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Sicherheit geht vor: Kein Kompromiss beim Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Immer mehr Unternehmen erkennen, dass die wertvollste Ressource im Betrieb die eigenen Mitarbeiter sind. Vorrangiges Ziel muss daher sein, die Beschäftigten wirksam vor Gefahren und gesundheitlichem Schaden zu schützen. Dabei beschränken sich Arbeitsschutz und Unfallvermeidung nicht allein auf den riskanten Umgang mit Gefahrstoffen, Werkzeugen und Maschinen sowie auf körperlich anstrengende oder gefahrvolle Tätigkeiten etwa auf Baustellen. Auch die Büroarbeit, die landläufig nicht gerade als belastender Job gilt, kann durchaus zu physischen und psychischen Beeinträchtigungen führen – beispielsweise durch falsches Sitzen, langes Arbeiten am Bildschirm und zunehmenden Stress durch Überforderung. Daher fällt auch Büroarbeit unter das Arbeitsschutzgesetz.

Arbeitsschutz

  • Über welche betrieblichen Bereiche erstreckt sich der Arbeitsschutz?
  • Was schreibt das Gesetz vor?
  • Was tun bei Arbeitsunfällen?
  • Warum Arbeitgeber bei Versäumnissen haften
  • Unfallprävention durch ergonomische Büroarbeitsplätze

 

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Klare Regeln im Arbeitsschutzgesetz

Um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, setzt das deutsche Arbeitsschutzgesetz die Rahmenbedingungen für den betrieblichen Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu entscheiden. Ebenso gehört es zu seinen Pflichten, für eine funktionierende Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen zu sorgen. So muss der Arbeitgeber unter anderem einen Sicherheitsbeauftragten bestellen sowie eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. Der Personalaufwand hierfür kann auch über externe Dienstleister gedeckt werden.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Aufgabe, seine Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu informieren. Diese Unterweisung im Arbeitsschutz dient dem Zweck, die Beschäftigten in die Lage zu versetzen, eine Gefährdung zu erkennen und richtig darauf zu reagieren. Außerdem schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche und Situationen zu treffen.

Fahndung nach betrieblichen Risiken

Bevor es an die praktische Umsetzung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz geht, ist es jedoch zunächst einmal notwendig zu erfahren, wo sich im Betrieb überhaupt Gefahrenquellen befinden. Auch hier ist laut Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber gefordert. Um bei der Fahndung nach betrieblichen Risiken fündig zu werden, muss er in einem ersten Schritt die Faktoren für eine mögliche Gefährdung ermitteln. Im Anschluss daran folgt eine Beurteilung der vorhandenen Gefährdungen mit der Zielsetzung, darauf abgestimmt sinnvolle und effiziente Mechanismen zum Arbeitsschutz zu installieren. Damit wird die Gefährdungsbeurteilung zu einem der Kernelemente des Arbeitsschutzes.

Arbeitsschutz-Maßnahmen im Unternehmen integriert

Am wirkungsvollsten lassen sich Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Arbeitsalltag gewährleisten, wenn die verschiedenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz in die Unternehmensabläufe integriert werden. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang Management-Systeme zum Arbeitsschutz (Arbeitsschutz-Management-Systeme, AMS), die verschiedene Institutionen wie der TÜV oder Berufsgenossenschaften anbieten. Gut zu wissen: Etliche Unfallversicherungsträger haben speziell für kleine Firmen mit bis zu zehn Mitarbeitern ein Kompetenzzentrum eingerichtet. Hier besteht die Möglichkeit, sich in Fragen zu Sicherheit, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz beraten zu lassen.

Auch das Arbeitsschutzgesetz gibt zahlreiche konkrete Anhaltspunkte, wie Maßnahmen zum Arbeitsschutz praxisgerecht zu realisieren sind. Mit dem Arbeitsschutzgesetz erhalten Unternehmen so einen Leitfaden, um den Arbeitsschutz gemäß den eigenen betrieblichen Gegebenheiten gesetzeskonform zu gestalten.

