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Umsatzsteuer

Beschreibung im Lexikon

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die für den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch erhoben wird. Die Steuer wird vom Verbraucher über den Umweg des Unternehmens gezahlt und gehört daher zu den indirekten Steuern. Steuertechnisch ist der Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Steuerschuldner. Durch Preiserhöhung wird die Steuer an den Verbraucher weitergegeben. In besonderen Fällen kehrt sich die Steuerschuldnerschaft allerdings um, und der Leistungsempfänger wird nach § 13b UStG zum Steuerschuldner. Durch die Regelung soll vor allem Umsatzsteuerbetrug verhindert werden. Für Bund, Länder und Gemeinden ist die Umsatzsteuer der Höhe nach die wichtigste Einnahmequelle. Der Anteil am Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland liegt im Schnitt bei über 30 Prozent.

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Der Vorsteuerabzug für Unternehmen

Der Vorsteuerabzug berechtigt steuerpflichtige Unternehmen dazu, die Vorsteuern von den Umsätzen abzuziehen, die andere Unternehmen als Steuern in Rechnung gestellt haben. Als Unternehmer gilt bereits, wer die Absicht zur unternehmerischen Tätigkeit hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Akzeptiert das Finanzamt Freiberufler oder Selbstständige als Kleinunternehmer, müssen diese keine Umsatzsteuer ausweisen und bekommen keine Vorsteuer erstattet.

Alle Waren und Dienstleistungen sind beim Kauf durch den Endverbraucher in gleicher Höhe belastet. Wie viele Wirtschaftsstufen eine Dienstleistung oder Ware durchlaufen hat, spielt keine Rolle.

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Der Umsatzsteuersatz seit 2007

Lieferungen und Leistungen werden nach allgemeinem oder ermäßigtem Umsatzsteuersatz erhoben. Seit dem 1.1.2007 gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) in Höhe von 19 Prozent. Nach § 12 Abs. 2 UStG ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei 7 Prozent geblieben, dieser gilt bereits seit 1968. Zu den Lieferungen und Leistungen mit ermäßigtem Steuersatz gehören unter anderem Bücher und Zeitungen, Lebensmittel, Kunstgegenstände und seit Januar 2010 Hotelübernachtungen. Die Regelungen sind mitunter schwer nachvollziehbar. Beispiel: Im Hotel- und Gastrobereich gilt für Essen zum Mitnehmen und eine Übernachtung der ermäßigte Steuersatz, im Lokal verzehrtes Essen wird jedoch mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert.

Beispiel für die Wirkung der Umsatzsteuer

Angenommen, es gibt die Händler A, B und C und den Endverbraucher D. Händler A liefert eine Ware für 100 Euro an Händler B und zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. Händler B liefert Ware im Wert von 200 Euro an Händler C, von den gezahlten 119 Euro erhält er 19 Euro als Vorsteuer vom Finanzamt und muss für seine Ware wiederum 38 Euro an das Finanzamt zahlen. Die 38 Euro erhält Händler B beim Verkauf von Händler C.

Händler C wiederum erhält die 38 Euro vom Finanzamt. Er verkauft die fertige Ware für 300 Euro plus 57 Euro Steuer an den Endkunden. Der Endkunde hat keinen Vorsteuerabzug und zahlt die Umsatzsteuer in Höhe von 57 Euro. Der Fiskus erhält die 57 Euro.

Das Ergebnis: Die einzelnen Unternehmer sind dank des Vorsteuerabzugs nicht durch die Umsatzsteuer belastet. Die Umsatzsteuer wird erst beim Endkunden realisiert. Wenn eine Ware nicht verkauft werden kann, zum Beispiel, wenn diese verdorben ist, erhält auch das Finanzamt keine Steuerzahlung.

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