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Schuldner

Beschreibung im Lexikon

Schuldner

In einem Kaufvertrag verpflichtet sich ein Schuldner (Debitor) dazu, für eine erbrachte Leistung Geld zu bezahlen. Schuldner können natürliche Personen, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Das Gegenstück zum Schuldner ist der Lieferant (Kreditor). Dieser verpflichtet sich, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Dabei kann es sich sowohl um den Verkauf von Ware als auch um Dienstleistungen handeln. Hierzu ein einfaches Beispiel:

Person A benötigt ein neues Auto und geht deshalb zu einem Fahrzeughändler B. Nach einer Probefahrt entscheidet sich A dazu, ein Fahrzeug zu kaufen. A und B setzen hierzu einen Kaufvertrag auf. A verpflichtet sich darin, das ausgesuchte Fahrzeug zu bezahlen, B sagt die Lieferung zu.

In diesem Fall kommt ein klassischer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande. Während B das Fahrzeug liefern muss, ist A für die fristgerechte Bezahlung der Ware verantwortlich. Dieses Beispiel zeigt, dass natürliche Personen durch einen geschlossenen Kaufvertrag in gegenseitigem Schuldverhältnis stehen. Wie aber wird dieser Fall buchhalterisch abgewickelt?

Für diesen Fall ist die Debitorenbuchhaltung von B zuständig. Dieser Bereich der Finanzbuchhaltung wird auch Forderungsmanagement genannt und beschäftigt sich damit, offene Posten aus dem Warenverkauf und sonstigen Unternehmensleistungen einzuziehen. Sollte in genanntem Beispiel A mit der Bezahlung des Autos rückständig sein, ist die Debitorenbuchhaltung zudem für das Mahnwesen zuständig.

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Nicht nur Geldschulden sind möglich

Schuldner sind nicht nur Personen, die einem Vertragspartner Geld schulden. Vielmehr können Schuldner auch eine allgemeine Leistungsverpflichtung haben. Dazu gehören die Auslieferung einer Ware oder das Erbringen einer bestimmten Dienstleistung. Schuldverhältnisse können auch aus Miet- oder Pachtverträgen sowie Leasing oder Bürgschaften entstehen.

Im gewerblichen Handel zwischen zwei Geschäftspartnern sind Schuldner meist keine natürlichen Personen, sondern juristische. Wenn z. B. ein Einkaufssachbearbeiter in einem Großhandelsbetrieb Ware bei einem Lieferanten bestellt, haftet dieser nicht selbst für die Erbringung der Vertragspflichten. Dafür ist sein Arbeitgeber zuständig. Doch sowohl natürliche als auch juristische Personen haben als Schuldner bestimmte Pflichten zu erfüllen.

Pflichten eines Schuldners

Schuldner sind generell dazu verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Nach § 362 BGB zählt hierzu nicht nur die Übergabe einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung, sondern man spricht generell von Leistungserfolg. Ein Schuldverhältnis erlischt nämlich erst dann, wenn eine geschuldete Leistung komplett erbracht wurde. Hierzu ist nicht nur die Übergabe einer Ware notwendig, sondern auch deren pünktliche Lieferung. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es deshalb notwendig, im Kaufvertrag Übergabeort, Übergabezeitpunkt und Zustand der Ware zu konkretisieren.

Gesamtschuldner und Mitschuldner

Bei einer Gesamtschuld haftet jeder einzelne Schuldner für das Erbringen einer bestimmten Leistung oder Geldzahlung. Ein Beispiel dafür wäre das Engagement einer mehrköpfigen Band, die von einem Veranstalter gebucht wurde. In diesem Fall haben alle Vertragspartner die gleiche Verpflichtung.

Von einem Mitschuldner spricht man unterdessen, wenn z. B. bei einer Kreditanfrage die Bonität des Hauptschuldners nicht ausreicht. In diesem Fall kann ein Mitschuldner – in vielen Fällen der Ehe- oder Lebenspartner – hinzugezogen werden. Dieser haftet dann vertraglich für eventuelle Zahlungsausfälle. Die Kreditempfänger sind in diesem Fall Debitoren, die Bank als juristische Person ist Gläubiger.

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