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Jahreswechsel in der Entgeltabrechnung. Teil 1: Das kommt in der SV auf Sie zu.

Frau arbeitet am Schreibtisch

Änderungen in der Sozialversicherung 2017 – das müssen Sie wissen

Nichts kommt mit größerer Sicherheit als die jährlichen Änderungen bei der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung. Also hat der Gesetzgeber auch für 2017 zahlreiche Vorschriften angepasst. Hinzu kommen Neuregelungen bei den Entgeltgrenzen, den Zusatzbeiträgen und den Meldeverfahren. Nachfolgend lesen Sie die wesentlichen Neuerungen und sind so auf die Herausforderungen des Jahreswechsels hoffentlich bestmöglich vorbereitet.

Anpassung der Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherungsbeiträge

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegekasse sowie die Arbeitslosenversicherung passt der Gesetzgeber jedes Jahr an. Anhand der Lohnsteigerungen des vorangegangenen Jahres setzt er sogenannte Bezugsgrößen, die sich auf die Beitragsbemessungsgrenzen auswirken. Wer über diesen liegt, kann sich privat renten- und krankenversichern. Zudem sind die über diesen Grenzen liegenden Teile des Arbeitseinkommens beitragsfrei, wenn der Versicherte in den gesetzlichen Kassen verbleibt. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind je nach Kasse unterschiedlich hoch; in der Rentenversicherung besteht weiterhin eine Differenzierung zwischen West- und Ostdeutschland.

Lohnwegweiser 2017

Alle gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2017 auf einen Blick.

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Zusätzlich zu den Bemessungsgrenzen beschloss der Gesetzgeber zudem moderate Beitragssatzanpassungen für 2017 bei der Pflegeversicherung und senkte die Insolvenzgeldumlage; damit entlastete er die Arbeitgeber.

Neben den allgemeinen Beitragssätzen zur Krankenversicherung müssen Sie als Arbeitgeber noch die sogenannte Umlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und die Lohnzahlungen im Mutterschutz abführen. Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz aus dem Jahr 2006 ist dies praktisch eine Versicherung der Arbeitgeber gegen diese Lohnfortzahlungspflichten. Ab 1. Januar 2017 gibt es eine neue Datensatzversion, mit der solche erstattungsfähigen Ausgaben zu melden sind. Bei den Rückmeldungen der Krankenkassen sind neben den bisher 14 Gründen für eine Abweichung 17 neue hinzugekommen.

Bürokratieabbau sorgt für einfacheres Meldeverfahren

Für das Meldeverfahren und die Beitragszahlungen der Sozialabgaben an die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gilt nun eine vereinfachte Regelung. Weiterhin müssen Sie für die Sozialbeiträge im laufenden Monat die Zwei-Wochen-Frist einhalten, um Sozialabgaben bis zum 15. des laufenden Monats zu melden und abzuführen. Sie müssen jedoch nicht mehr schätzen, wie hoch die jeweiligen Abgaben je Mitarbeiter ausfallen können – das ist relevant für die Überstundenabrechnung, die Sie zur Monatsmitte noch nicht kennen. Zukünftig dürfen Sie stattdessen den Wert für den Vormonat verwenden und im Folgemonat für den Restbetrag eine Korrekturmeldung abgeben und die Beiträge abführen. Wenn Ihre Entgeltabrechnung das Meldewesen für Sie übernimmt, ermittelt das Programm automatisiert die Meldebeträge.

Neuerungen für Rentner aus der Flexi-Rente ab 1. Juli 2017

Wenn Sie einen Rentner beschäftigen, gilt wegen der Flexi-Rente eine Unterscheidung, ob der Beschäftigte bereits Altersvollrentner oder Altersteilrentner ist. Ein Altersvollrentner hat das reguläre Renteneintrittsalter bereits erreicht, sein Bruttolohn ist für ihn als Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch auf sein Entgelt die Arbeitgeberanteile an die Rentenversicherung zahlen. Bei einem Altersteilrentner sind die Bezüge jedoch versicherungspflichtig. Für ihn als Arbeitnehmer und für Sie als Arbeitgeber ebenso.

Sonstige Anpassungen

Im Detail hat der Gesetzgeber außerdem Neuerungen bei den Elektronischen Entgeltersatzleistungen (EEL) und beim Zahlstellenmeldeverfahren beschlossen. Beim EEL modifizierte man die Berechnung des Bruttoarbeitsentgeltes bei Ausfall eines Arbeitnehmers aufgrund Erkrankung eines Kindes. Beim Zahlstellenmeldeverfahren führte ein Urteil des Bundessozialgerichtes dazu, dass bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers die ausgezahlten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (BAV) nicht weiter als Arbeitsentgelt gewertet werden. BAV sind damit rückwirkend ab dem 30. Juni 2016 als Versorgungsbezüge abzurechnen.

Viel Stoff also für die Lohnabrechnung, hinzu kommen weitere gesetzliche Änderungen.

Im zweiten Teil informieren wir Sie zu den Änderungen im Steuerrecht.

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Die GKV zertifiziert jedes Jahr Entgeltabrechnungssysteme in Deutschland, die den Nachweis der korrekten SV-relevanten Anforderungen erbringen

Passt Ihre Abrechnung noch in die Zeit?

Die Entgeltabrechnung wird Jahr für Jahr komplexer. Um die Übersicht behalten zu können, werden richtige Werkzeuge immer essentieller, damit eine korrekte Entgeltabrechnung sichergestellt werden kann. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre bestehende Lösung in Sachen Zukunftsfähigkeit einmal auf den Prüfstand zu stellen. Egal, wie fundiert Ihre eigene Lohnexpertise ist – letztendlich kann jeder Lohn- und Gehaltsverantwortliche in jedem Fall davon profitieren, sei es mindestens von einer enormen administrativen Entlastung, die die monatliche Abrechnung nun mal mit sich bringt.

Achten Sie auf entsprechend zertifizierte und jährlich durch die GKV geprüfte Software, um sicherzugehen, dass alle SV-relevanten Anforderungen korrekt umgesetzt sind. Auch die Umsetzung aktueller Branchenanforderungen und Tarifwerke sowie Meldungen, die automatisiert in wenigen Schritten versendet werden, schaffen weitere Übersicht und Sicherheit.

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