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Going Concern Prinzip

Beschreibung im Lexikon

Going Concern Prinzip

Der englische Ausdruck Going Concern heißt auf Deutsch Fortführung. Als Bilanzierungsgrundsatz stellt er eine wichtige allgemeine Regel dar, an die sich Buchhalter, Steuerberater und andere Verantwortliche bei der Bilanzierung halten müssen. Das Going Concern Prinzip ist sowohl für die Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses als auch bei der Erstellung der Steuerbilanz zu berücksichtigen.

Gesetzliche Regelung

Die entsprechende Vorschrift ist in § 252 HGB (Handelsgesetzbuch) festgehalten. Sie besagt, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist. Dies gilt allerdings nur insoweit, als nicht tatsächliche oder juristische Tatsache gegen diese Annahmen sprechen.

So ist zum Beispiel bei einem Unternehmen, das nach dem Wegfall seines wichtigsten Kunden einen massiven Umsatzverlust zu verzeichnen hat, zu prüfen, ob eine Fortführung weiterhin wahrscheinlich erscheint. Sobald eine Insolvenz oder eine Einstellung des Geschäftsbetriebs droht, ist dies nicht der Fall. Dann sind die Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Schulden) mit ihren Liquidierungswerten anzusetzen.

Weitere Umstände, die gegen die Unternehmensfortführung sprechen

Viele krisenhafte Entwicklungen können dazu führen, dass ein Betrieb seine Geschäftstätigkeit voraussichtlich nicht fortsetzen kann. Dazu zählen insbesondere:

  • Aufkündigung großer Kredite, die für die Unternehmensfinanzierung unverzichtbar sind
  • Unfähigkeit, eine benötigte Anschlussfinanzierung zu erhalten
  • Hohe Ausgleichsforderungen aufgrund von Schäden, die das Unternehmen verursacht hat und die nicht versichert sind
  • Personalmangel, den das Unternehmen nicht durch Neueinstellungen beseitigen kann

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Die Bewertung nach dem Going Concern Prinzip

Wenn der Bilanzierende feststellt, dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Fortführung des Unternehmens sprechen, führt er die Bewertung wie in den Vorjahren fort. Vermögensgegenstände sind dementsprechend mit ihren fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften anzusetzen. Dabei berücksichtigen Abschreibungen den Wertverlust, die sich durch Zeitablauf beziehungsweise Abnutzung ergeben. Schulden sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Bei der Bilanzaufstellung sind auch Rückstellungen in einer Höhe zu bilden, die ihrer Inanspruchnahme bei vernünftiger kaufmännischer Bewertung entspricht.

Die Bewertung unter der Annahme der Liquidierung

Sobald eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit als unwahrscheinlich anzusehen ist, müssen die Bilanzierenden die bisherigen Wertansätze überprüfen. Vermögensgegenstände und Schulden sind dann mit ihren Liquidationswerten anzusetzen, weil sich der Zeithorizont geändert hat. Dabei ist von einer Einzelverwertung auszugehen. Dementsprechend ist bei Anlagen und Maschinen zu prüfen, wie hoch ihr aktueller Marktwert ist, wenn ihr Verkauf sofort erfolgen müsste. In der Regel ergeben sich für die meisten Aktiva bei dieser Art der Bewertung sehr viel niedrigere Wertansätze.

In diesem Zusammenhang ist auch eine Überschuldung des Unternehmens zu überprüfen. Diese liegt vor, wenn die Summe der Schulden und Rückstellung die der Vermögensgegenstände übersteigt. Bei Kapitalgesellschaften ist die Unternehmensführung als gesetzlicher Vertreter dann verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

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