Große Bandbreite zum Schutz vor Schädigungen

Das Spektrum des Arbeitsschutzgesetzes umfasst eine Vielzahl von Themen: vom sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln über den Lärmschutz, die Handhabung von Lasten und den korrekten Umgang mit Gefahr- und Biostoffen bis zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Einrichtung sicherer Arbeitsstätten und Arbeitsplätze. Auch die Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften sind wichtig und zu beachten. So kann beispielsweise die regelmäßige Prüfung der eingesetzten elektrischen Geräte vorgeschrieben werden. Die genauen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz können Sie hier einsehen.

Die technische Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen behandelt übrigens das Produktsicherheitsgesetz. Relativ neu ist die Bildschirmarbeitsverordnung, die nun auch den Gesundheitsschutz in diesem Arbeitsbereich gesetzlich regelt. Immerhin gibt es bundesweit bereits über 16 Millionen Bildschirmarbeitsplätze in Büro und Verwaltung, aber auch in der Produktion und im Dienstleistungssektor. Also genügend Bedarf, um bestimmte Mindestanforderungen für ergonomische Standards von Arbeitsmitteln verpflichtend einzuführen und so auch im Büro einen umfassenden Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Bildschirmarbeit im Fokus

Im Einzelnen enthält die Verordnung Vorschriften zur gesundheitlichen Vorsorge, zum Arbeitsablauf und zu regelmäßigen Arbeitspausen. Ebenso findet die Gestaltung des Arbeitsumfelds Berücksichtigung. Darunter fallen unter anderem Beleuchtung, Lärmbelastung, Klima und Strahlungswerte; aber auch die Größe des Büros spielt eine Rolle. Veranschlagt werden für einen Bildschirmarbeitsplatz als Minimum acht Quadratmeter, hinzukommen viel Bewegungsfreiheit, Tageslicht, eine angemessene Raumhöhe und gute Durchlüftung, um das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern.

Und noch ein Punkt sollte nicht vergessen werden: Auch im und um das Büro müssen Verkehrs- und Fluchtwege vorhanden sein – und zwar so, dass sie leicht und sicher zu nutzen sind.

Arbeitgeber haften bei Versäumnissen

Bleibt noch eine wichtige Frage zu beantworten: Was passiert eigentlich, wenn ein Arbeitgeber die im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz vernachlässigt oder gar nicht erst durchführt? Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die einschlägigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden. Allerdings kann er diese Aufgabe bei Bedarf auch an geeignete Mitarbeiter übertragen. Trotzdem behält der Arbeitgeber in jedem Fall die übergeordnete Verantwortung.

Grundsätzlich haften Arbeitgeber, wenn sie auf im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Maßnahmen zum Arbeitsschutz verzichten. Falls ein Arbeitgeber beispielsweise die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung unterlässt, handelt er grob fahrlässig. Denn sollte sich ein Arbeitsunfall aufgrund von Unkenntnis des betreffenden Mitarbeiters ereignen, trägt er dafür vollständig oder zumindest teilweise die Verantwortung. Mit der Konsequenz, dass die Berufsgenossenschaft einen Regressanspruch gegenüber dem untätig gebliebenen Arbeitgeber besitzt.

Sofort zum Arzt bei einem Arbeitsunfall

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, sollte der Mitarbeiter unbedingt einen Durchgangsarzt aufsuchen. So werden Fachärzte mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie genannt, die von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung für die Erstversorgung und Behandlung nach Arbeits- und Wegeunfällen erhalten haben. Die Kosten übernimmt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitnehmers.

Arbeitsunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, müssen der Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen gemeldet werden. Tut der Arbeitgeber dies nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und riskiert zudem ein Bußgeld. Ein korrekter Arbeits- und Gesundheitsschutz ist für Arbeitgeber daher unerlässlich. Nicht nur, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden – wer seine Mitarbeiter wertschätzt und gute Leistungen erwartet, muss auch ein Umfeld bieten, in dem dies ungesetzt werden kann. Ein sicheres Gefühl auf der Arbeit sowie das Wissen um funktionierende Maßnahmen, sollte es zum Ernstfall kommen, tragen hierzu erheblich bei.