Abfindung

Dieses Thema ist regelmäßig in aller Munde, wenn ein hochdotierter Manager aufgrund eines Skandals seinen Rücktritt erklärt – und einen goldenen Handschlag in Millionenhöhe erhält. Normale Arbeitnehmer können von solchen Summen nur träumen. Aber auch ihnen steht unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung zu. Sie entschädigt den Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes und den entgangenen Arbeitslohn.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung sieht § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung für den Arbeitnehmer vor, wenn dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss sich erkennbar um eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen handeln.
  • Der Arbeitgeber weist in der Kündigung darauf hin, dass der Arbeitnehmer das Recht auf eine Abfindung nach § 1a KSchG in Höhe von X Euro hat, sofern er auf eine Klage verzichtet.
  • Der Arbeitnehmer muss tatsächlich die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung verstreichen lassen.

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Die Höhe der Abfindung

In welcher Höhe sie zu zahlen ist, hat der Gesetzgeber im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Die dort angeführten Summen können Arbeitgeber auch bei der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag oder bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen als Maßstab ansetzen. Bei betriebsbedingten Kündigungen gelten nach § 10 KSchG folgende Regeln:

  • Es können bis zu 12 Monatsgehälter gezahlt werden.
  • Pro Jahr Betriebszugehörigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsentgelts.
  • Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre im Betrieb arbeiten, erhalten 15 Monatsgehälter. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren sind 18 Monatsgehälter angemessen. Das gilt nicht, wenn der Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung erreicht hat.

Abfindungen in der Lohnbuchhaltung

Eine Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll, ist sozialabgabenfrei. Allerdings zählt das Geld zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers. Unternehmer sollten darauf achten, sie nach Abzug der Lohnsteuer auszuzahlen. Falls der ehemalige Mitarbeiter keine Steuerklärung abgibt, muss sonst der Arbeitgeber die Steuerlast tragen. Damit kommt die Abfindung teurer als erwartet. Für Zahlungen, die nicht wegen eines Arbeitsplatzverlustes ausgezahlt werden, fallen Steuern und Sozialabgaben an.

Die Fünftelregelung spart Steuern

Für den Arbeitnehmer hat die Auszahlung als Einmalbetrag Nachteile. Sein zu versteuerndes Einkommen steigt stark an. Denn zu seinem regulären Einkommen kommt die Abfindung und erhöht den Steuersatz. Um diese Belastung zu mindern, kann die Fünftelregelung angewendet werden. Dafür berechnet der Arbeitgeber einmal die Lohnsteuer für den Lohn plus Abfindung. In der zweiten Berechnung kommt der Lohn plus ein Fünftel der Abfindung zum Tragen. Ist die Steuerlast auf den Anteil der Abfindung mal fünf niedriger als der Betrag für die gesamte Zahlung, profitiert der Arbeitnehmer vom günstigeren Steuersatz. Diese Günstigerprüfung liegt im Aufgabenbereich des Unternehmens.

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