HR-Management und Payroll

3. Bürokratie­entlastungs­gesetz: eine der gesetz­lichen Neuerungen 2020 für die Entgeltabrechnung

Papierkram

Weniger ist mehr – das gilt vor allem für viele bürokratische Abläufe im Zusammenhang mit der Unternehmensführung. Die Entbürokratisierung des Steuerrechts ist das Ziel des BEG III – dem 3. Bürokratieentlastungsgesetzes, das zwei Wochen nach dem Bundestag Anfang November auch vom Bundesrat verabschiedet wurde. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen der Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung zugute kommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  (BMWi) hatte bereits im Mai 2019 ein Eckpunktepapier zum geplanten BEG III veröffentlicht. Neben weiteren gesetzlichen Änderungen für das kommende Jahr, die wir Ihnen in unserem Lohnwegweiser 2020 zusammengefasst haben, enthält das 3. Bürokratieentlastungsgesetz einige wichtige Änderungen, auf die Sie in Ihrem Unternehmen achten müssen.

Lohnwegweiser 2020: gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel

Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

  • Änderungen für Arbeitgeber 2020
  • Änderungen im Lohnsteuerrecht
  • Bemessungs-, Freibetrags- und Arbeitsentgeltgrenzen
  • Sozialversicherung
  • Bürokratieentlastungsgesetz III
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Alle wichtigen Änderungen zur Lohnabrechnung 2020 – speziell für Kleinunternehmer – finden Sie in diesem kostenlosen Ratgeber .

Steuerrechtliche Erleichterungen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz:

  1. Elektronische Steuerunterlagen

    Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems (z.B. Sage 100 Rechnungswesen) erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu erhalten. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuer- und Belegunterlagen (Sage DMS) verlangen. Diese Systeme mussten bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung, einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält

  2. Neue Kleinunternehmergrenze

    Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz

  3. Einführung eines elektronischen Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber

  4. Vierteljährliche statt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer

    Firmengründer können ihre Umsatzsteuervoranmeldungen zukünftig vierteljährlich, statt bisher monatlich abgeben, wenn die Umsatzsteuer 7.500 € nicht übersteigt. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021-2026.

  5. Steuerberaterprüfung

    Personen, die über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügen oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, sollen künftig nach 8 Jahren ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden können. Bei geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten, die ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben, soll der Zeitraum auf 6 Jahre verkürzt werden. Ein Beamter der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter ist künftig als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn dieser mindestens 6 Jahre statt bisher 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwerter Stellung praktisch tätig war. Die Reglung gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

  6. Digitaler Meldeschein im Beherbergungsgewerbe

    Aktuell müssen Gäste in einem Beherbergungsbetrieb einen papiergebundenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Die Meldescheine sind für ein Jahr aufzubewahren und danach zu vernichten. Es wird ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird

Bürokratische Entlastung im Bereich Human Ressources

  1. Elektronische Krankmeldung

    Zukünftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Ausfalls der Entgeltfortzahlung informieren

  2. Gruppenunfallversicherung

    Bisher kann der Arbeitgeber die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20% erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Zukünftig steigt dieser auf 100 €

  3. Betriebliche Gesundheitsförderung

    Damit Arbeitgeber zukünftig einen erweiterten Spielraum erhalten, ihren Mitarbeitern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder spezielle Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag von 500 auf 600 € pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. (Regelung gibt erst am 01.01.2021)

  4. Lohnsteuerpauschalierung

    Eine Pauschalisierung der Lohnsteuer mit 25% des Arbeitslohns soll bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € nicht übersteigt. Außerdem soll der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 auf 15 € erhöht werden

  5. Textform für Teilzeitbefristungsgesetz

    Einführung der Textform anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz

  6. Bürokratieabbau für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen

    Verschlankungen der Bescheinigungs- und Informationspflicht für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen

Nicht umgesetzte Erleichterungen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz

Im ersten Referentenentwurf für das BEG III waren weiterführende steuerrechtliche Erleichterungen enthalten, die nun doch nicht im neuen Gesetz enthalten sind. Möglicherweise fließen diese in ein anders Gesetzgebungsverfahren ein.

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Steuer- und Handelsbriefen von 10 auf 8 Jahre (z.B. Rechnungen)
  • Verkürzung der AfA-Dauer für digitale Innovationsgüter (z.B. Anwendungssoftware)
  • Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600 Tsd. € zur Harmonisierung mit der Buchführungsgrenze der AO
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1 Tsd. € und Abschaffung der Sammelposten
  • Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
  • Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkeaufwendungen
  • Harmonisierung der Meldefristen der zusammenfassenden Meldung und der UStVA

Die nächsten Schritte im Bürokratieentlastungsgesetz

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten vorgelegt. Seine Unterzeichnung erfolgt übrigens noch traditionell handschriftlich. Anschließend kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden – das immerhin schon seit einiger Zeit elektronisch erscheint. Zum 1. Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten.

Weitere gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel im Lohnwegweiser für den Mittelstand

Neben dem Bürokratieentlastungsgesetz gibt es weitere gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel. Unser Lohnwegweiser 2020 erklärt alle Änderungen. Einen kompakten Überblick für Kleinunternehmer finden Sie hier.

Alles zum Jahreswechsel & Jahresabschluss

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