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Welche Maßnahmen zur Nachhaltigkeit für Unternehmen fördert der Staat?

Verpassen Sie bei der Förderung von Nachhaltigkeit für Unternehmen keine Vorteile. Was lohnt sich besonders? Photovoltaikanlagen, Dienstwagen, E-Bikes? Jetzt schlau machen!

Nachhaltigkeit mit Fahrrad

E-Bike, E-Dienstwagen, E-Ladestationen auf dem Betriebsgelände und Photovoltaik. Momentan gibt es viele Möglichkeiten sein Unternehmen „grüner“ zu gestalten. In diesem Artikel decken wir auf, ob die Maßnahmen im Rahmen der Nachhaltigkeit auch finanzielle Vorteile für Ihr Unternehmen mit sich bringen.

Maßnahme zur Nachhaltigkeit 1: Das E-Bike

Sicherlich ist das E-Bike nicht das Erste, an das Sie als Unternehmer denken, jedoch bietet das E-Bike die größten steuerlichen Vorteile für Sie als Unternehmer. Nutzen Sie Ihr E-Bike nur mindestens 10 Prozent betrieblich, können Sie es Ihrem Unternehmen auch betrieblich zuordnen. So fallen dann Kosten der Anschaffung oder auch Wartung ausschließlich in Ihren betrieblichen Bereich. Die Privatnutzung hingegen wird dann gemäß § 6 (1) Nr. 4 S.6 EStG, im Gegensatz zu E-Fahrzeugen, komplett steuerfrei gestellt. Als Elektrofahrrad versteht der Gesetzgeber Fahrräder, die keine KFZ-Zulassung benötigen. Das betrifft die meisten E-Fahrräder, siehe auch BMF Schreiben vom 5.11.2021

Maßnahme zur Nachhaltigkeit 2: Der E-Dienstwagen

Viele Freiberufler oder Unternehmer sind auf einen Geschäftswagen angewiesen. Für 2023 hat der Gesetzgeber den Umweltbonus jedoch gesenkt und Plug-In-Hybride davon ganz ausgenommen. Bei reinen Elektrofahrzeugen bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro beträgt der Umweltbonus immerhin 4.500 Euro anstatt 6.000 Euro. Bei einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro sind es noch 3.000 Euro anstatt 5.000 Euro.

Wichtig: Sollten Sie sich dieses Jahr noch für den Umstieg auf ein Elektrofahrzeug entscheiden, müssen Sie sich beeilen. Ab 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen für den Umweltbonus antragsberechtigt. Maßgeblich ist das Zulassungsdatum. Gebrauchtwagen werden jedoch ebenso vom Umweltbonus berücksichtigt. Es lohnt sich ein Blick auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

1 Prozent-Regelung bei E-Fahrzeugen

Für ab 2020 angeschaffte E-Fahrzeuge, haben sich die Vergünstigungen bei der Versteuerung über die 1 Prozent-Methode Ihres mindestens zu 50 Prozent betrieblich genutzten E-Wagens gemäß § 6 (1) Nr. 4 EStG sogar noch etwas verbessert.

Bei E-Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro bleibt es zunächst so, dass weiterhin nur 1 Prozent vom halben Bruttolistenpreis (0,5 Prozent-Regelung) angesetzt werden kann. Bei E-Fahrzeugen unter 60.000 Euro wird mittlerweile anstatt 1 Prozent von der Hälfte, nur noch 1 Prozent vom Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt (0,25 Prozent-Regelung). Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Hybridfahrzeuge. In diesem Fall ist von 1 Prozent vom gesamten Bruttolistenpreis auszugehen.

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Maßnahme zur Nachhaltigkeit 3: Den Akku mal wieder so richtig aufladen im Unternehmen

Spricht das nicht für Ihr Unternehmen? „Auf meiner Arbeit kann ich meinen Akku wieder so richtig aufladen.“ Das können Sie Ihren Mitarbeitern auch bieten.

Ein weiterer „grüner“ Gedanke sind dabei E-Ladestationen auf dem Betriebsgelände, insbesondere dann, wenn diese für Ihre Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung stehen.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern zum Lohn zusätzlich (Sach-)Leistungen gewähren, spricht man im Einkommensteuerrecht von einem „geldwerten Vorteil“. Die Besonderheit daran ist, dass ein geldwerter Vorteil in der Regel auch pauschal besteuert werden kann (§ 40 EStG, § 37b EStG). Das wäre der Normalfall. So aber nicht bei der Nutzung von E-Ladestationen.

