BilRUG – Was bedeutet das für mein Unternehmen?

Sage Redaktion
Frau arbeitet am Laptop

Das BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009 die größte Reform des Handelsgesetzbuches. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 18. Juni 2015 und es trat am 23. Juli 2015 in Kraft. Es ist künftig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die mit oder nach dem 1. Januar 2016 begannen. Es setzt die EU-Richtlinie 2013/34 um, die das Ziel verfolgt, die seit langem bestehenden europäischen Bilanzrichtlinien zusammenzufassen und eine höhere Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb der EU herzustellen. Des Weiteren sehen die EU-Vorgaben vor, kleine und mittelgroße Unternehmen und Konzerne von bürokratischen Lasten zu befreien. Dafür wurden die Schwellenwerte zur Einteilung der Betriebsgrößen und die damit verbundenen Berichtspflichten angehoben sowie die Pflichtangaben im Anhang für kleine Kapitalgesellschaften verringert.

Vom BilMoG zum BilRUG

Schon mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Schwellenwerte angehoben; das BilRUG erhöht nun die Größenklassen weiter um bis zu 24 Prozent. Die Schwelle für die Befreiung von der Konzern-Rechnungslegungspflicht wurde ebenfalls erhöht. In Deutschland sind Unternehmen von Gesetzes wegen zur Rechnungslegung verpflichtet: So sollen Informationen über Lage und Entwicklung eines Unternehmens sowie Rechenschaft über die Verwendung von finanziellen Mitteln sichergestellt werden. Für kleine Kapitalgesellschaften gibt es hier einige Erleichterungen – beispielsweise längere Ausstellungsfristen, Möglichkeiten zur verkürzten Darstellung der Bilanz oder die Befreiung von der Abschlussprüfung.

Alle Erlöse müssen in die Umsätze gebucht werden

Die Definition von Umsatzerlösen wurde im BilRUG neu formuliert. Künftig müssen neben den Umsätzen aus der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und dem „typische Leistungsangebot“ auch alle Erlöse aus Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen als Umsatzerlöse gebucht werden. Als Beispiele werden Erlöse aus Vermietung und Verpachtung, Kantinen oder dem Verkauf von Anlagevermögen gesehen, die früher zu den sonstigen betrieblichen Erlösen gebucht wurden. Künftig entfallen auch die außerordentlichen Erträge, die nun ebenfalls innerhalb der Umsatzerlöse auszuweisen sind. Zudem entfallen außerordentliche Aufwendungen.

Viele Änderungen bei den Pflichten für den Anhang und den Lagebericht für Konzerne

Die meisten Änderungen betreffen mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Konzerne mit Tochtergesellschaften und deren Pflichtangaben im Lagebericht und im Anhang der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. So wurde der gesonderte Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen von der Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang verlagert. Angaben und Erläuterung von Betrag und Art einzelner Erträge und Aufwendungen (Sachverhalte/Geschäftsvorfälle) von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung müssen nun im Anhang erfolgen. Der Posten „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt künftig. Neu wurde der Posten „Ergebnis nach Steuern“ aufgenommen. Finanz- und Beteiligungsgesellschaften sowie Holdingkapitalgesellschaften können aufgrund der Definition von „Kleinstkapitalgesellschaften“ in § 267a HGB Abs. 3 die Erleichterungen bei Anhang und Lagebericht für diese Gesellschaftsform nicht mehr in Anspruch nehmen.

FAZIT für Kleinkapitalgesellschaften

Entscheidend sind für Kleinkapitalgesellschaften die geänderten Schwellenwerte für Umsatz und Ertrag sowie die neue Definition, wie Umsätze zu verbuchen sind. Alle relevanten Anforderungen, die BilRUG an Ihr Unternehmen stellt, sind in Sage 50 bereits umgesetzt.

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