Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient, geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, denn sein Gehalt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Eine Beschäftigung, deren regelmäßiges Einkommen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Minijob
Eine geringfügige Beschäftigung, auch als Minijob bezeichnet, wird pauschal besteuert. Der Arbeitnehmer selbst zahlt keine Lohnsteuer und keine Beiträge in die Sozialversicherung, ist aber versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Minijobber von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.
Tipp:
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Ein Arbeitnehmer, der über 520 Euro, aber nicht mehr als 850 Euro verdient, befindet sich in der sogenannten Gleitzone, auch als Midijob bezeichnet. Eine Beschäftigung in der Gleitzone ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung.
Um steuerliche Nachteile für Arbeitnehmer zu vermeiden deren Gehalt das eines Minijobbers nur minimal übersteigt, steigt die Lohnsteuer innerhalb der Gleitzone analog zum Arbeitsentgelt an.
Ab einem monatlichen Gehalt von 850 Euro findet dann die normale Lohnsteuer- und Sozialversicherungsregelung ihre Anwendung.
Ausnahme
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für Auszubildende, auch dann nicht, wenn die Vergütung im Bereich der Geringfügigkeit liegt.