Förderung für Photovoltaikanlage in Unternehmen 2023 nutzen

Juri Zablotsky
Juri Zablotsky ist für den Erfolg von Sage Business Cloud Produkten für kleine Unternehmen in Deutschland maßgeblich verantwortlich. Als Produktexperte kennt er die besonderen Herausforderungen, Anforderungen und Wünsche kleiner Unternehmen.

Der Gesetzgeber will nachhaltige Energiequellen mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Artikel 1 und 16) fördern. Abgesehen hat er es auf die Photovoltaikanlage. Dadurch steigt die bereits hohe Nachfrage nach Photovoltaikanlagen noch mehr. Neben dem finanziellen Vorteil, durch steuerliche Erleichterungen, sind damit auch bürokratische Vereinfachung gegeben.

Gelten diese Vorteile auch für Sie als Unternehmer? Welche Auswirkung hat es für Sie, wenn Sie als Unternehmer eine Photovoltaikanlage in Ihrem Unternehmen nutzen möchten? Mit diesen Fragen beschäftigt sich der folgende Artikel.

Einkommensteuer

Die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage, zum Beispiel durch den Verkauf des überschüssigen Stroms, unterlagen bislang der Einkommensteuer. Das ist nun nicht mehr der Fall. Aber keine Regel ohne Ausnahmen, denn auf das Gebäude und die maximale Leistung der Anlage kommt es an. Im § 3 S. 1 Nr. 72 EStG ist nun Folgendes verankert:

  • Bei nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, und damit ist Ihre Gewerbeimmobilie gemeint, sowie Einfamilienhäuser, liegt das Limit bei 30 kWp.
  • Vermieten Sie, gilt eine Grenze von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
  • Mehrere Anlagen können auch noch unter der Einkommensteuerbefreiung betrieben werden. Zusammen dürfen die einzelnen Anlagen (maximal 30 kWp pro Anlage) nur auf eine Gesamtleistung von 100 kWp kommen. Die 100 kWp gelten pro Steuerpflichtigen. Damit sind Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft gemeint.

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Welche Folgeauswirkungen entstehen dadurch für mich als Unternehmer?

Für die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage ist es nicht mehr erforderlich, einen Gewinn zu ermitteln. Liegen Sie zum Beispiel an der Umsatzgrenze zum Bilanzierer, ist es für Sie ein großer Vorteil, dass die Einnahmen, die Sie aus der Anlage generieren, nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Abschreibungen berücksichtigen

Abschreibungen mindern Ihren zu versteuernden Gewinn. Ermitteln Sie jedoch den Gewinn aus der Photovoltaikanlage nicht mehr, ist auch keine Abschreibung auf Ihre Anlage mehr möglich.

Infektion und Freiberufler

Denken Sie jetzt nicht an Corona! Bei der steuerlichen Betrachtung bleiben Sie gesundheitlich verschont. Sind Sie beispielsweise Freiberufler, üben Sie keine gewerbliche Tätigkeit aus. Das heißt: Sie sind nicht daran gebunden, eine Bilanz zu erstellen oder Gewerbesteuer zu zahlen. 

Die Infektionstheorie, § 15 (3) Nr. 1 EStG, meint, dass Sie sich mit gewerblichen Einkünften, wie die aus einer Photovoltaikanlage, die sich auf Ihrem Büro oder Ihrer Praxis befindet, infizieren. Das passiert dann, wenn Sie zum Beispiel erzeugten Strom an den Grundversorger verkaufen. Im Ergebnis wären dann all Ihre Einkünfte gewerblich umqualifiziert. Ihre genannten Vorteile wären passé. Kurz und knapp hat aber der Gesetzgeber im § 3 S. 1 Nr. 72 S. 3 EStG definiert, dass die Infektionstheorie bei der Photovoltaikanlage, wenn sie die oben genannte Voraussetzung erfüllt, nicht gilt.

Wichtig:

Kurzfristig hatte der Gesetzgeber noch entschieden, dass die genannte Steuerfreiheit in der Einkommensteuer auch rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2022 gilt.

Umsatzsteuer

0 % Umsatzsteuer für Photovoltaik! – Diese Aussage trifft man momentan sehr häufig an.

Gemäß der Erweiterung des § 12 UStG durch einen dritten Absatz § 12 (3) UStG hat der Steuersatz von 0 % seinen Weg in das Gesetz gefunden. Dies stellt ein Novum dar, denn in der Vergangenheit wurden Leistungen immer steuerfrei gestellt, wenn keine Umsatzsteuer darauf erhoben werden sollte.

