Kleine Zusatzleistungen für Arbeitnehmer und wie man sie versteuert

Kerstin Geßner
Kerstin Geßner war bis März 2022 bei Sage tätig und kennt die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden aus über 15 Jahren Vertriebserfahrung genau. Ihr Fokus liegt darauf, Gründern und Selbständigen ideale Lösungen zu bieten, die alle Anforderungen kleiner Unternehmen optimal erfüllen.
Kleine Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer und wie man sie versteuert

Wertschätzung ist immer ein angenehmes Gefühl – egal ob im privaten oder beruflichen Umfeld. Um ihre Zufriedenheit mit den Mitarbeitern zum Ausdruck zu bringen und ihnen etwas Gutes zu tun, greifen Arbeitgeber oftmals auf kleine Extraleistungen zurück. Doch wie verhalten sich diese Zusatzleistungen für Arbeitnehmer in Bezug auf Versteuerung? Müssen sie überhaupt versteuert werden oder können sich Schenkender und Beschenkte einfach freuen und sich dann zurücklehnen?

Gehalt muss versteuert werden

Arbeitslohn muss prinzipiell versteuert werden. Doch Lohn muss nicht zwangsläufig Geld sein. Auch Gegenstände, Vorteile und Extraleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, können einen monetären Wert haben – zum Beispiel der Dienstwagen. Dieser monetäre Wert muss dann genau wie das reguläre Gehalt versteuert werden. Da kleine Geschenke bekanntlich jedoch die Freundschaft erhalten und ein gutes Betriebsklima für alle wünschenswert ist, gibt es dennoch verschiedenste Aufmerksamkeiten, die ein Arbeitgeber seinen Angestellten steuerfrei bieten kann.

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Steuerfreie Aufmerksamkeiten

Das Bereitstellen von Parkplätzen gehört in diese Kategorie, ebenso wie das Angebot von Snacks und Getränken für die Mitarbeiter. Obst, Kekse, Mineralwasser und vor allem Kaffee gelten nicht als Vorteilsnahme, sondern werden vom Gesetzgeber als betriebliche Interessen gewertet und sind damit zur Gänze steuerfrei: Immerhin wird so eindeutig ein gutes Betriebsklima gefördert.

Doch auch kleine Geschenke zu besonderen Anlässen wie beispielsweise Geburtstagen müssen von betrieblicher Seite nicht unterbleiben und sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Seit dem 01.01.2015 liegt dieser Höchstwert bei 60 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, muss die gesamte Summe als Arbeitslohn versteuert werden. Da es sich hier jedoch nicht um ein Gesetz, sondern um einen Verwaltungshinweis handelt, können auch teurere Geschenke in Ausnahmen steuerfrei bleiben – allerdings nur, wenn diese Mehrkosten mit einer guten Begründung versehen werden.

Steuerfrei Gesundheit und Familie fördern

Aufmerksamkeiten müssen nicht auf Sachzuwendungen beschränkt bleiben. Mit bis zu 500 Euro im Jahr können Arbeitgeber etwa gesundheitliche Präventionsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter fördern, ohne dass diese Ausgaben versteuert werden müssen. Hierunter fallen beispielsweise Programme zur Stressbewältigung wie Yoga oder Meditation, aber auch Bewegungsförderung wie von den Krankenkassen organisierte Wandertage oder ähnliches. Wichtig ist nur, dass die Maßnahmen den Anforderungen der Krankenkassen nach §§20 und 20a des Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprechen. Weiterhin können Beiträge für Kitas steuerfrei vom Arbeitnehmer übernommen werden: Hier entsteht ein echter Mehrwert für Betriebe, da die Organisation des Familienlebens für die meisten Mitarbeiter von essentieller Bedeutung ist. Steht der Arbeitgeber hier hilfreich zur Seite, wird dies mit gesteigerter Motivation und Leistungsbereitschaft gedankt.

Firmenfeiern

Gemeinsam Feiern stärkt das Wir-Gefühl und macht einfach Spaß. Doch mit welchem steuerfreien Budget kann man als Arbeitgeber hier rechnen? Geht man von zwei Festivitäten pro Jahr aus, in der Regel also Sommerfest und Weihnachtsfeier, steht pro Person ein Betrag von 110 Euro zur Verfügung. In diesem Betrag enthalten sind die Ausgaben für Essen, Getränke, mögliche Eintrittskarten bei Events sowie ein Mietanteil für Räume und Musik. Seit diesem Jahr gibt es auch für Firmenfeiern neue Regeln: Die Grenze von 110 Euro stellt jetzt keine Freigrenze mehr dar, sondern einen Freibetrag. Das bedeutet, dass lediglich für den Betrag, der 110 Euro übersteigt, Lohnsteuer gezahlt werden muss.

Fazit

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, um Mitarbeitern die Wertschätzung des Arbeitgebers zu zeigen. Werden die steuerlichen Aspekte der Zuwendungen beachtet, gewinnen beide Seiten. Arbeitgeber sollten also unbedingt von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen – ein gutes Betriebsklima und engagierte, motivierte Mitarbeiter sind schließlich kaum mit Geld aufzuwiegen.

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