Nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes müssen natürliche Personen ihr Einkommen versteuern. Das betrifft Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen. Liegt das Einkommen unter einem bestimmten Freibetrag, ist keine Steuer zu zahlen. Juristische Personen unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht, sondern zahlen Körperschaftsteuer.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Das zu versteuernde Einkommen dient als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das Einkommen errechnet sich verschiedenen Einkünften:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind Freibeträge zu beachten. Betriebsausgaben wie Personalkosten oder Mietkosten mindern den Gewinn eines selbstständigen Unternehmers und sorgen so für eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens. Eine entsprechende Software berücksichtigt die entsprechenden Freigrenzen und unterstützt bei der Berechnung sowie beim Ausfüllen der Steuererklärung. Die Programme erleichtern zudem die elektronische Übermittlung der Erklärung an das Finanzamt. Zur Online-Übermittlung kann auch das ELSTER verwendet werden, das Formular, das von den Finanzverwaltungen bereitgestellt wird. Müssen Belege vorgelegt werden, sind diese weiterhin an das zuständige Finanzamt zu übersenden.
Bei angestellten Arbeitnehmern ist davon auszugehen, dass die Einkommensteuer durch den monatlichen Lohnabzug entrichtet wurde und ihre Steuerpflicht damit abgegolten ist. In diesen Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtend. Das Einkommensteuergesetz regelt in § 46 jedoch Fälle, in denen die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht. So müssen Arbeitnehmer beispielsweise eine Erklärung abgeben, wenn sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten. Auch die Berücksichtigung eines Freibetrages beim Lohnsteuerabzug oder die Zusammenveranlagung von Ehegatten führt unter bestimmten Umständen zur Abgabeverpflichtung. Beziehen Steuerpflichtige ihr Einkommen ausschließlich aus Renten, einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Vermietung, ist immer eine Erklärung vorzulegen.
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Die Abgabe der Steuererklärung
Üblicherweise müssen Steuerpflichtige bis zum 31.05. des Folgejahres ihre Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Wer eine entsprechende Begründung liefert, kann diese Frist bis zum 30.09. verlängern. Steuerpflichtige, die mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, können den Termin bis zum 31.12. des Folgejahres verschieben. Ab 2018 sollen einer Entscheidung des Gesetzgebers zufolge veränderte Fristen gelten. Dann ist der 31.07. des Folgejahres der späteste Abgabetermin. Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt und nicht der Abgabeverpflichtung unterliegt, hat vier Jahre Zeit, um die Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Das kann sich lohnen, wenn hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben bei Arbeitnehmern zu einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens und damit zur Senkung der Einkommensteuer führen.