Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Anstellungs- oder Beschäftigungsvertrag. Dieser Vertrag ist privatrechtlicher Natur. Das Vertragsverhältnis begründet die Pflicht des Beschäftigten, dem Arbeitgeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen seine Arbeitskraft und seine Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber seinerseits sagt in diesem Vertrag dem Mitarbeiter zu, ihm ein angemessenes Arbeitsentgelt zu zahlen und weitere Vorzüge zu gewähren. Dazu zählen unter anderem bezahlte Urlaubstage. Dabei sind beide Vertragsparteien an Recht und Gesetz gebunden. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, einen niedrigen Stundenlohn als den im Mindestlohngesetz vorgeschriebenen zu vereinbaren. Auch tarifliche Verträge sind in vielen Fällen zu berücksichtigen.
Die Unterschiede zu anderen berufstätigen Personengruppen
Aus verschiedenen Gründen erweist es sich als wichtig, die Arbeitnehmereigenschaft gegen andere Formen der Berufstätigkeit abzugrenzen. Diese Frage spielt beispielsweise eine wichtige Rolle für die Identifizierung von Scheinselbstständigkeit. Auch für das Bestehen eines Kündigungsschutzes muss die Arbeitnehmereigenschaft vorliegen.
Als entscheidende Merkmale für die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer gelten:
- Es besteht ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber.
- Die Arbeit besitzt fremdbestimmten Charakter.
- Der Arbeitnehmer handelt weisungsgebunden.
Die persönliche Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber unterscheidet den Arbeitnehmer vom Selbstständigen und Freiberufler. So sind zum Beispiel Rechtsanwälte in ihren Kanzleien zur Erbringung bestimmter Dienste verpflichtet, stehen aber in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Klienten.
Unselbstständige Arbeit ist gekennzeichnet durch das Einbeziehen des Arbeiters oder Angestellten in einen fremden Organisationsbereich beziehungsweise Produktionsbetrieb. Arbeitnehmer unterliegen der fachlichen und persönlichen Weisung durch ihren Arbeitgeber beziehungsweise Vorgesetzten. Darüber hinaus erfolgt eine Kontrolle der von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen.
Verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern
Angehörige vieler verschiedener Berufe besitzen Arbeitnehmereigenschaft. Sie lassen sich nach mehreren Kriterien unterscheiden. Arbeitnehmer gliedern sich in Angestellte und Arbeiter. Während Angestellte ein Monatsgehalt in stets gleichbleibender Höhe (abgesehen von regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) bekommen, erhalten Arbeiter Lohn. Der Monatslohn ergibt sich aus der Multiplikation des Stundenlohns (gegebenenfalls zuzüglich Zuschlägen für Sonn- oder Feiertagsarbeit) mit der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Der Akkordlohn stellt eine besondere, leistungsabhängige Lohnform dar. Aus diesem Grund fällt die Höhe des Monatslohns unterschiedlich hoch aus, je nachdem, wie viele Arbeitstage der abgelaufene Kalendermonat hatte.
Außerdem lassen sich Arbeitnehmer im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Hierarchieebenen unterscheiden. Leitende Angestellte besitzen eine weitreichende Leitungs- und Vorgesetztenfunktion. Einfache Angestellte, wie zum Beispiel Sachbearbeiter, sowie Arbeiter sind ihnen untergeordnet. Auszubildende besitzen als Arbeitnehmer einen besonderen Status. Ihr Beschäftigungsverhältnis dient auch dem Erwerb von fachspezifischen praktischen Fähigkeiten und Kenntnissen. Bei Geschäftsführern handelt es sich in der Regel nicht um Arbeitnehmer, da sie nicht weisungsgebunden und abhängig beschäftigt sind.