Lieferketten­sorgfalts­pflichtengesetz – Einsatz für die Menschen­rechte

Sabine Preusser
Sabine Preusser ist seit 30 Jahren in verschiedenen Positionen für Sage tätig und beschäftigt sich im Produkt Management seit vielen Jahren mit dem Thema Digitalisierung und den damit verbundenen rechtlichen Aspekten.  

Ab 1. Januar 2023 trat das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es regelt die Verantwortung von Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte in ihren Lieferketten. Lesen Sie hier das Update dazu, gefolgt von den grundlegenden Informationen zum Lieferkettengesetz 2023.

Update: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz endlich verabschiedet

Kurz sah es nach einem Scheitern des EU-Gesetzes aus – als sich die FDP entschlossen hatte, das Ergebnis der Beratungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Mitgliedsländern nicht mitzutragen. Denn diese Enthaltung wirkte sich im Ergebnis wie ein „Nein“ aus.

Doch nun, nach wochenlangen Diskussionen die Einigung: Am 15. März stimmten die EU-Botschafter der Mitgliedstaaten einem neuen Kompromissvorschlag zu. Den Ausschlag gab hierbei die Zustimmung Italiens, das nach seiner langen Blockade eine Kehrtwende vollzog.

Zugeständnisse an Italien erfolgten dabei zum einen bei der EU-Verpackungsverordnung, die zu weniger Müll führen soll. Vor allem aber wurde der Text des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nochmals geändert. So liegt die Schwelle, von der an Unternehmen unter die neuen Regeln fallen, nicht mehr bei 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro, sondern bei 1000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Und diese Schwellen gelten erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Für Hochrisikosektoren entfallen die Schwellen nun sogar komplett.

Beim deutschen Lieferkettengesetz liegt die Schwelle auch bei 1000 Mitarbeitern, jedoch gibt es keine Umsatzschwelle. Im EU-Lieferkettengesetz müssen Unternehmen hingegen – anders als nach deutschem Recht – ihre ganze Lieferkette nach Verstößen gegen Menschen- und Arbeitsrechte durchleuchten, also auch die Zulieferer der Zulieferer und deren Zulieferer. Sobald das europäische Gesetz verabschiedet ist, müssen dann die bereits bestehenden nationalen Gesetze angepasst werden.

Wenn dann in ein paar Wochen der genaue Rechtstext fertiggestellt ist, muss dieser noch endgültig von den EU-Staaten und dem Europaparlament angenommen werden. Auch wenn damit zu rechnen ist – dann wird sich zeigen, ob dieses Leuchtturmprojekt der EU-Handelspolitik auch wirklich leuchten wird.
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In diesem Artikel gehen wir auf folgende Themen ein:

EU-Parlament ist für strengeres Lieferkettengesetz 2023

Anfang Juni letzten Jahres stimmte das EU-Parlament für ein strengeres Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 2023. Somit sollen Unternehmen in der EU nach dem Willen des Europaparlaments künftig strenger darauf achten, ihre Lieferketten im Hinblick auf Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung und den Verlust von Artenvielfalt zu kontrollieren. Dabei gehen die Forderungen über den Vorschlag der EU-Kommission und über die Regeln des deutschen Lieferkettengesetzes hinaus.

Der Richtlinien-Entwurf sieht unter anderem vor, dass Firmen in der EU für Kinder- oder Zwangsarbeit sowie für Umweltverschmutzung (Unternehmen dürfen beispielsweise kein Trinkwasser verschmutzen) ihrer internationalen Lieferanten verantwortlich gemacht werden sollen. Geplant ist auch, dass Unternehmen vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie dies nicht beachten. Im deutschen Lieferkettengesetz 2023 spielen umweltbezogene Risiken bisher eine untergeordnete Rolle.

