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Wachstums­chancen­­­­gesetz – was ändert sich in der Buchhaltung und Lohnabrechnung für Unternehmer?

HR-Management und Payroll

Wachstums­chancen­­­­gesetz – was ändert sich in der Buchhaltung und Lohnabrechnung für Unternehmer?

Das Wachstumschancengesetz kann Sie als Unternehmer deutlich liquider machen! Wie das geht und wie Sie Ihre Investitionen planen können, erfahren Sie hier. Profitieren auch Sie von mehr Liquidität!

Das Bundeskabinett hat am 30. August diesen Jahres mit Verzögerung das Wachstumschancengesetz beschlossen. Dieses Vorhaben betrifft vor allem Sie als Unternehmer, insbesondere wenn es um die Buchhaltung oder Lohnabrechnung geht. In diesem Artikel klären wir auf, welche Highlights für Sie zu erwarten sind.

Was ist das Wachstumschancengesetz? Was ist das Jahressteuergesetz?

Eine Fülle an gesetzlichen Änderungen, die auf einen Schlag kommen, kennen wir bereits vom Jahressteuergesetz. Mit dem Wachstumschancengesetz ist es nun ähnlich. Die dort enthaltenen Maßnahmen werden in verschiedenen Gesetzen aufgenommen. Ein explizites Wachstumschancengesetz gibt es jedoch nicht.  

Die Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes sollen vor dem Hintergrund vergangener und aktueller Krisen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern. Es dient der Stärkung von Wachs­tums­chan­cen, Inves­ti­tio­nen und Innova­ti­on sowie der Steuer­ver­ein­fa­chung und Steuerfairness. Dadurch sollen Unternehmer dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Ziel ist es, die Wachstumschance unserer Wirtschaft zu erhöhen.

Wen betrifft das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz vereinfacht das Steuersystem an zentralen Stellen. Dies geschieht durch die Anhebung von Pauschalen und Schwellenwerten. Gleichzeitig sollen aber auch unerwünschte Steuergestaltungen verhindert werden. Durch viele kleine Änderungen will man eine Wirkung in der Breite erreichen. Im Mittelpunkt der Förderung stehen unter anderem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), somit auch kleinere Betriebe und Start-Ups.

Wann tritt das Wachstumschancengesetz in Kraft?

Aktuell ist geplant, dass das Wachstumschancengesetz Anfang 2024 in Kraft tritt.

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Worum geht es im Einzelnen im Wachstumschancengesetz?

Die Vielzahl kleiner Änderungen greift größtenteils in die für Sie relevanten Bereiche der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, aber auch ist u.a. die Lohnabrechnung davon betroffen. Lesen Sie die wichtigsten Änderungen in unserem Artikel.

Wachstumschancengesetz: Anpassungen bei der Einkommensteuer

Mit folgenden Anpassungen ist bei der Einkommensteuer zu rechnen:

Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die degressive AfA ist immer wieder ein beliebtes Mittel, um in der Wirtschaft Liquidität zu schaffen. Aus diesem Grund unterliegt sie in der Regel steuerlich stets einer zeitlichen Begrenzung. Bei der degressiven AfA ist die Abschreibung zu Beginn deutlich höher als bei der linearen Abschreibung. Ein höheres Abschreibungsvolumen ergibt im Ergebnis eine geringere Steuerbelastung.

Mit dem Regierungsentwurf wird sowohl für bewegliche Wirtschaftsgüter § 7 (2) EstG, als auch für Wohngebäude § 7 (5a) EStG die degressive AfA befristet eingeführt. 

So soll mit dem Wachstumschancengesetz die degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden, mit 25 Prozent, höchstens aber dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung. Bei Wohngebäuden mit Baubeginn ab 1. Oktober 2023 befristet auf 6 Jahre mit 6 Prozent.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter können momentan gemäß § 6 (2) EStG, wenn Sie 800 Euro nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Mit dem Wachstumschancengesetz wird diese Grenze auf 1.000 Euro angehoben.  

Sammelposten

Alternativ können gemäß § 6 (2a) EStG selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die aktuell zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen, in einen Sammelposten gestellt und auf 5 Jahre abgeschrieben werden.

Auch diese Grenzen werden nun zu Ihrem Vorteil angepasst. Geplant ist zum einen die Limitierung auf 5.000 Euro anzuheben, sowie die Abschreibungsdauer auf 3 Jahre zu verkürzen. Das gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Ein Sammelposten bedeutet auch für die Verwaltung weniger Bürokratie. Dieser Effekt des Bürokratieabbaus entspricht damit, neben dem Liquiditätsvorteil, der weiteren Zielsetzung der Regierung.

§ 7g EStG Sonderabschreibung

Der § 7g EStG, der Investitionen durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für kleinere oder mittlere Betriebe fördert (Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Investition) soll ebenso angepasst werden.

Die dort mögliche Sonderabschreibung liegt aktuell bei 20 Prozent der Investitionskosten und soll nun auf 50 Prozent für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter erhöht werden.

