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Betriebsvermögen

Beschreibung im Lexikon

Betriebsvermögen

Beim Betriebsvermögen handelt es sich um einen Begriff aus der Betriebswirtschaft, für den es keine Legaldefinition gibt. Er bezeichnet eine bestimmte Art von Wirtschaftsgütern, die in einem Leistungszusammenhang stehen. Das Betriebsvermögen dient einem Unternehmen in tatsächlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht. Um es vom privaten Vermögen des Unternehmers abzugrenzen, sind alle Wirtschaftsgüter einer Überprüfung zu unterziehen.

Durch die Entnahmen eines Wirtschaftsgutes aus dem Unternehmen verliert es den Charakter von Betriebsvermögen. Dazu ist eine explizite Entnahmehaltung in Einzelfällen nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Steuerpflichtige den betroffenen Gegenstand über längere Zeit nicht für seinen Betrieb nutzt.

Die Ermittlung des Betriebsvermögens

Um die Bemessungsgrundlage für die Steuern vom Einkommen und Ertrag zu bestimmen, ist bei den folgenden Einkunftsarten die Durchführung eines Vergleichs des Betriebsvermögens erforderlich:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Dabei führt der Steuerpflichtige eine Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit dem am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres durch. Die Differenz ergibt den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres. Dabei sind allerdings private Einlagen abzuziehen und private Entnahmen hinzuzurechnen.

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Gewillkürtes und notwendiges Betriebsvermögen

Notwendiges Betriebsvermögen ist nach objektiven Gesichtspunkten ausschließlich zur Verwendung im Unternehmen bestimmt. Dies ergibt sich regelmäßig bereits aus der Art und Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter. Ein wichtiges Merkmal von notwendigem Betriebsvermögen besteht darin, dass es nicht sinnvoll für private Zwecke nutzbar ist. Zu den Gegenständen des notwendigen Betriebsvermögens zählen bei Unternehmen zum Beispiel:

  • Büro- oder Fabrikgebäude
  • Fertigungsmaschinen
  • Lkw für die Auslieferung der Waren

Im Gegensatz dazu lässt sich bei gewillkürtem Betriebsvermögen eine derart eindeutige Zuordnung zu betrieblichen Nutzungszwecken nicht so einfach treffen. Diese Wirtschaftsgüter sind theoretisch sowohl im privaten Rahmen als auch im Unternehmen einsetzbar. Zu dieser Kategorie von Betriebsvermögen gehören unter anderem:

  • Finanzanlagen, wie Wertpapiere und Beteiligungen an anderen Unternehmen
  • Unbebaute Grundstücke

Sie werden nur dann zu Betriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet sind, dem Unternehmen zu dienen, und der Steuerpflichtige sie durch Einlage dazu bestimmt. Die Frage des gewillkürten Betriebsvermögens stellt sich grundsätzlich nur bei Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften, also Rechtsformen, in denen KMUs häufig organisiert sind.

Gesamthandsvermögen in Personengesellschaften

Wenn zwei oder mehr Gesellschafter einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) gemeinsam ein Wirtschaftsgut besitzen und darüber nicht einzeln verfügen können, handelt es sich um Gesamthandsvermögen. Es ist allen Besitzern nur zusammen möglich, Verfügungsentscheidungen über dieses Wirtschaftsgut zu treffen. Aus diesem Grund gelten alle Wirtschaftsgüter, die als Gesamthandsvermögen einzustufen sind, stets als notwendiges Betriebsvermögen.

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