Steueränderungen 2016: Das müssen Unternehmer wissen
Feiertage, Neujahr, Skiurlaub: Teilweise erst ab Mitte Januar geht es mit dem neuen Jahr und Geschäftsjahr bei den KMU hierzulande richtig los. Und weil vorher dafür keine Zeit war, beginnen sich viele Selbstständige und Unternehmer auch jetzt damit, den Steueränderungen für das neue Jahr zu beschäftigen. Rainer Downar (@RainerDownar), Executive Vice President bei Sage, stellt Sie Ihnen vor.
1. Grenzen für die EÜR erhöht
Gute Nachrichten für alle Kleinunternehmer: Sie dürfen nun mehr Umsatz und Gewinn erzielen und trotzdem die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschuss-Rechnung durchführen. Die definierten Umsatz- und Gewinngrenzen wurden deutlich erhöht – auf einem maximalen Gewinn von 60.000 Euro und einem Umsatz von 600.000 Euro. Aufgepasst: Die Pflicht zur Bilanzierung endet erst, nachdem ersten Jahr, in dem das Finanzamt festgestellt hat, dass die Grenzwerte unterschritten wurden – also im Folgejahr.
2. Investitionskosten jetzt ohne konkreten Anlass ansparen
Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags können kleine Unternehmen Teile der Investitionskosten quasi als Rücklage gewinnmindernd ansparen. Die angesammelte Summe wird zum Investitionszeitpunkt gewinnerhöhend aufgelöst. Bislang war der Abzugsbetrag an ein konkretes Vorhaben gebunden. Kam es nicht zur Investition, waren die betroffenen Jahresabschlüsse nachträglich zu korrigieren. Die unangenehme Folge: Steuernachzahlungen inklusive einer Verzinsung in Höhe von sechs Prozent. Ab 2016 kann der Investitionsabzugsbetrag ohne konkreten Anlass gebildet werden. Die vorzeitige Auflösung vermeidet hohe Zinsbelastungen.
3. Urteil zu hoch abgeführten Umsatzsteuern
Wird bei einer Ausgangsrechnung zu viel Umsatzsteuer berechnet und eingezogen, ist der gesamte Betrag an das Finanzamt abzuführen. Allerdings können falsch ausgestellte Rechnungen natürlich korrigiert werden. Der Zahlungsanspruch an das Finanzamt erlischt aber erst, wenn die zu viel bezahlte Umsatzsteuer auch tatsächlich erstattet wurde. Das stellte der Bundesfinanzhof kürzlich in einem Urteil klar.
4. EU-Bilanzierungsrichtlinie
Das Bilanzrichtliniengesetz erweitert den Kreis kleiner Kapitalgesellschaften, indem die Grenze zu mittelgroßen Gesellschaften nach oben verschoben wird. Klein sind ab 2016 Gesellschaften mit einem Umsatz von bis zu 12 Millionen Euro und einem Gewinn von bis zu 6 Millionen Euro. Der Vorteil: Kleine Gesellschaften müssen lediglich einen verkürzten Anhang zur Bilanz erstellen und können auf eine externe Jahresabschlussprüfung verzichten.