Setzen Sie die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schnell und einfach um: Arbeitszeiten, Fehlzeiten, eventuelle Mitarbeiteraustritte oder Gehaltsanpassung - all diese Daten können mit der Sage Business Cloud Lohnabrechnung erfasst werden. Ihre Mitarbeiter können ihre Arbeitszeiten bei Bedarf auch selbst erfassen. Nach den Richtlinien und Urteilen von EuGH und dem BAG ist die genaue Erfassung und Dokumentation jetzt umso wichtiger. Bei den Arbeitszeiten werden mithilfe der integrierten Zeiterfassung alle protokollierten Daten lückenlos und minutengenau in Ihre Lohnabrechnung übernommen - somit erübrigt sich die mühsame manuelle Eingabe von Arbeitsstunden.
Die Abrechnung erfolgt anschließend automatisiert: Sie erstellen die Lohnzettel (Lohnscheine) per Mausklick und führen Sie die Beitragsschätzung durch. Sie werden rechtzeitig an die Beitragsschätzung erinnert oder können diese sogar monatlich automatisch von der Software durchführen lassen – und das stets verlässlich, pünktlich/fristgerecht und gesetzlich aktuell. Denn durch regelmäßige Updates entspricht Ihre Software stets den aktuellen gesetzlichen Vorschriften.
Sie können Ihren Mitarbeitern Zugriff auf die für sie relevanten Daten geben. Über einen entsprechenden Online-Zugang können Ihre Angestellten bspw. Stammdaten ändern, einen Urlaubsantrag stellen, Arbeitsstunden erfassen, den eigenen Lohnzettel ansehen und herunterladen. Wer in welchem Umfang zugreifen kann, das bestimmen Sie.
Sie werden von einem Steuerberater unterstützt? Dann richten Sie ihm ganz einfach einen Online-Zugang zu Ihrem Lohnabrechnungsprogramm von Sage ein. Übertragen Sie nahtlos und sicher Lohnabrechnungsdaten über Schnittstellen zu Sage ERP, anderen Buchhaltungslösungen oder externen Anbietern wie Collmex, freeFIBU oder DATEV.
*Preis pro zusätzlich abgerechnetem Mitarbeiter und/oder Korrektur pro Monat: für Sage Business Cloud Lohnabrechnung ab 5,90 €, für Sage Business Cloud Lohnabrechnung Plus ab 4 €.
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Alle Arbeitgeber sind nach der Gewerbeordnung verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung zu erstellen. Die darin enthaltenen Informationen müssen so transparent dargestellt sein, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, die einzelnen Gehaltsbestandteile zu erkennen und zu verstehen.
Die Lohnabrechnung ist in der sogenannten Entgeltbescheinigungsverordnung geregelt. Darin ist festgelegt, welche Informationen und Angaben in der Lohnabrechnung enthalten sein müssen. Sie gibt also den Mindeststandard der Lohnabrechnung vor.
Bereits bevor der erste Mitarbeiter bei Ihnen anfängt, müssen Sie Vorkehrungen für die Lohnabrechnungen treffen und vor allem Meldungen für die bei Ihnen Beschäftigten an die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft (BG) erstatten. Bei der BG müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach der Gründung Ihres Unternehmens anmelden. Wenn Sie bereits ein Gewerbe angemeldet haben, wurden Sie sicher auf die BG-Pflichtmitgliedschaft hingewiesen.
Selbst wenn Sie zunächst als Freiberufler starteten: Spätestens mit dem ersten Mitarbeiter müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen BG anmelden. Um Ihren Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen anmelden zu können, benötigen Sie von ihm den Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung und seine Sozialversicherungsnummer. Spätestens zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme muss die Meldung an die Krankenkasse erfolgen. Bestimmte Branchen wie das Bau- und Gaststättengewerbe müssen die Meldung sogar bereits am Tag der Arbeitsaufnahme absetzen.
Bevor Sie die Lohnabrechnung der Mitarbeiter erstellen, empfiehlt es sich, alle persönlichen Änderungen der Arbeitnehmer in das jeweilige System zu übernehmen. Vor einem Lohnabrechnungslauf sollten Sie auch alle grundsätzlichen Personalveränderungen erfassen, denn sie sind in der Regel meldepflichtig. Dazu zählen die folgenden Ereignisse:
Einige Anwender fragen sich, welche Angaben in der Lohn- und Gehaltsabrechnung stehen müssen. Folgende Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben:
Nein, es gibt generell keine rechtliche Vorschrift für einen Arbeitgeber, eine Entgeltabrechnung in Papierform auszustellen. Zwar hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine detaillierte Lohnabrechnung, in welcher sowohl Brutto- und Nettolohn als auch sämtliche Zuschläge und Abzüge aufgeführt sein müssen. Doch die Darstellungsform – auf Papier oder digital – ist nicht festgelegt.
Üblicherweise wird dieses Dokument nach wie vor auf Papier ausgedruckt und per Post an die Privatadresse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschickt. Bis heute hält sich hartnäckig die Meinung, dass der Postversand vertrauenswürdiger und sicherer als der Versand per E-Mail sei, wenn es um die Versendung vertraulicher Informationen geht. Doch dies darf angezweifelt werden, zumal viele Briefkästen öffentlich zugänglich sind oder Briefe an einen falschen Adressaten zugestellt werden können. E-Mails hingegen können persönlich adressiert und verschlüsselt zugestellt werden.
Nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern auch, um Ressourcen zu schonen, setzen Unternehmen vermehrt darauf, vertrauliche Informationen wie Lohnabrechnungen, Handelsregisterauszüge, Steuerbescheide und ähnliche Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln. Bei der Lohnabrechnung kann dies komfortabel über das Firmennetzwerk erfolgen, in welchem die Mitarbeitende ihre Dokumente aktiv abholen können. Alternativ kann die Abrechnung per E-Mail versendet werden. Für einen sichere Übermittlung der sensiblen Daten werden diese E-Mails nicht mit einem normalen Client, sondern über eine speziell dafür geeignete Applikation versendet.
Wann die Lohn- und Gehaltszahlungen und die damit verbundenen Abrechnungen fällig sind, das ist im Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt: Demnach ist zunächst der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, d. h. er muss erst einmal arbeiten. Erst danach wird seine Tätigkeit vergütet und folglich erst dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Entgeltbescheinigung in Form einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung auszustellen.
Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist sie nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf dieser einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Bei Vereinbarung einer monatlichen Entlohnung muss der Arbeitgeber das Entgelt nach Ablauf des Monats zahlen. Üblicherweise wird der 1. oder der 15. des Folgemonats als Stichtag gewählt. Soweit es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, steht diesem nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte zu.