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Was Sie über Kurzarbeit wissen müssen

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Die Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie stellt viele KMU weiterhin vor nie dagewesene Herausforderungen. Aufgrund der prekären Wirtschaftslage haben sich 2020 und 2021 zahlreiche Unternehmen für Kurzarbeit angemeldet. Was bedeutet das genau, wer hat Anspruch auf Kurzarbeit und wie wird die Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet? Und was ändert sich mit der anhaltend schwierigen Lage? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.

Was ist Kurzarbeit?

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass Kündigungen ausgesprochen werden.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE)?

Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind, sowie Arbeitnehmende, die das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben, haben Anspruch auf KAE. Der Mindestausfall an Arbeitsstunden muss 10 Prozent betragen. Es ist keine Mindestdauer der Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung (ALV) vorausgesetzt. So können zum Beispiel neu eingereiste Jahresaufenthalter oder Jahresaufenthalterinnen, Saisonarbeitnehmende sowie Grenzgänger oder Grenzgängerinnen vom ersten Tag der Anstellung an KAE beziehen.

KAE in Zeiten von Corona

Mit der für viele Unternehmen prekären Situation hat der Bundesrat bereits im Januar und März 2021 die Massnahmen zur Abfederung der Wirtschaftlichen Folgen im Bereich Kurzarbeit sowie die Unterstützung für grössere Unternehmen und Arbeitslose erweitert. Weil auch nach über einem Jahr viele Unternehmen auf Kurzarbeit angewiesen sind, beschloss der Bundesrat im Mai 2021, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf 24 Monate zu erhöhen. Somit können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen KAE abgerechnet haben, weiterhin durch KAE unterstützt werden. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.

Zudem wurde das summarische Abrechnungsverfahren verlängert. Das bedeutet, dass die Betriebe weniger Informationen abgeben müssen und die Arbeitslosenkassen die KAE als Pauschale in Prozenten der Lohnsumme berechnen und ausrichten können. Die überwiegende Mehrzahl der Betriebe, die seit Beginn der Pandemie Kurzarbeit einsetzen, kennen ausschliesslich das summarische Abrechnungsverfahren. Eine Rückkehr zum ordentlichen Verfahren hätte zum jetzigen Zeitpunkt für alle Beteiligten einen erheblichen Zusatzaufwand bedeutet. Gemäss dem Bundesratsentscheid wird das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis Ende Dezember 2021 beibehalten. Für die Abrechnungen von KEA während dieser Zeit müssen weiterhin die entsprechenden Formulare des Bundes verwendet werden.

Weitere Neuerungen:

  • Während das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit bis Ende August 2021 beibehalten wurde, müssen die Voranmeldungen für Kurzarbeit seit dem 1. September 2021 wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden.
  • Bis 31. Dezember 2021 ist die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Eine Voranmeldung muss dennoch eingereicht werden.
  • Seit dem 1. Juli 2021 ist der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wieder einzureichen. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

Mit den Covid-19-Bestimmungen hat sich der Anspruch auf KAE für Personen ausgedehnt, die sich in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit befinden. Diese Anspruchserweiterung galt ursprünglich vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021. Im Juni 2021 hat der Bundesrat jedoch eine Verlängerung des Anspruchs auf KAE für Lernende sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen beschlossen. Dies gilt auch für Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.

Wer hat üblicherweise keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Personen oder Gruppen, die keinen Anspruch haben:

  • Arbeitnehmende im gekündigten Arbeitsverhältnis
  • Personen in einem Lehrverhältnis
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Temporäre Mitarbeitende
  • Gesellschafter/innen der Firma und deren Ehepartner/in
  • Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag
  • Personen, die das Pensionsalter 64 bzw. 65 erreicht haben und noch erwerbstätig sind.

Mit den diversen Beschlüssen des Bundesrates vom 2020 und 2021 wurde diese Regelung vorübergehend angepasst (siehe oben). Für Selbstständigerwerbende gibt es eine Erwerbsausfallentschädigung. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des SECO.

Können alle Unternehmen mit Verweis auf das Coronavirus KAE beantragen?

Nein. Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen. Bewilligungen für Kurzarbeit sind 3 Monate gültig. Nach 3 Monaten muss eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht werden. Rückwirkende Bewilligungen für Kurzarbeit sind zurzeit nicht möglich. Weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie auf der Website des SECO.

Versicherter Lohn KAE

Die Kurzarbeitsentschädigung deckt grundsätzlich 80 Prozent des versicherten ALV-Lohnes bis CHF 148’200 pro Jahr. Von der 1. bis 6. Abrechnungsperiode gehen je zwei Karenztage und von der 7. bis 12. Abrechnungsperiode je drei Karenztage zu Lasten des Arbeitgebers. Die Karenzfrist wurde rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen (Quelle: Medienmitteilung Bundesrat, 20.03.2020). Bei Einkommen von monatlich CHF 3470 bis CHF 4340 werden bei Kurzarbeit CHF 3470 ausbezahlt, wie das Parlament am 18. Dezember 2020 entschieden hat.

Kurzarbeitsentschädigung bei Stundenlöhnern

Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten 12 Monate ab, so bemisst sich die KAE aufgrund dieses Durchschnittslohnes. Darin eingeschlossen sind die Feiertags- und Ferienentschädigung sowie der Anteil des 13. Monatslohnes, sofern ein Anspruch darauf besteht. Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt, muss eine Mindestanstellung von 6 Monaten vorhanden sein. Berechnungsbeispiele bzw. detaillierte Informationen finden Sie ab Seite 16 des Merkblatts des SECO.

Für Infoniqa-Kunden gibt es Anleitungen, wie die Kurzarbeit in den Produkten umgesetzt wird. Kunden mit Supportvertrag finden die Anleitungen in der Wissensdatenbank. Für alle Kunden ohne Supportvertrag haben wir entsprechende Anleitungen in der Online Help bereitgestellt. 

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