Buchhaltung & Controlling

Wachstumschancen­­­­gesetz – was ändert sich bei der Lohnabrechnung?

Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes stehen Ihnen einige Veränderungen in der Lohnabrechnung bevor. Um diese effektiv in Ihrem Unternehmen umzusetzen, ist es entscheidend, die beschlossenen Maßnahmen zu kennen. Hier erfahren Sie, welche das sind.

Das Wachstumschancengesetz ist endlich da! Obwohl der Bundestag die ursprüngliche Version bereits am 17.11.2023 beschlossen hatte, musste das Gesetz am 21.02.2024 durch den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag. Das Ergebnis war eine abgespeckte Variante des Wachstumschancengesetzes, die das Gesamtvolumen von 7 Milliarden auf 3,2 Milliarden Euro reduzierte. Nachdem der Bundestag am 23.02.2024 den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses verabschiedete, folgte am 22.03.2024 die finale Zustimmung des Bundesrates.

Einige Punkte werden dabei planmäßig umgesetzt, andere in leicht abgewandelter Form. Manch geplante Neuerung ist im Vermittlungsausschuss jedoch auch wieder gestrichen worden. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes und seinen Maßnahmen auf Ihre Lohnabrechnung.

Möchten Sie zudem wissen, wie sich das neue Gesetz auf Ihre Buchhaltung auswirkt? Lesen Sie unseren Artikel „Das Wachstumschancengesetz – welche Änderungen verabschiedet wurden“

Folgende Anpassungen dürfen Sie bei der Lohnabrechnung erwarten:

Versorgungsfreibetrag

Ab dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrages gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in Schritten von 0,4 Prozentpunkten pro Jahr verringert. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 Euro pro Jahr reduziert.

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Rentenbesteuerung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird auch der Anstieg des Besteuerungsanteils gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr reduziert. Daher wird für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent (anstatt 83 Prozent) betragen. Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er 100 Prozent demnach erstmals für die Kohorte 2058.

Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags laut § 24a Satz 5 EStG nachvollzogen. Ab 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr um 0,8 Prozentpunkte pro Jahr, sondern um 0,4 Prozentpunkte pro Jahr gesenkt. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.

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Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung

Als Arbeitgeber können Sie aktuell die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung gemäß § 40b Abs. 3 EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent erheben, sofern der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird mit Beginn des Lohnsteuerabzuges 2024 aufgehoben. Damit können Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung pauschal versteuert werden, unabhängig davon, wie hoch der Beitrag tatsächlich ist.

Fünftelregelung

Im Rahmen des Bürokratieabbaus wird die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer laut § 39 (3) S.9 u. 10 EStG aufgrund der Komplexität für den Arbeitgeber aufgehoben. Diese Tarifermäßigung des § 34 EStG kann aber – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. In der Vergangenheit waren die Berechnungen in der Lohnsteuer selten so exakt wie die tatsächliche in der Veranlagung. Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 anzuwenden.

Was bedeutet das Wachstumschancengesetz im Ergebnis für mich als Unternehmer?

Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes werden die Änderungen für die Rentenbesteuerung, den Altersentlastungsbetrag, den Versorgungsfreibetrag und die Fünftelregelung zu einem neuen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung führen.

Voraussichtlich haben die Arbeitgeber dann den Lohnsteuerabzug rückwirkend ab Januar 2024 zu korrigieren. Eine Entlastung durch den Wegfall der Fünftelregelung ist jedoch ein leeres Versprechen. Die Lohnsteuerberechnung führt zwar keine ermäßigte Besteuerung mehr durch, die Verlagerung in die Einkommensteuerberechnung macht es jedoch notwendig, die nach der Fünftelregelung zu besteuernden Zahlungen in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Damit müssen Arbeitgeber weiterhin die komplexe Beurteilung von Bezügen für mehrere Kalenderjahre durchführen.

Gestrichen wurden hingegen die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen. In diesen beiden Bereichen bleibt somit alles beim Alten.

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Überblick Lohnabrechnung zum Jahreswechsel

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