Gemeint im neuen Absatz sind Lieferungen von Photovoltaikanlagen sowie alle wesentlichen Komponenten und Speicher, die dafür erforderlich sind, über Solarmodule Strom zu erzeugen und zu speichern. Das betrifft damit die Leistung zur Installation einer Photovoltaikanlage, zum Beispiel wenn Sie als Unternehmer die Solaranlage im Auftrag auf das Dach eines Kunden montieren.

Diese Regelung betrifft Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, jedoch auf beziehungsweise in der Nähe von Wohnungen und Privatwohnungen.

Als Unternehmer profitieren Sie von der Steuerbefreiung umsatzsteuerlich, wenn Sie Photovoltaikanlagen für den oben genannten Zweck:

  • an zukünftige Betreiber einer Anlage verkaufen,
  • für diese installieren oder
  • die vorhandene Anlage mit Ersatzteilen reparieren.

Umgekehrt muss auch der Betreiber der Anlage keine Umsatzsteuer zahlen.

Erwerben Sie jedoch als Nichtbetreiber eine Photovoltaikanlage oder beispielsweise die Komponenten, um Sie einem Kunden zu verkaufen, gilt kein Umsatzsteuersatz von 0 % für Ihren Einkauf beim Händler oder Hersteller. Sie führen also eine Leistung zu 0 % Steuer aus, dürfen sich aber die Vorsteuer vom Erwerb der Teile in Höhe von 19 % ziehen.

Vermietung an Mitarbeiter

Vermieten Sie an Ihre Mitarbeiter Wohnungen, auf deren Gebäude Sie als Unternehmer eine Photovoltaikanlage installieren, ist auch hier der Erwerb der Photovoltaikanlage mit 0 % Umsatzsteuer belegt.

Verkaufen Sie Strom an Ihre Mieter, unterliegt dieser Leistung jedoch 19 % Umsatzsteuer. Ertragssteuerlich ergibt sich keine Auswirkung.

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Was hat sich in der Umsatzsteuervoranmeldung geändert?

Ein Umsatzsteuersatz von 0 %, da passt das Wort „Steuerbefreiung“ nicht so richtig.

Steuerkundige wundern sich, warum sich der Gesetzgeber nicht der Steuerfreiheit im Sinne des § 4 UStG bedient hat. Das ist der Teil des Umsatzsteuergesetzes, in dem alle Leistungen genannt sind, die von der Umsatzsteuer komplett befreit sind. Das heißt: Genannte Leistungen sind steuerpflichtig, von der Umsatzsteuer nicht befreit, haben aber einen Umsatzsteuersatz von 0 %.

Für Sie heißt das, dass Sie diese Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung erklären müssen, ohne dass es eine Auswirkung auf Ihre Zahllast hat. Dafür hat die Finanzverwaltung in der Umsatzsteuererklärung 2023 die neuen Zellen 76 und 80 eingefügt. Auch wenn von einer Vereinfachung gesprochen wird, stellt Sie jedoch die Änderung vor ein weiteres „To-do“. Arbeiten Sie mit einer modernen Buchhaltungssoftware, die Ihnen auch Ihre Umsatzsteuervoranmeldung generiert, brauchen Sie aber keine großen Gedanken daran zu verschwenden.

Ein Blick in die Zukunft

Mit der Art der Gesetzesänderung ist zu beachten — 0 % sind keine Steuerbefreiung und bergen damit weiteres Potential, das für Sie in Zukunft relevant sein könnte.

Sicherlich wollte der Gesetzgeber es einfach halten, wenn er zum einen eine Leistung steuerfrei setzt, aber dennoch dem Unternehmer für den Einkauf den Vorsteuerabzug zulässt, ohne zusätzlich Ausnahmen zu definieren.

Diese Technik ermöglicht dem Gesetzgeber jedoch auch eine recht einfache Erhöhung des Umsatzsteuersatzes in der Zukunft. Dafür müsste im Gesetz nur der Prozentsatz geändert werden. Die Felder in der Umsatzsteuererklärung sind bereits vorhanden. So besteht die Möglichkeit, dass der Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen in Zukunft kontinuierlich erhöht werden könnte.

Halten Sie die Gesetzesänderung und auch die politischen Entwicklungen im Auge und planen Sie rechtzeitig Ihr Vorhaben.

Artikel zur Nachhaltigkeit

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