ziel war und ist es nach wie vor, die Verwaltungsprozesse zu optimieren und den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Tatsächlich fällt die elektronische Übermittlung der Lohnnachweise den Unternehmen leicht, die ein modernes Lohnabrechnungsprogramm nutzen.
Der digitale Lohnnachweis enthält in der Regel die folgenden Angaben:
Eine wichtige Voraussetzung für die Übermittlung der digitalen Lohnnachweise ist der sogenannte Stammdatenabgleich. Dieser soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber nur Meldungen mit korrekter Unternehmensnummer und der veranlagten Gefahrtarifstelle an die BG übermittelt. Dadurch ist es dem Unfallversicherungsträger möglich, die meldende Organisation eindeutig zu identifizieren.
Die Berufsgenossenschaft berechnet die Beiträge für jedes Unternehmen ganz individuell. Die Grundlage für die Berechnung stellen die folgenden drei Faktoren dar: Erstens das Umlagesoll der BG, zweitens die Lohnkosten und drittens der Gefahrtarif des Unternehmens.
Das Umlagesoll, auch als Finanzbedarf bezeichnet, beschreibt die jährlichen Aufwendungen der Berufsgenossenschaft. Er stellt die Berechnungsgrundlage für Beiträge dar, die die BG auf alle ihre Mitglieder umlegt.
Auch die Höhe der Lohnkosten, die Sie als Arbeitgeber aufbringen, nimmt Einfluss auf den Beitrag an die Unfallversicherung. Es gibt Entgeltarten, die für den Beitrag von Bedeutung sind und solche, die nicht berücksichtigt werden. Der Arbeitsentgeltkatalog des Spitzenverbands der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zeigt auf, welche für Sie relevant sind.
Der Gefahrtarif ist der dritte wichtige Faktor. Er sorgt für eine gerechte Verteilung der Beiträge nach den Gefährdungsrisiken. Dazu fasst die zuständige BG Unternehmen mit einem ähnlich hohen Risiko zu Gruppen oder Klassen zusammen und ordnet ihnen Tarifstellen zu. Wie hoch Ihr Gefahrtarif ist, das hängt also davon ab, zu welchem Gewerbezweig Ihr Unternehmen gehört. Bei der Feststellung des Gefahrtarifs unterstützt die Berufsgenossenschaft. Dazu bieten sie gegebenenfalls auch Suchfunktion auf ihrer Website an. Die Arbeitgeber können die Einstufung auch im persönlichen Gespräch klären.
Es gibt auch Unternehmen, die mehrere Gewerbezweige betreiben. Dann gehören sie verschiedenen Tarifstellen an und jeder Unternehmensteil wird gesondert veranlagt. Es kommt auch vor, dass ein versicherter Mitarbeiter in mehreren Bereichen tätig ist. Dann entscheidet in der Regel über die gefahrtarifliche Veranlagung, in welchem Bereich er überwiegend arbeitet.
Der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV, ist die Dachorganisation der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Deutschland. Er koordiniert die Aktivitäten der einzelnen BG und Unfallkassen und vertritt deren Interessen auf Bundesebene.
Zunächst gibt es die folgenden 9 gewerblichen Berufsgenossenschaften:
Darüber hinaus gibt es insgesamt 16 Unfallkassen. Bei diesen handelt es sich um die Unfallversicherungen der öffentlichen Hand. Diese sind jeweils für bestimmte Bundesländer oder Kommunalverbände zuständig, wie etwa die Unfallkasse Berlin oder die Bayerische Landesunfallkasse. Diese Kassen sind für die Belange der Versicherten verantwortlich, die im öffentlichen Dienst und in gemeinnützigen Einrichtungen beschäftigt sind. Sie kümmern sich wie die BG um die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie um die Rehabilitation und Entschädigung.