Aushilfskraft

Eine Aushilfskraft kommt in unterschiedlichen Bereichen und aus unterschiedlichen Gründen zum Einsatz. Sie unterscheidet sich von regulären Arbeitnehmern dadurch, dass sie vorübergehend beschäftigt wird. Daraus ergeben sich Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. Während auch Aushilfen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub haben, gilt für sie häufig eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist. Deshalb schreibt der Gesetzgeber die Notwendigkeit sachlicher Gründe für den Einsatz von Aushilfen vor.

Aushilfskräfte – Definition und vertragsrechtliche Besonderheiten

Eine Aushilfskraft definiert sich dadurch, dass sie von Fall zu Fall vorübergehend in ein Aushilfsarbeitsverhältnis tritt. Oft handelt es sich bei Aushilfen um Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Schüler, die mit Gelegenheitsarbeiten etwas dazuverdienen möchten. Sie kommen zum Beispiel im Einzelhandel während Stoßzeiten zum Einsatz. Typische Zeiten dafür sind die Wochen vor Weihnachten oder der Schlussverkauf. Auch ein unerwarteter Auftrag oder eine EDV-Umstellung sind mögliche Gründe für die Einstellung von Aushilfskräften. In anderen Fällen stellen Aushilfskräfte qualifizierte Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen dar. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Aushilfsarbeitsverhältnis in der Regel um eine nicht selbstständige Tätigkeit. Das bedeutet, die Aushilfskraft setzt keine eigenen Mittel zur Erledigung der Arbeit ein und bestimmt ihre Arbeitszeiten nicht frei.

Der Gesetzgeber hat als notwendige Voraussetzungen für ein Aushilfsarbeitsverhältnis vorgegeben, dass ein vorübergehender Bedarf besteht, der durch zusätzliche Arbeit oder den Ausfall fest beschäftigter Arbeitskräfte begründet ist. Wichtig ist zudem, dass dieser Mehrbedarf über das im normalen Betriebsablauf übliche Maß hinausgeht. Handelt es sich um Aushilfskräfte, die für zusätzliche Arbeit eingesetzt werden, ist ein geringfügiges Arbeitsverhältnis möglich. In diesem Fall gelten besondere arbeits- und steuerrechtliche Bestimmungen. Anders verhält es sich bei einer Vollzeitvertretung aufgrund von Urlaub oder Krankheit.

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Normalen Arbeitnehmern weitgehend gleichgestellt

Aushilfen sind unbefristet eingestellten Arbeitnehmern in den meisten Belangen gleichgestellt. So haben sie beispielsweise Anspruch auf anteiligen Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch die Vergütungshöhe muss weitgehend gleich ausfallen. Der zentrale Unterschied ergibt sich durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Sind Aushilfen für einen kürzeren Zeitraum als drei Monate eingestellt, ist die vertragliche Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen möglich. Ausnahme: Es besteht ein Tarifvertrag, der dies untersagt. Außerdem besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung für Aushilfskräfte.

In manchen Fällen verwischen die Grenzen zwischen regulären Arbeitnehmern und Aushilfskräften. Das gilt vor allem dann, wenn ein Unternehmen eine Aushilfe immer wieder beschäftigt, ohne dass dazwischen längere Unterbrechungen liegen. Daraus leitet sich teilweise ein Anspruch auf reguläre Kündigungsfristen oder sogar eine Weiterbeschäftigung ab. Aushilfskräfte haben in dieser Situation die Möglichkeit, ihren Anspruch vor Gericht einzuklagen.

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