Thesaurierungsbesteuerung

Das Thesaurierungsvolumen der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a (1) EStG  wird erhöht. Dies geschieht dadurch, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Absatz 1 EStG  entnommen werden, erhöht wird. Ziel ist es, die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen, insbesondere auch des standorttreuen Mittelstands, zu vermindern. Damit wird zugleich auch die Bildung von Eigenkapital verbessert.

Weiterhin wird der § 34a (2) EStG, der den nicht entnommenen Gewinn definiert, um einen Satz 2 erweitert, der eine Verwendungsfiktion definiert. Danach gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge als verwendet. Aktuell wird für die Anwendung dieser Änderung auf den Veranlagungszeitraum 2025 abgestellt.

Geschenke

Geschenke, die Sie an Geschäftspartner verteilen, also an Personen, die nicht Mitarbeiter sind, unterliegen einer Abzugsgrenze von 35 Euro, § 4 (5) Nr. 1 EStG. Diese Abzugsgrenze für Geschenke soll nun auf 50 Euro erhöht werden.

Buchführungspflicht

Die Pflicht zur Buchführung liegt aktuell nach § 141 AO bei einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro. Diese Grenzen sollen nun auf 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben werden. Parallel dazu sollen auch die Schwellenwerte im Handelsrecht (§ 241 HGB) entsprechend erhöht werden. Sie können sich also noch die Kosten sparen, die entstehen, wenn Sie die Bilanz beim Steuerberater erstellen lassen müssen. Durch moderne Buchhaltungs- oder geeignete ERP-Software können solche Kosten grundsätzlich stets minimiert werden.

Wachstumschancengesetz: Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Mit diesen Anpassungen sollten Sie bei der Umsatzsteuer rechnen:

Grenze für Ist-Versteuerer

Sind Sie Ist-Versteuerer oder bewegen sich sogar an der Grenze zur Soll-Versteuerung? Dann schulden Sie bald nicht mehr die Umsatzsteuer mit Eingang der Zahlung, sondern bereits mit Erstellung der Rechnung. Atmen Sie auf! Die Grenze zur Ist-Versteuerung des im vorangegangenen Kalenderjahr-Gesamtumsatzes in § 20 Nr. 1 UStG soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro ab 1. Januar 2024 angehoben werden.

Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Laut § 18 (2) UStG sind Sie von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro übersteigt. So müssen Sie am Ende des Jahres nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Dieser Schwellenwert soll mit dem Wachstumschancengesetz nun auf 2.000 Euro angehoben werden.

Wachstumschancengesetz: Anpassungen bei der Lohnabrechnung

Folgende Anpassungen dürfen Sie bei der Lohnabrechnung erwarten:

Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen und der amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 (4) S.3 EStG werden wie folgt angehoben für:

  • jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 Euro auf 30 Euro;
  • den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 Euro auf 15 Euro;
  • jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 Euro auf 15 Euro.

Betriebsveranstaltungen

Der Steuerfreibetrag für Betriebsveranstaltungen nach § 19 (1) Nr. 1a EStG soll von 110 Euro auf 150 Euro erhöht werden.

Versorgungsfreibetrag

Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro sinken.

Rentenbesteuerung

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Demnach soll für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent betragen und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent erreichen.

Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll im Bereich des Altersentlastungsbetrags § 24a Satz 5 EStG nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro sinken.

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung gemäß § 40b Abs. 3 EStG  mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden. Damit können Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung pauschal versteuert werden, unabhängig davon, wie hoch der Beitrag tatsächlich ist.

Fünftelregelung

Im Rahmen des Bürokratieabbaus soll die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer laut § 39 (3) S.9 u. 10 EStG aufgrund der Komplexität aufgehoben werden. Diese Tarifermäßigung des § 34 EStG kann aber – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Selten waren in der Vergangenheit die Berechnungen in der Lohnsteuer genauso exakt wie die Tatsächliche in der Veranlagung. Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden.

Was bedeutet das Wachstumschancengesetz im Ergebnis für mich als Unternehmer?

Durch die dargestellten geplanten Anpassungen, kann für Sie als Unternehmer für Investitionen, die Sie in Zukunft planen kurzfristig deutlich mehr Liquidität herausspringen. Ebenso zeichnet sich ein Bürokratieabbau in der Lohnabrechnung ab.

Spielen sie mit dem Gedanken demnächst zu investieren, gilt es das Jahr 2023 abzuwarten. Finanziell könnte dies einen großen Unterschied ausmachen.

Viele, die an der Grenze zur Buchführungspflicht stehen, werden wohl für 2024 aufatmen können.

Kleine Unternehmer dürfen sich auf mehrere Vereinfachungen freuen wie beispielsweise weniger Bürokratie. So können sie sich verstärkt auf ihr Geschäft und das Wachstum ihres Unternehmens konzentrieren.

Wie geht es nun weiter mit dem Wachstumschancengesetz?

Die Verabschiedung ist im Bundestag im kommenden November vorgesehen, so dass die Zustimmung im Bundestag im Dezember erfolgen sollte. Damit sollten, wenn alles planmäßig läuft, die Maßnahmen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Absehbar ist jedoch auch weiterhin ein großer Diskussionsbedarf, der noch zu weiteren Anpassungen führen kann. Eine Blockade im Bundesrat wurde bereits ebenfalls angekündigt.

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