Kommt es zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind Arbeitgeber verpflichtet den ausscheidenden Beschäftigten korrekt beim Träger der Sozialversicherung abzumelden. Der Arbeitgeber sendet dafür eine entsprechende Abmeldung über das DEÜV-Meldeverfahren an den Träger der Sozialversicherung.
Definition: Was ist DEÜV?
Das Verfahren der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) soll die Kommunikation von Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer zwischen Arbeitgebern und den Kranken- und Pflegekassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinfachen.
Leistungsermittlung und Prüfung der Versicherungspflicht mittels DEÜV
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, über DEÜV Meldungen über ihre Mitarbeiter abzugeben. Anhand der Meldungen stellen die beteiligten Träger beispielsweise die Sozialversicherungspflicht eines Dienstverhältnisses fest oder berechnen die Ansprüche und Leistungen der Beschäftigten.
Ein Arbeitgeber muss ein Arbeitsverhältnis per DEÜV innerhalb einer Frist an- und abmelden, damit kein Verdacht der Schwarzarbeit entsteht und der Beschäftige korrekt versichert wird.
Anlässe für Abmeldungen und Abgabegründe
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis aus, so ist dieses mit der jeweils nächsten Lohnabrechnung bzw. spätestens jedoch sechs Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu melden.
Eine Meldung per DEÜV erfolgt jeweils mit einer zweistelligen Ziffer, dem Abgabegrund. Folgende Anlässe und Abgabegründe werden zur Abmeldung bei der Sozialversicherung verwendet:
- Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung (30)
- Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel (31)
- Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (32)
- Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (33)
- Abmeldung wegen Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach Unterbrechung von länger als einem Monat (34)
- Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat (35)
- Abmeldung wegen (36)
- Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
- Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
- Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung (beispielsweise bei kurzfristiger Beschäftigung) (40)
- Abmeldung wegen Tod (49)