Die neuen Vorschriften sollen für in der EU ansässige Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro gelten. Auch Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Umsatz von mindestens 150 Millionen Euro werden dem Entwurf zufolge mit eingebunden. Je nach Größe der Firma ist geplant, die Reglungen nach einer Übergangsfrist von bis zu vier Jahren anzuwenden. Zudem sind die Unternehmen dazu aufgefordert, Klimaschutzpläne aufzustellen, um die globale Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen.

In Deutschland gelten, wie oben bereits erwähnt, die Pflichten zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab dem Jahr 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern.

Die Zustimmung des EU-Parlaments ist ein wichtiger Schritt in Richtung gerechterer Lieferketten. Der Beschluss schafft die Voraussetzungen dafür, die Menschenrechte sowie die Umwelt zu schützen. Besonders dort, wo es schlecht um sie gestellt ist: am Anfang der Lieferkette.

Was beinhaltet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 2023 und welche Folgen hat es für die Unternehmen?

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 2023 im Einzelnen

Jedes Unternehmen, welches die Hauptniederlassung, die Hauptverwaltung, die Zweigniederlassung, den Verwaltungssitz oder auch den satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat, ist zur Achtung der Menschenrechte verpflichtet. Dafür müssen die festgelegten Sorgfaltspflichten umgesetzt und eingehalten werden. Kernpunkt dieser Sorgfaltspflicht ist das Einrichten eines Risikomanagements. Dadurch soll das Risiko, Menschenrechte zu verletzen und/oder die Umwelt zu schädigen, minimiert oder ganz vermieden werden. Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 2023 wurde daher geregelt, welche Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen notwendig sind, wie darüber regelmäßig Bericht zu erstatten ist und wie das Beschwerdeverfahren abläuft.

Die verlangte Sorgfaltspflicht bezieht sich immer sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich als auch auf die Handlungen der Vertragspartner und Zulieferer. Die Verantwortung des Unternehmens, die Menschenrechte einzuhalten, besteht ab 1. Januar 2023 für seine gesamte Lieferkette. Mit Beginn des Jahres gilt das Lieferkettengesetz 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern. Ab dem Jahr 2024 auch für Unternehmen, die mindestens 1.000 Mitarbeiter im Inland haben.

Wer das Lieferkettengesetz 2023 einmal genau unter die Lupe nimmt, wird in ihm eine Aufzählung von Punkten aus international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen finden. Zu diesen Punkten zählt das Verbot von Zwangsarbeit, Sklaverei, Kinderarbeit, die Missachtung vom Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Nichtzahlung von angemessenem Lohn, der Entzug von Land als Lebensgrundlage, die Weigerung, Zugang zu Wasser und Nahrung zu gewähren sowie das Verbot, Gewerkschaften oder Mitarbeitervertretungen zu bilden.

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Was passiert, wenn Unternehmen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verstoßen?

Wenn sich ein Unternehmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes weigert nachzukommen, dann können Bußgelder verhängt werden. Diese betragen bis zu 8 Millionen Euro oder alternativ bis zu 2 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Wichtig zu wissen ist dabei, dass das Bußgeld anhand des Umsatzes nur für Unternehmen gilt, die mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz haben. Außerdem ist es möglich, als Strafe bei Verstoß auch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

Kontrolle der Einhaltung durch das BAFA

Das seit 1. Januar diesen Jahres gültige Lieferkettengesetz 2023 wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) auf dessen Einhaltung hin kontrolliert werden. Dafür soll das BAFA effektive Durchsetzungsinstrumente erhalten. Dazu zählen umfassende Kontrollbefugnisse. Zu diesen Befugnissen zählen:

  • ein Auskunftsverlangen
  • die Einsichtnahme in Unterlagen
  • das Betreten von Geschäftsräumen
  • die Aufforderung an Unternehmen, das Gesetz einzuhalten
  • die Verhängung von Zwangsgeldern.

Damit die Unternehmen mit der Umsetzung des Lieferkettengesetzes nicht allein gelassen werden, hat das BAFA verschiedene Handreichungen entwickelt, die auf der Website veröffentlicht wurden.

