Arbeitgeber sind verpflichtet ihre Beschäftigten korrekt beim Träger der Sozialversicherung anzumelden. So können der Versicherungsschutz und Leistungsanspruch der Beschäftigten sichergestellt werden. Der Arbeitgeber sendet dafür eine entsprechende Anmeldung über das DEÜV-Meldeverfahren an den Träger der Sozialversicherung.
DEÜV – Was ist das?
Das Verfahren, das in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) geregelt ist, soll die Kommunikation von Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer zwischen Arbeitgebern und den Kranken- und Pflegekassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinfachen.
Leistungsermittlung und Prüfung der Versicherungspflicht durch DEÜV
Alle Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, über das DEÜV Meldungen über ihre Mitarbeiter abzugeben. Anhand der Meldungen stellen die beteiligten Träger beispielsweise die Sozialversicherungspflicht eines Dienstverhältnisses fest oder berechnen die Ansprüche und Leistungen der Beschäftigten.
Ein Arbeitgeber muss ein Arbeitsverhältnis per DEÜV innerhalb einer Frist an- und abmelden, damit kein Verdacht auf Schwarzarbeit entsteht und der Beschäftige korrekt versichert wird.
Tipp:
Anlässe für Anmeldungen und Abgabegründe
Nimmt ein Arbeitnehmer ein neues versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf, so ist dieses mit der jeweils nächsten Lohnabrechnung bzw. spätestens jedoch sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu melden. Sonderregelungen bestehen für einige Branchen, die eine Sofortmeldung unbedingt mit Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeben müssen.
Eine Meldung per DEÜV erfolgt jeweils mit einer zweistelligen Nummer, dem Abgabegrund. Folgende Anlässe und Abgabegründe werden zur Anmeldung bei der Sozialversicherung verwendet:
- Beginn einer Beschäftigung (10)
- Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis (11)
- Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis (12)
- Sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis/Wechsel eines Wertguthabens (13)
- Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung (beispielsweise bei kurzfristiger Beschäftigung) (40)