Lohnsteuer und Remote Work: Das gibt es zu beachten

John Schultze
Mehr als 15 Jahren Sales-Erfahrung im IT-Umfeld hat John Schultze und weiß somit um die Bedeutung einer aktuellen Software-Umgebung für den B2B-Sektor. Doch nicht nur Software-Lösungen selbst benötigen von Zeit zu Zeit ein Update. Auch Anwender müssen sich stets auf den neuesten Stand halten. Bis April 2023 war er daher bei Sage in der Rolle als ‚Head of Learning Services Central Europe‘ beschäftigt.

Vor der Corona-Pandemie war es gar nicht so einfach, im Home-Office zu arbeiten. So mancher Vorgesetzte konnte nicht sonderlich gut damit umgehen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von daheim aus die Arbeit erledigte. Und aus steuerlicher Sicht war es ebenfalls schwierig, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Die wenigsten Angestellten konnten die strengen Voraussetzungen des Finanzamts erfüllen.

Seit gut zwei Jahren ist dies jedoch anders: Auch die Finanzverwaltung hat sich den Pandemiebedingungen angepasst, die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten wurden – zumindest vorübergehend – ausgeweitet. So galt bislang in der Regel, dass es außer dem häuslichen Büro keinen anderen Platz zum Arbeiten zur Verfügung stehen darf – nur dann war ein Steuerabzug für Angestellte möglich. Eine Bedingung, die aber nur selten gegeben ist.

Vorgaben für Steuerabzug beim Home-Office gelockert

In den Corona-Jahren 2020 und 2021 wurde diese Voraussetzung gelockert: Wer in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich oder zeitlich überwiegend daheim am Schreibtisch gesessen hat, darf nun die Kosten für das heimische Büro geltend machen. Heißt auch: Wer in dieser Zeit zuhause gearbeitet hat, um sich nicht bei den Kolleginnen und Kollegen anzustecken, darf ebenfalls die Ausgaben ansetzen. Wichtig ist allerdings hierfür, dass das Arbeitszimmer tatsächlich ein abgeschlossener Raum ist und wie ein Büro ausgestattet ist. Sprich, ein Bett oder ein Kleiderschrank gehört nicht hinein. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören

  • anteilige Miete
  • Heizkosten
  • Strom
  • anteilige Kosten für Hausratsversicherung
  • Ausgaben für Renovierung des häuslichen Arbeitszimmers
  • Reinigung

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Home-Office-Pauschale während Corona-Pandemie

Wer dagegen beispielsweise am Küchentisch arbeiten musste, darf die Home-Office-Pauschale geltend machen: 5 Euro pro Tag, an dem ausschließlich daheim gearbeitet wurde – maximal 600 Euro pro Jahr.

Theoretisch ist es auch möglich, dass Arbeitnehmer ihr heimisches Büro an ihren Chef vermieten. Allerdings müssen Angestellte entsprechende Erstattungen versteuern – je nach Ausgangslage entweder als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Interessanter ist es dann eher, Telefon- und Internetkosten zu erstatten. Denn die Home-Office-Pauschale deckt weder Ausgaben für Telekommunikationsaufwendungen noch für Arbeitsmittel. Arbeitgeber können ihren Angestellten ohne Einzelnachweis beruflich veranlasste Telefonkosten bezahlen, und zwar bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags – maximal 20 Euro pro Monat steuerfrei.

Internetkosten kann der Chef ebenfalls erstatten, allerdings nicht steuerfrei, sondern mit der Pauschalversteuerung von 25 Prozent versehen. Dazu muss der betreffende Arbeitnehmer erklären, wie sich die tatsächlichen Kosten zusammensetzen – das Dokument kommt dann ins Lohnkonto.

Jobticket weiterhin steuerfrei

Bleibt die Frage nach den Fahrtkosten, denn wer überwiegend gerade während der Pandemie im Home-Office arbeitet, fährt logischerweise nicht mehr regelmäßig in die Firma. Dadurch fällt auch die steuerlich bei den Werbungskosten ansetzbare Entfernungspauschale für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geringer aus. Ein Jobticket können sie aber trotzdem bekommen – und das weiterhin steuerfrei. Denn Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel, die das Unternehmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt, bleiben steuerfrei. Eine Vergünstigung, die Arbeitnehmer auch bei Privatfahrten mit Bus und Bahn nutzen können. Dass viele Angestellte derzeit hauptsächlich im Home-Office arbeiten, ändert daran nichts. Allerdings können diese für die bezuschussten Fahrten nicht zusätzlich noch die Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen.

Umgekehrt gilt, dass Arbeitnehmer ihre eigenen Aufwendungen für Zeitfahrkarten – also Monats- oder Jahreskarten – als Werbungskosten ansetzen können, wenn die Ausgaben die ermittelte Entfernungspauschale im betreffenden Jahr übersteigen. Das gilt laut Bundesfinanzministerium übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Ticket gekauft hat, weil er oder sie zunächst von regelmäßigen Fahrten in die Firma ausgegangen ist – dann aber die Fahrkarte wegen der Tätigkeit im Home-Office nicht wie geplant nutzen konnte. Die Aufwendungen müssen nicht auf einzelne Arbeitstage aufgeteilt werden.

Weitere Infos zum Thema Homeoffice finden Sie hier.

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