Recht, Steuern und Finanzen

Bürokratieentlastungsgesetz für Bürokratieabbau in Unternehmen

Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz soll Wirtschaft und Verbraucher von bürokratischen Regelungen entlasten. Nun wurde der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Lesen Sie hier, von welchen Änderungen Sie künftig profitieren.

Papierkram

Bereits seit Jahren klagen Unternehmen über ausufernde bürokratische Anforderungen in Deutschland. Die hohen Belastungen daraus stellen für viele inzwischen entscheidende Standortfaktoren dar. Für Abhilfe sollte 2020 das 3. Bürokratieentlastungsgesetz sorgen. Das dritte Gesetz ist diesem Anspruch jedoch nicht gerecht geworden. Nun will es die Bundesregierung mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz besser machen und die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger von zahlreichen Vorschriften befreien.

Beschlossene Maßnahmen

Am 13. März 2024 hat das Bundeskabinett nun den Regierungsentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Die darin enthaltenen Maßnahmen lassen sich zu verschiedenen Schwerpunkten zusammenfassen:

  • verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
  • Förderung der Digitalisierung
  • Digitale Arbeitsverträge
  • Vollmachtsdatenbank für Steuerberater
  • weitere Streichungen einzelner Vorschriften.

Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Diese Regelung umfasst Dokumente wie zum Beispiel Rechnungen. Die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen soll an die verkürzte Frist aus dem Handelsrecht angepasst werden. Gelten sollen die neuen Fristen für alle Unterlagen und Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Mit dieser Maßnahme will die Bundesregierung Unternehmen helfen, Kosten für die Aufbewahrung einzusparen.

Förderung der Digitalisierung

Mehrere Änderungen im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz verfolgen außerdem das Ziel, die Digitalisierung in Deutschland weiter voranzutreiben. Dazu zählt vor allem der Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Stattdessen soll künftig bei zahlreichen Geschäften die Textform ausreichen, bei der eine eigenhändige Unterschrift auf Papier nicht mehr notwendig ist. Dies gilt zum Beispiel für Mietverträge von Gewerberäumen. Auch Belege zur Betriebskostenabrechnung können digital zur Einsicht bereitgestellt werden.

Digitale Arbeitsverträge

Mit dem Wechsel von der Schriftform auf die Textform macht es die Bundesregierung Unternehmen außerdem möglich, Arbeitsverträge digital abzuschließen. Das Gleiche soll für Arbeitnehmer-Überlassungsverträge gelten. So kann der Vertragsabschluss zwischen den Beteiligten künftig per E-Mail erfolgen.

Voraussetzung für einen wirksamen digitalen Arbeitsvertrag ist, dass das Dokument für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist und dass sie es speichern und ausdrucken können. Arbeitgeber müssen zudem einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhalten. Ein schriftlicher Nachweis vom Arbeitgeber ist nach den neuen Vorgaben nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers erforderlich. Dieses Vorgehen gilt grundsätzlich für Informationen rund um das Arbeitsverhältnis sowie für das Arbeitszeugnis.

Vollmachtsdatenbank für Steuerberater

Neu im Regierungsentwurf ist eine zentrale Vollmachtsdatenbank für die steuerberatenden Berufe vorgesehen. Damit soll in Zukunft eine Generalvollmacht anstelle zahlreicher Einzelvollmachten für die Träger der sozialen Sicherung ausreichen. Diese wird in der Datenbank hinterlegt und kann von den jeweiligen Trägern abgerufen werden. Der Abruf aus der Vollmachtsdatenbank ist ab dem 1. Januar 2028 als optionale Lösung vorgesehen und soll zum 1. Januar 2030 obligatorisch werden.

BEG IV bleibt hinter den Erwartungen zurück

Trotz grundsätzlich positiver Bewertung des jetzt beschlossenen Regierungsentwurfs zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz waren die Erwartungen an den Gesetzgeber deutlich höher. Dabei verweisen Verbände auf die von ihnen eingebrachten Vorschläge zu zahlreichen Themen, von denen die meisten jedoch unberücksichtigt blieben. Umso dringender mahnen sie eine Fortsetzung des Prozesses zum Bürokratieabbau an. Welche wesentlichen Punkte unter anderem dazu zählen sollten, zeigen ein Ausschnitt aus dem Eckpunktepapier sowie weitere Vorschläge.

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Vorschläge aus dem Eckpunktepapier

Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen sowie der Grenze für die Ist-Besteuerung in der Umsatzsteuer

Demnach sollte die Buchführungspflicht erst ab einem Jahresumsatz von 1.000.000 Euro oder einem Jahresgewinn von 100.000 Euro greifen. Damit verbunden sollte die umsatzsteuerliche Grenze für die Ist-Besteuerung auf 1.000.000 Euro angehoben werden. Durch Umsetzung beider Vorschläge zusammen könnten mehr KMU das Wahlrecht der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nutzen.

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Weitere Vorschläge aus dem steuerlichen Bereich

Ausgestaltung des Organisationskontos

Das ELSTER-Organisationskonto soll künftig die zentrale digitale Identität von Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung darstellen. Um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern, soll die Ausgestaltung des Organisationskontos im Onlinezugangsgesetz geregelt werden.

Globale Mindestbesteuerung

Geplante Übergangsvorschriften im Rahmen des Country-by-Country-Reportings müssen in dauerhaft gültige Regelungen überführt werden. Dabei sollten Länder mit einer nominalen Steuerbelastung von 15 Prozent und mehr in einer „White List“ zusammengefasst und von der Berichtspflicht ausgenommen werden.

Prüfung der Kassenbonpflicht

Derzeit muss eine Befreiung von der Kassenbonpflicht individuell vom Unternehmen bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Erteilt wird sie nur in Härtefällen. Nach den Vorschlägen der Verbände sollte diese Regelung kritisch geprüft werden.

Anhebung des Gewerbesteuerfreibetrags und Ausweitung des Freiberuflerprivilegs auf Soloselbstständige

Der Gewerbesteuerfreibetrag sollte mindestens in dem Umfang erhöht werden, wie er seit 1995 durch die Inflation entwertet wurde. Stattdessen könnte auch das Freiberuflerprivileg unabhängig von der Rechtsform auf Soloselbstständige ausweitet werden. Maßgeblich sollte dabei sein, dass sie ihr eigenes Know-how und ihre Arbeitskraft vermarkten, ohne einen Handel oder Versand zu betreiben.

Bereits umgesetzte Regelungen zum Bürokratieabbau

Mit Blick auf mehr Tempo bei der angestrebten Energiewende hat der Gesetzgeber in diesem Jahr bereits zahlreiche Regelungen vereinfacht und unternehmens- sowie verbraucherfreundlicher gestaltet. So wurden die Meldepflichten bei der Genehmigung von Solar- und Windkraftanlagen reduziert und die entsprechenden Fristen verkürzt. Außerdem wurden Netzanschlüsse für Wärmepumpen und Balkonkraftwerke vereinfacht und die zugehörigen Prüfverfahren in den Behörden verlässlicher gestaltet.

Erleichterung für Unternehmen gab es auch bereits im Bereich Human Ressources. So ist hier der sogenannte „gelbe Schein“ im Rahmen des 3. Bürokratieentlastungsgesetzes durch die eAU – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ersetzt worden. Auch Gründer profitierten. Denn sie mussten seitdem ihre Umsatzsteuervoranmeldung nur noch quartalsweise anstatt wie zuvor monatlich erstellen.

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