Entgelttransparenzgesetz: Was die neue Auskunftspflicht für Sie bedeutet!
Entlohnen Sie Ihr Personal gerecht? Bekommen Ihre Mitarbeiter gleichen Lohn für gleiche Arbeit – egal ob Frau oder Mann? Vermutlich gehen Sie ganz automatisch davon aus, dass Sie bei der Bezahlung keine geschlechtsspezifischen Unterschiede machen! Aber ob das auch tatsächlich so ist, das sollten Sie dringend prüfen! Denn mit dem neuen „Gesetz zur Förderung der […]
Welche Unternehmen sind betroffen?
Frauen verdienen etwa ein Fünftel weniger als ihre männlichen Kollegen – und zwar auch dann, wenn sie die gleiche Tätigkeit ausüben und über dieselbe Qualifikation verfügen. Damit soll künftig Schluss sein: Im Sinne von Equal Pay sorgt das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ für Lohntransparenz. Damit können Arbeitnehmer Auskunft über die Bezahlung einer so genannten Vergleichstätigkeit verlangen. Sie erfahren also nicht, was bei Kollege Meier auf dem Lohnzettel steht, sondern erhalten eine Information über das durchschnittliche Entgelt bei vergleichbaren Tätigkeiten. Daher gilt der Auskunftsanspruch auch erst für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Zudem müssen mindestens sechs Mitarbeiter des anderen Geschlechts eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Nur so verfügt der Betrieb – laut Gesetzestext – über eine ausreichend große Vergleichsbasis. Der Auskunftsanspruch besteht laut Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) aus mehreren Schritten: Zunächst muss der Arbeitnehmer eine Vergleichstätigkeit benennen. Für diese erfährt er im Anschluss, anhand welcher Verfahren das Entgelt definiert wird. Bis zu diesem Punkt ist es noch nicht relevant, ob der Betrieb über sechs Mitarbeiter mit einer ähnlichen Tätigkeit verfügt. Dieses Kriterium wird erst dann relevant, wenn die tatsächliche Höhe der Vergleichsentgelte beziffert wird. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, was überhaupt unter einer vergleichbaren Tätigkeit zu verstehen ist. Bei tarifgebundenen Unternehmen ist die Lage verhältnismäßig einfach. Hier weist eine Sprecherin des BMFSFJ darauf hin, dass diejenigen Tätigkeiten als gleichwertig gelten, die in derselben Entgeltgruppe eingestuft sind. Ohne Tarifvertrag bzw. außertariflich sieht es etwas anders aus: Hier kommen in der Regel Grading-Systeme zum Einsatz. Auch summarische Bewertungsverfahren können herangezogen werden, so die Sprecherin weiter.Wer ist im Unternehmen verantwortlich?
Zuständig für Anfragen ist der Betriebsrat, der das Gesuch an den Arbeitgeber weiterleitet und bei ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie Einblick in die Gehaltslisten anfordert. Aus diesen Daten ermittelt der Betriebsrat anschließend das Durchschnittsgehalt und gibt diesen Betrag anonymisiert weiter. Gibt es in Ihrem Unternehmen keinen Betriebsrat, ist der Arbeitgeber selbst zuständig. Zwischen Antragstellung und der Auskunftserteilung dürfen – egal ob mit oder ohne Betriebsrat – maximal drei Monate liegen. Eine Besonderheit hält das Gesetz noch für größere Unternehmen bereit: Kapitalgesellschaften mit über 500 Mitarbeitern müssen die Lohngleichheit ab 2018 als Teil des Lageberichts nachweisen.