Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung ist auch als Buchwertabschreibung bekannt. Sie stellt das Gegenstück zur linearen Abschreibung dar. Anstatt jedes Jahr denselben fixen Betrag abzuschreiben, bedient man sich eines prozentualen Abschreibungsanteils.

Die degressive Abschreibung: das Grundprinzip

Bei der degressiven Abschreibung wird ein Prozentsatz zugrunde gelegt, um den sich die Bemessungsgrundlage jährlich verringert. Hierfür dienen im ersten Jahr die Anschaffungskosten. Ab dem zweiten Jahr hingegen wendet man den Prozentsatz auf den Restbuchwert des vorangegangenen Jahres an. Da sich die Bemessungsgrundlage stetig verringert, sinken auch die Abschreibungsbeträge. Bei dieser Methode bleibt zum Ende stets ein Restbuchwert bestehen. Deshalb schreibt man im letzten Jahr der Nutzung den Restbuchwert bis auf 1 Euro Erinnerungswert vollständig ab. Alternativ kann der Unternehmer bereits während der Nutzungsdauer auf die lineare Abschreibung wechseln. Dies ist in dem Jahr möglich, in dem die lineare AfA den degressiven Betrag übersteigt.

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In welchen Fällen sich die degressive Abschreibung empfiehlt

Handelt es sich um Anlagegüter, die in den ersten Jahren nach ihrer Anschaffung hohe Wertminderungen erfahren (z. B. durch schnelle Entwicklungen technischer Neuerungen), bietet sich die degressive Abschreibung an. Die höheren Beträge in den ersten Nutzungsjahren bilden diesen Wertverlust ab. Die degressive Abschreibung darf für bewegliche Wirtschaftsgüter verwendet werden. Sie müssen Teil des Betriebsvermögens und in einem Anlageverzeichnis erfasst sein. Ebenso ist sie auf Gebäude anzuwenden. Für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Lizenzen hingegen ist sie unzulässig.

Einsatz nur noch für vergangene Anschaffungen

Die degressive Abschreibung wurde bereits mehrfach abgeschafft und wiedereingeführt. Je nach Anschaffungszeitpunkt des Anlageguts gelten folgende Regelungen und Höchstsätze:
  • bis 31.12.2000: 3-facher Prozentsatz der linearen AfA, max. 30 Prozent vom Buchwert
  • 1.01.2001 – 31.12.2005: 2-facher Prozentsatz, max. 20 Prozent
  • 1.01.2006 – 31.12.2007: 3-facher Prozentsatz, max. 30 Prozent
  • 1.01.2008 – 31.12.2008: keine degressive Abschreibung für Neuinvestitionen
  • 1.01.2009 – 31.12.2010: 2,5-facher Prozentsatz, max. 25 Prozent
  • 1.01.2011 – 31.12.2019: keine degressive Abschreibung möglich
  • 1.1.2020 – 31.12.2021: 2,5-fache der linearen AfA, max. 25 Prozent
Hinweis: Die jeweils angegebenen Höchstsätze gelten lediglich für die Steuerbilanz. Sie sind jedoch für die Handelsbilanz nicht bindend.

Berechnungsbeispiel für die degressive Abschreibung

Ein Unternehmer schafft zum 1.01.2020 eine Produktionsmaschine zu 75.000 Euro an. Diese Betriebsausgaben schreibt er degressiv über eine Nutzungsdauer von zwölf Jahren ab. Für die AfA ist das 2,5-fache der linearen AfA anzusetzen: 100 Prozent : 12 Jahre = 8,33 Prozent (linear) x 2,5 = 20,83 Prozent (degressiv) Es ergeben sich folgende Beträge:
Jahr Abschreibung Buchwert
2020 15.618,75 € 59.381,25 €
2021 12.366,15 € 47.015,10 €
2022 9.790,89 € 37.224,21 €
2023 7.751,94 € 29.472,27 €
2024 6.137,60 € 23.334,67 €
2025 4.859,45 € 18.475,22 €
2026 3.847,46 € 14.627,76 €
2027 3.046,23 € 11.581,53 €
2028 2.411,85 € 9.169,68 €
2029 1.909,59 € 7.260,09 €
2030 1.511,91 € 5.748,18 €
2031 5.747,18 € 1,00 €
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