HR-Management und Lohnbuchhaltung

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Was Meister wissen sollten

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Was Meister wissen sollten

Während sich die einen an Sonn- und Feiertagen ausruhen und ihre Nachtruhe genießen, müssen andere arbeiten. Als Ausgleich erhalten Arbeitnehmer Zuschläge. Dabei stellt sich die Frage wie diese Zuschläge zu versteuern sind und wann Sozialabgaben zu zahlen sind.

Mit Ausnahme der Nachtarbeitszuschläge besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen. Ein Anspruch kann sich aber aus den entsprechenden Tarifverträgen, aus einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus einer betrieblichen Übung ergeben.

Begünstigte Zeiten

Als Nachtarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Sonn- und Feiertagsarbeit beginnt jeweils um 0 Uhr des jeweiligen Tages und endet um 24 Uhr.

Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag aufgenommen und arbeitet er über Mitternacht in den folgenden Tag hinein, dann ist auch für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages sowohl der Sonn- und Feiertagszuschlag als auch der Nachtzuschlag in Höhe der maßgeblichen Prozentsätze vom Grundlohn steuerfrei.

Ist ein Sonntag auch ein Feiertag, dann kann statt des Sonntagszuschlags auch der höhere Feiertagszuschlag gezahlt werden.
Wird an einem Sonn- oder Feiertag hingegen auch nachts gearbeitet, dann kann zusätzlich zum Sonn- oder Feiertagszuschlag auch der Nachtzuschlag steuerfrei gezahlt werden.

Zuschläge

Als Zuschläge gelten nur Zahlungen, die ausschließlich als Ausgleich für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Wird der Zuschlag für Mehrarbeit (Überstunden) gezahlt, die in diese Zeiträume fallen, dann sind diese Zuschläge nicht steuerfrei.

Grundlohn

Als Grundlohn zählt der regelmäßig während der Arbeitszeit gezahlte Stundenlohn. Darüber hinaus gezahlte Bezüge, wie beispielsweise Gratifikationen, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, sonstige Zuwendungen werden nicht berücksichtigt. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht mit dem Mindestlohn verrechnet werden.

Steuerfreiheit

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter den folgenden Bedingungen und Prozentsätzen vom Grundlohn steuerfrei:

Nachtarbeit: Zuschläge in Höhe von 25 % des Grundlohns für die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr; wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, dann sind Zuschläge bis 40 % steuerfrei.
Sonntagsarbeit: Zuschläge in Höhe von 50 % des Grundlohns.
Gesetzliche Feiertage und Silvester ab 14 Uhr: Zuschläge in Höhe von 125 % .
Heiligabend, Weihnachtsfeiertage und 1. Mai: Zuschläge in Höhe von 150 %.

Begrenzte Stundenlohn-Höhe

Um zu verhindern, dass Großverdiener einen Großteil des Stundenlohnes steuerfrei ausbezahlt bekommen, wurde die Höhe des zu berücksichtigenden Stundenlohns begrenzt. Steuerfrei sind nur die Zuschläge bis zu einem Stundenlohn in Höhe von 50 Euro. Der 25 %-ige Nachtarbeitszuschlag ist somit nur bis zu einer Höhe von 12,50 Euro (25 %) steuerfrei, bei Sonntagsarbeit sind es 25 Euro (50 %) je Stunde.

Pauschale Zuschläge

Werden pauschale Zuschläge gezahlt, sind diese nicht steuerbefreit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie zunächst als Abschlagszahlungen gewährt und im Laufe des Kalenderjahres dann verrechnet werden. Steuerfreiheit wird nur gewährt, wenn die tatsächlich begünstigte Arbeitszeit nachgewiesen wird, etwa durch Stundenzettel.

Sozialabgaben

Unterschieden werden muss zwischen Steuerfreiheit und Sozialabgabenfreiheit. Während die Steuerfreiheit bis zu einem Stundenlohn in Höhe von 50 Euro gilt, müssen ab einem Stundenlohn ab 25 Euro Sozialabgaben gezahlt werden. Für die Nachtarbeit (25%) sind somit 12,50 Euro steuerfrei, aber nur 6,25 sozialabgabenfrei.

Gesetzliche Unfallversicherung

Für die gesetzliche Unfallversicherung sind Zuschläge irrelevant, für die Beitragsbemessung ist das gesamte Gehalt einschließlich der Zuschläge heranzuziehen. Auch die steuerfreien Zuschläge zählen hier zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.