Mit der Bauabzugssteuer will der Gesetzgeber illegale Beschäftigungen und Schwarzarbeit im Baugewerbe eindämmen. Unternehmen, die Bauleistungen beauftragen, sind seit dem 1.1.2002 verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrags an das Finanzamt abzuführen. Damit findet eine Verschiebung der Steuerschuld statt, da der Auftraggeber und nicht der Leistungserbringer einen großen Teil der Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt abführt. Liegt eine Freistellungsbescheinigung des ausführenden Bauunternehmens vor, gilt die Abführungsverpflichtung nicht.
Verpflichtende Steuer für Unternehmen und juristische Personen
Der Gesetzgeber regelt die Bauabzugssteuer im Einkommensteuergesetz. Damit werden Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Bauabzugssteuer einzubehalten. Die Pflicht gilt auch für Kleinunternehmer und pauschal versteuernde Land- und Forstwirte sowie Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu zählt nach Angaben des Bundeszentralamts für Steuern beispielsweise die Vermietung und Verpachtung. Der Steuerabzug muss nicht erfolgen, wenn die Leistungen im laufenden Kalenderjahr 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei Auftraggebern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, beträgt die Grenze 15.000 Euro.
Für welche Leistungen gilt der Steuerabzug?
Die Bauabzugssteuer gilt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Bau erbracht werden. Dabei kann es sich um die Herstellung, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von Bauwerken handeln. Mit Bauwerken sind nicht nur Gebäude, sondern auch andere Anlagen wie Brücken oder Straßen gemeint. Grundsätzlich sind alle mit dem Erdboden verbundenen Gebäude oder Anlagen von den Regelungen zur Bauabzugssteuer betroffen. Planungs- oder Vermessungsarbeiten oder die Objektverwaltung zählen nicht zu den Bauleistungen.
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die einbehaltene Bauabzugssteuer innerhalb eines Kalendermonats an das Finanzamt weiterleiten. Darüber hinaus ist ein entsprechender Vordruck bei der Steuerbehörde vorzulegen. Wird die Steuer nicht eingehalten, können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Für den Leistungsempfänger bringen die Bauabzugssteuer und die Meldung beim Finanzamt einigen Verwaltungsaufwand mit sich. Eine passende Software unterstützt bei den erforderlichen Meldungen und sorgt für eine fristgerechte Weiterleitung der einbehaltenen Bauabzugssteuer.
Befreiung von der Bauabzugssteuer
Das Finanzamt kann eine Freistellungsbescheinigung für den bauausführenden Betrieb erstellen. In der Regel fertigen die Behörden eine Freistellungsbescheinigung, wenn sowohl beim Leistenden als auch beim Leistungsempfänger keine Steuerschulden bestehen und auch die Steuererklärungen fristgerecht vorliegen. Alle Bescheinigungen werden in eine Datenbank eingestellt, die sich über das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen lässt. Jeder Interessierte hat die Möglichkeit, sich anzumelden und die Daten online abzufragen. Der Leistungserbringer sollte unbedingt die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung prüfen, unter Umständen wird er sonst vom Finanzamt für die ausstehende Bauabzugssteuer haftbar gemacht. Eine Bescheinigung ist in der Regel für maximal drei Jahre gültig und wird nur für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt.