Der Investitionsabzugsbetrag wurde in erster Linie für kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) eingerichtet. Er dient dazu, im Rahmen der Absicht, neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter anzuschaffen, einen Teil des Betriebsvermögens als Abzugsbetrag geltend machen zu können. Mit dem Jahressteuergesetz aus dem Jahr 2020 gab es einige Änderungen.
Diese Voraussetzungen und Regeln für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) sind:
- Der Abzugsbetrag kann geltend gemacht werden für abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Rahmen des Anlagevermögens angeschafft werden. Für die Anwendbarkeit ist es nicht wichtig, ob die Güter beim Kauf neu oder gebraucht sind.
- Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für bestimmte vermietete Wirtschaftsgüter gebildet werden.
- Die Höhe ist begrenzt. Er darf einen Anteil von 50 Prozent der berechneten Anschaffungskosten nicht überschreiten.
- Es gibt eine Höchstgrenze für den Investitionsabzugsbetrag, die geltend gemacht werden kann: Diese liegt bei 200.000 Euro.
- Die Wirtschaftsgüter müssen fast oder komplett nur für den betrieblichen Nutzen vorgesehen sein. Eine private Nutzung in Höhe von 10 Prozent darf nicht überschritten werden.
Wer hat Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag?
Der Abzugsbetrag kann nicht von jedem in Anspruch genommen werden. Er wurde eingerichtet für Freiberufler und Gewerbetreibende sowie für Land- und Forstwirte. Aber auch hier gibt es noch einmal Begrenzungen, die bei einem Antrag auf den Investitionsabzugsbetrag beachtet werden sollten. So darf der Gewinn innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung vor dem Abzug des Investitionsabzugsbetrages eine Höhe von 100.000 Euro nicht überschreiten. Das Betriebsvermögen darf nicht über einem Betrag von 235.000 Euro liegen und bei den Betrieben aus der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert die 125.000 Euro nicht übersteigen.
Hinweis: Bei Freiberuflern kann teilweise eine Ausnahme gemacht werden. Überschreitet ihr Gewinn den angegebenen Grenzwert, haben sie jedoch nur ein sehr kleines Betriebsvermögen, dann kann es sinnvoll sein, nicht mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sondern mit der Bilanzierung zu arbeiten. Bei dieser wird ausschließlich auf die Höhe des Betriebsvermögens geschaut. Wer sich für die Bilanzierung entscheidet, ist daran für drei Kalenderjahre gebunden.
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Für welche Investitionen ist der Abzug nicht möglich?
Der Investitionsabzugsbetrag kann nicht für alle geplanten Investitionen eingesetzt werden. Hier gibt es klare Grenzen:
- Eine Anwendung auf nicht bewegliche Wirtschaftsgüter ist nicht möglich.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter und Software (IT-Investitionen) können dadurch nicht gezahlt werden.
- Geleaste Wirtschaftsgüter mit Zurechnung zum Leasinggeber, wie bei einem Finanzierungsleasing, sind ausgenommen.
- Es gibt keine Begünstigung für den Einsatz als Umlaufvermögen.
Hinweis: Betriebsvorrichtungen wie beispielsweise ein Lastenaufzug gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter und können im Rahmen des Investitionsabzugsbetrages durchaus gekauft werden.