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Aktuelle Gesetzesänderungen: Mutterschutz, Leiharbeit & Co. – alles, was Sie jetzt wissen müssen

Nach der Gründungsphase stellen Sie die Weichen in Richtung Wachstum. Ihre Auftragsbücher sind gut gefüllt. Sogar das erste Personal ist erfolgreich eingearbeitet. Kurzum: Es läuft! Aber im Geschäftsleben bleibt nichts lange, wie es ist. Was passiert beispielsweise, wenn Ihre neue Mitarbeiterin plötzlich schwanger wird? Eventuell könnte dann ein Leiharbeiter einspringen. Das ist durchaus eine gute Idee. Doch zu beiden Themen gibt es aktuelle Gesetzesänderungen, die Sie unbedingt kennen sollten.

Wichtige Neuregelungen zum Mutterschutz

Wird eine Mitarbeiterin schwanger, greift der Mutterschutz. Er zielt auf die Gesundheit der Frau und ihres Kindes ab. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt besteht daher ein Beschäftigungsverbot. Bekommen Frauen ein behindertes Kind, dürfen sie künftig zwölf Wochen nach der Geburt nicht arbeiten.

Der Kündigungsschutz von vier Monaten bleibt von der Gesetzesänderung unverändert. Allerdings gilt er ab sofort auch für alle Totgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche, unabhängig vom Gewicht des Fötus.

Diese Neuerungen sind der erste Teil der Mutterschutzreform. Teil zwei tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gelten die Regelungen auch für so genannte arbeitnehmerähnliche Personen sowie für Schülerinnen und Studentinnen. Allerdings unter bestimmten Bedingungen. Welche das sind, das lesen Sie im neuen E-Book „Lohnbuchhaltung: Diese Gesetzesänderungen gelten ab 1. Juli 2017!”. Dort erfahren Sie auch, welche Neuerungen es zur Nacht- und Sonntagsarbeit von Schwangeren gibt. Diese wird künftig nämlich branchenunabhängig geregelt. Eine Beschäftigung in den Abendstunden zwischen 20 und 22 Uhr wird wieder möglich.

Übrigens: Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen haben Mitarbeiterinnen Anspruch auf so genannten Mutterschaftslohn. Selbst dann, wenn sie ganz frisch eingestellt sind und noch gar nicht bei Ihnen gearbeitet haben. Wie das möglich ist, was Sie beachten müssen und welche Kosten gegebenenfalls auf Sie zukommen, erfahren Sie ebenfalls im neuen E-Book.

Lohnbuchhaltung

In diesem Jahr haben insbesondere die FlexiRente, der Mutterschutz und Änderungen im Arbeitsrecht Auswirkungen auf Ihre Arbeit im Lohnbüro.

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Leiharbeiter: Haben Sie alle Fristen im Blick?

Nicht nur als Schwangerschaftsvertretung, sondern auch bei Auftragsspitzen ist der Einsatz von Leiharbeiten überlegenswert. Doch wie lange dürfen Sie einen Leiharbeiter überhaupt beschäftigen? Und welches Gehalt steht ihm zu? Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt schon seit April eindeutig: Die maximale Überlassungsdauer liegt bei 18 Monaten. Spätestens nach neun Monaten müssen Sie ihm das gleiche Gehalt zahlen wie der Stammbelegschaft.

Und wenn Sie sich nicht daran halten? Dann drohen empfindliche Bußgelder. Bis zu 30.000 Euro Strafe sind im Gespräch. Und falls Sie im Tagesgeschäft ausversehen eine Frist versäumen? Dann gibt es noch einen Ausweg. Wie der aussieht, erfahren Sie im E-Book zu den unterjährigen Gesetzesänderungen.

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Alle Gesetzesänderungen auf einen Blick

Mutterschutz und Leiharbeit sind längst nicht die einzigen Themen, die sich unterjährig ändern. Die Bundesregierung hat außerdem den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand neu geregelt. Mit der FlexiRente kann der Weg in die Pensionierung künftig variabler gestaltet werden. Zudem dürfen Frauen ab sofort das gleiche Gehalt fordern wie ihre männlichen Kollegen. Aber woher weiß ich, wer was verdient? Entsprechende Informationen dürfen Arbeitnehmer künftig offiziell einfordern; das Entgelttransparenzgesetz macht Betriebe auskunftspflichtig.

Darüber hinaus haben Gerichte neue wegweisende Urteile gefällt und auf diese Weise strittige Fragen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zur richtigen Versteuerung von Dienstwagen geklärt. Alle Infos dazu finden Sie ebenfalls im neuen E-Book „Lohnbuchhaltung: Diese Gesetzesänderungen gelten seit 1. Juli 2017!“. Dort können Sie zudem die aktuellen Beträge für die steuerfreie Erstattung von Umzugskost nachschlagen.