Inken Heck
Corbiota GmbH
Tiernahrung & Tierwohl, 10–20 Mitarbeiter
Kevin Gensler
Josef Wiegand GmbH & Co. KG
Sommerrodelbahnen, > 350 Mitarbeiter
Marc Förderer
Air Avionics
Luftfahrtsysteme, 20–30 Mitarbeiter
Ja, das ist sie. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im September 2022 ein Grundsatzurteil erlassen. Demnach muss jeder Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Beschäftigten systematisch erfassen. Das BAG folgt damit zum einen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019. Dieser fordert darin die EU-Mitgliedsstaaten dazu auf, die Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen: Diese müssen ihren Mitarbeitern ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ anbieten, mit dem sie ihre Arbeitszeit messen können.
Zum anderen argumentieren die Bundesarbeitsrichter damit, dass es auch hierzulande schon eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt. Diese ist aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abzuleiten, genauer aus § 3 des ArbSchG. Demnach muss der Arbeitgeber alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit und die Gesundheit seiner Beschäftigten zu schützen. Dazu gehört auch, dass Höchstarbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Wenn es darum geht, diese Zeiten zu messen, dann kommt der § 3 Absatz 2 Satz 1 ins Spiel. Denn demnach muss er, um seine Grundpflichten zu wahren, für eine geeignete Organisation sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereitstellen. Sprich: die geeigneten Zeiterfassungssysteme.
Damit steht klar fest: Nun sind alle Betriebe in der Pflicht. Unternehmen, die sich also mit der Einführung eines modernen, digitalen Zeiterfassungsprogramms beschäftigen, sind auf der sicheren Seite.
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aus dem Jahr 1994 schützt die Arbeitnehmer und gibt Arbeitgebern bundesweit einheitliche Richtlinien vor. In § 3 ArbZG ist festgelegt, dass die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt. Die maximale Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden. Wird diese Höchstgrenze überschritten, muss dies innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ausgeglichen werden. Definiert werden auch die Mindestruhepausen sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Die Ruhepausen betreffen sowohl die Pausen während der Arbeitszeit als auch die zwischen der Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit.
Nach § 16 ArbZG ist „der Arbeitgeber ... verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit ... eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.“ Somit muss der Arbeitgeber zunächst nur gewährleisten, dass sämtliche Überstunden seiner Mitarbeiter erfasst werden. Doch die täglichen und wöchentlichen Mehrarbeitsstunden lassen sich nur festhalten, wenn auch die normale Arbeitszeit genau dokumentiert wird.
Geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, müssen ihre Arbeitszeiten exakt erfassen. Damit soll sichergestellt werden, dass ihnen der Mindestlohn bezahlt wird. Diese Dokumentationspflicht gilt auch für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweige. Dazu zählen u. a. das Baugewerbe, die Gastronomie und die Personenbeförderung ebenso wie das Speditions- Transport- und Logistikgewerbe. Weitere Branchen sind u. a. das Schaustellergewerbe, die Gebäudereinigung und der Messebau.