Als solche gelten alle Aufwendungen eines Unternehmens, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in Betrieb zu nehmen. Die Gesamtkosten setzen sich aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten zusammen. Beispiele für die Nebenkosten sind
- Provisionen,
- Zölle,
- Maklergebühren und Transportkosten.
Bei Grundstücken gehören Notariats-, Vermessungs- und Gerichtskosten zu den Nebenkosten, bei Maschinen die Kosten für Einbau und Montage. Gemeinkosten, wie beispielsweise der anteilige Arbeitslohn des Buchhalters, zählen nicht zu dieser Kostenart. Für Entscheider ist es eine große Herausforderung, die Kosten immer im Blick zu haben.
Minderungen der Anschaffungskosten
Eine Senkung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Möglichkeiten sind Preisnachlässe, Rabatte und Skonti. Im Falle von Subventionen und nicht rückzahlbaren Zuschüssen der öffentlichen Hand können Unternehmer wählen, ob sie die Ausgaben durch die Zahlungsabzüge senken.
Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 255 HGB
Gemäß §255 Abs. 1 Satz 2 HGB entstehen nachträgliche Anschaffungskosten nach dem Erwerb oder der Erweiterung eines Anlagegutes. Dies ist unter anderem häufig bei Pkw, Maschinen und Gebäuden der Fall, beispielsweise durch Sanierungen oder eine nachträgliche Speziallackierung zur Steigerung des ursprünglichen Werts. Nachträgliche Anschaffungskosten werden zu den Ursprungskosten hinzugerechnet. Zum Beispiel zählen interne und externe Kosten für die Einrichtung von Software zu den nachträglichen Anschaffungskosten. Sie werden dem Wirtschaftsgut zugeschrieben und müssen von Unternehmen auf dem gleichen Anlagekonto gebucht werden wie das Wirtschaftsgut.
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Anschaffungskosten: Grundlage für die Handelsbilanz
Die Anschaffungskosten agieren als Grundlage und Obergrenze für die Bewertung der Steuerbilanz (§ 6 EStG) und Handelsbilanz (§ 253 I, II HGB). Im Falle von abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens dienen sie als Grundlage zur Bemessung der Abschreibungen. Werden sie von Unternehmen um planmäßige Abschreibungen gemindert, ist von fortgeführten Anschaffungswerten die Rede.
Nach § 7 Abs. 1 oder 2 abgeschriebene Wirtschaftsgüter
Den Wirtschaftsgütern werden die nachträglichen Anschaffungskosten zum Buch- oder Restwert hinzuaddiert. Bewegliche Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen gehören zu dieser Kategorie.
Nach § 7 Abs. 4 oder 5 abgeschriebene Wirtschaftsgüter
Bei diesen Gütern werden nachträgliche Anschaffungskosten der bisherigen Bemessungsgrundlage hinzugefügt. Zu dieser Kategorie zählen unter anderem Gebäude des Unternehmers.
Beispiel für die jährliche Abschreibung
Abschreibungen sind zahlungsunwirksame Aufwendungen, die den Gewinn eines Unternehmens mindern. Rechenbeispiel: Ein Unternehmen erwirbt am 1. Oktober einen Pkw für 24.000 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre (72 Monate). Der Abschreibungssatz wird mit folgender Formel ermittelt:
Abschreibungssatz: 100 / Nutzungsdauer = 16,67 Prozent
Abschreibungsbetrag im ersten Nutzungsjahr: Anschaffungskosten / Nutzungsdauer * 3 Monate = 24.000 / 72 Monate * 3 Monate = 1.000 Euro
Im ersten Jahr können 1.000 Euro abgesetzt werden, im Folgejahr sind es 4.000 Euro (Anschaffungskosten / Nutzungsdauer * 12).
Die AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) enthält Informationen zur gewöhnlichen Nutzungsdauer unterschiedlicher Güter und den Abschreibungssatz. Die Informationen stellen keine bindende Rechtsnorm dar, werden aber von der Rechtsprechung, Verwaltung und Wirtschaft anerkannt. Diese Zeiträume gelten nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).