Bei der Margenbesteuerung handelt es sich um die Besteuerung von Reiseleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, es ist eine Sonderregelung für Reiseveranstalter. Die Besteuerung ist geregelt in § 25 UStG und in Artikel 306 ff. der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSysRL). Innerhalb der EU gilt für die Besteuerung von Reiseleistungen grundsätzlich das Ziellandprinzip. Der Reisepreis unterliegt der Umsatzsteuer bemessen auf die Marge. Als Besteuerungsgrundlage gilt gemäß der Sonderregelung die Marge des Reisebüros. Es ist die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten. Damit berechnet sich der Reisepreis zwischen dem Netto-Einkaufspreis und dem Netto-Verkaufspreis der Reise. Die Reiseleistung ist insofern steuerfrei, als dass die zurechenbaren Reisevorleistungen in einem Drittland erbracht werden. Die Personenbeförderung ist ein Beispiel für solch eine Reisevorleistung. Im Sinne der Vorschrift gelten alle Unternehmen als Reiseveranstalter, die Reiseleistungen erbringen. Dabei muss die Veranstaltung von Reisen nicht der Hauptzweck des jeweiligen Unternehmens sein. Die Regelung gilt damit unter anderem auch für Vereine, die eine Reise für ihre Mitglieder organisieren.
e-Book: Steuern im Unternehmen
Das müssen Sie bei den Unternehmenssteuern beachten
Regelungen zur Besteuerung der Beförderungsleistungen
Beispiel für eine steuerfreie Reiseleistung: Die Personenbeförderung erstreckt sich im Luftverkehr auf ein Drittland und das Gemeinschaftsgebiet und der Zielort der Beförderung befinden sich im Drittland.
Wenn der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet liegt, wird die Beförderungsleistung als im Gemeinschaftsgebiet angesehen und die Reiseleistung ist steuerpflichtig.
Margenbesteuerung im deutschen und europäischen Recht
Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht gilt die Margenbesteuerung ebenfalls für Reisebüros, die gegenüber den reisenden Personen im eigenen Namen auftreten (B2B-Umsätze). Das europäische Recht kennt keine Beschränkung auf Reiseleistungen. Im Gegensatz dazu gilt die Margenbesteuerung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nur für Reiseleistungen zwischen Unternehmen und Endkunden (B2C).
Margenbesteuerung in Deutschland auch im B2B-Bereich
Die EU-Kommission hat Deutschland am 24. September 2015 formell aufgefordert, die nationalen Regelungen zur Margenbesteuerung an die EU-Vorgaben anzupassen. Demnach soll die Regelung auf alle Umsätze (B2C und B2B) angewendet werden. Bis zur Entscheidung bleibt die Wahl bezogen auf das B2B-Geschäft beim Reiseveranstalter. Wenn sich die Margenbesteuerung als steuerlich günstig erweist, kann der Reiseunternehmer sich auf die Vorschriften des europäischen Rechts berufen. Umgekehrt kann der Unternehmer statt der einzelnen Berechnung der Marge pro Reiseleistung eine Gruppenmargenberechnung durchführen.
Mit der neuen Regelung unterliegen auch Umsätze zwischen Unternehmen (zum Beispiel zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro) der Margenbesteuerung, wenn der letzte Empfänger der Reise ein Nichtunternehmer ist. In der Rechnung muss der leistende Unternehmer auf die Sonderregelung für Reisebüros hinweisen, beispielsweise durch den Hinweis auf die „Margenbesteuerung“.
Es gilt weiterhin: Wenn ein Unternehmer eine Reise im Rahmen seines Unternehmens durchführt, ist die Margenbesteuerung nicht anwendbar. Reisen zu Messen oder Kongressen sind dafür Beispiele.