Sorgfaltspflichten – Umsetzung in Unternehmen

Der “Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte” (NAP) enthält fünf Kernelemente, die die Grundlage für das Lieferkettengesetz 2023 bilden, womit die Sorgfaltspflichten dann auch eingehalten werden können. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören:

  • das Einrichten eines Risikomanagementsystems,
  • das Bestimmen eines im Unternehmen Zuständigen,
  • das Durchführen von Risikoanalysen in regelmäßigen Abständen,
  • die Abgabe einer Unternehmensgrundsatzerklärung,
  • das Festlegen und Einhalten von Präventionsmaßnahmen in der gesamten Lieferkette und im eigenen Unternehmen,
  • das Treffen von Abhilfemaßnahmen,
  • das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens und
  • die Dokumentation aller Maßnahmen und die Berichterstattung.

Risiken der Lieferkette ermitteln

Jedes Unternehmen muss zumindest einen Verantwortlichen benennen. Das kann beispielsweise ein Menschenrechtsbeauftragter sein. Der erste Schritt wird dann immer eine Risikoanalyse sein. Dazu müssen Unternehmen transparent werden und ihre Produktions- und Lieferkette genau unter die Lupe nehmen. Das gilt ganz besonders für die Bereiche, die das Risiko einer Menschenrechtsverletzung und Umweltschädigung in sich tragen. Dabei müssen auch die Geschäftsbereiche von mittelbaren Zulieferern geprüft werden.

Wird ein Risiko erkannt, muss das Unternehmen präventive Maßnahmen ergreifen. Nur so kann einem Verstoß vorgebeugt werden. Das kann beispielsweise eine entsprechende Vereinbarung sein, die Klauseln zur Einhaltung von Menschenrechten enthält. Alternativ können Seminare und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Eventuell sind auch Beschaffungsstrategien zu ändern. Wird ein Risiko im eigenen Unternehmen erkannt, so sind sofort Maßnahmen zur Minimierung oder Beendigung zu treffen. Das Gleiche gilt für die gesamte Lieferkette.

Beschwerdeverfahren

Jedes Unternehmen ist gehalten, Beschwerden zu ermöglichen. Dafür muss ein entsprechendes Verfahren eingerichtet werden.  Betroffene und Menschen, die Kenntnis von möglichen oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen haben, sollen so die Möglichkeit erhalten, eine Beschwerde einzureichen.

Abgabe einer Grundsatzerklärung

Im Lieferkettengesetz 2023 ist klar geregelt, dass jedes Unternehmen eine Grundsatzerklärung über die eigene Menschenrechtsstrategie abgeben muss. Diese Erklärung muss folgende Punkte beinhalten:

  • die festgestellten Risiken in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferkette
  • die festgelegten Maßnahmen zur Minimierung beziehungsweise Abhilfe und die präventiven Maßnahmen.

Die so erstellte Grundsatzerklärung ist durch die Firmenleitung zu verabschieden.

Berichterstattung an das BAFA

Dass die Sorgfaltspflichten im Unternehmen eingehalten werden, ist fortlaufend zu dokumentieren. Einmal im Jahr müssen die Unternehmen dann dem BAFA ihren Bericht vorlegen. Dieser Bericht muss der BAFA darüber Auskunft geben, dass:

  • die Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt im Unternehmen und dessen Lieferkette identifiziert wurden
  • Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten getroffen wurden, umgesetzt wurden
  • sich die gesetzten Maßnahmen positiv ausgewirkt haben und wirksam sind
  • Schlussfolgerungen für zukünftige Maßnahmen getroffen wurden.

Dieser Bericht ist vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres bei der BAFA einzureichen. Gleichzeitig ist er auf der Website des Unternehmens für sieben Jahre zu veröffentlichen. Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem elektronischen Berichtsformat in Bezug auf das BAFA.

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