In diesem Fall hat der Gesetzgeber diese Vorteilsgewährung an den Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 46 EStG für das Aufladen seines E-Fahrzeuges oder E-Bikes für die private Nutzung komplett steuerfrei gestellt. Ebenso ist der Ladestrom sozialversicherungsfrei. Welche Fahrzeuge kostenlos aufgeladen werden dürfen, bzw. was der Gesetzgeber unter Elektrofahrzeuge versteht ist im BMF Schreiben vom 5.11.2021 oder im § 6 (1) Nr. 4 2. Hs EStG definiert. Übrigens ein weiterer Vorteil: Die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 46 EStG müssen im Lohnkonto gem. § 4 Abs. 2 Nr. Satz 1 LStDV nicht aufgezeichnet werden.

Wichtig dabei ist, dass die Ladestation an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steht.

Eine Ladestation für den Mitarbeiter

Übereignen Sie dem Mitarbeiter eine Ladestation oder geben ihm einen Zuschuss für die Anschaffung einer Ladestation, kann die Lohnsteuer in diesem Fall pauschal mit 25 Prozent gemäß § 40 (2) S. 1 Nr. 6 EStG angesetzt werden. Siehe auch BMF Schreiben vom 29.09.2020.

Ob Nutzungsüberlassung oder Übereignung der Ladestation, die Voraussetzung dabei ist, dass diese geldwerten Vorteile und Leistungen sowie Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen. So können Sie Ihren Mitarbeitern beispielsweise anstatt einer Lohnerhöhung diesen umweltfreundlichen Vorteil anbieten. Im Ergebnis bedeutet das mehr Leistung für Ihren Arbeitnehmer, weniger Kosten im Vergleich zu einer Lohnerhöhung für Sie als Unternehmer. Vielleicht arbeitet sogar der eine oder andere Mitarbeiter gerne etwas länger, damit sein Auto voll aufgeladen wird. 

Maßnahme zur Nachhaltigkeit 4: Strom vom Dach oder Balkon im Unternehmen gefällig?

Eine übliche Photovoltaikanlage kann sich unter Umständen für Ihr Unternehmen lohnen, wie wir bereits in unserem Beitrag Förderung für Photovoltaikanlage in Unternehmen 2023 nutzen beschrieben haben. Beispielsweise im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Photovoltaikanlage nach § 3 S. 1 Nr. 72 EStG.

Ergibt auch „nur“ ein Balkonkraftwerk für Sie als Unternehmer Sinn? Letztlich kommt es auf die Größe Ihres Unternehmens an. Balkonkraftwerke haben zwar eine geringere Leistung, maximal 600 W, aber fallen damit automatisch in die Vorteile, wie sie in unserem erwähnten Artikel beschrieben sind. Zusätzlich kann das Balkonkraftwerk aber auch als GWG gemäß § 6 (2) EStG behandelt werden, da es selbstständig nutzbar ist und der Kaufpreis in der Regel unter 800 Euro bleibt. In diesem Fall genießen Sie eine Sofortabschreibung, die sich demnach komplett gewinnmindernd auswirkt. In einem modernen Buchhaltungssystem ist das kein Problem so etwas schnell abzubilden. Weitere Kosten entstehen in der Regel nicht, da Balkonkraftwerke selbst montiert werden können und dann einfach in die Steckdose gesteckt werden.

Im Vergleich zu einem Privathaushalt können die Vorteile in einem kleinen Büro mit wenigen Angestellten auch energetisch überwiegen. Der Hintergrund ist, dass Balkonkraftwerke grundsätzlich keinen Akku einspeisen. Theoretisch würde dann nicht genutzte Sonnenenergie verloren gehen. In Ihrem Büro ist aber nahezu an jedem Werktag Betrieb, insbesondere dann, wenn die Sonne scheint und Stromfresser laufen. So kann das Balkonkraftwerk zum Beispiel dem Verbrauch der Klimaanlage, Ventilatoren oder der PCs entgegenwirken. Überlegen Sie, welche Möglichkeiten für Sie in Ihr Unternehmen passen. Beispielsweise ist ein über ein Balkonkraftwerk aufgeladenes E-Bike, welches privat genutzt werden kann für den einen oder anderen Freiberufler eine verlockende grüne neue Möglichkeit.

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