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Insolvenzgeldumlage

Beschreibung im Lexikon

Insolvenzgeldumlage

In Deutschland müssen Arbeitgeber monatlich in die Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) einzahlen. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitnehmern aus diesem Topf das Insolvenzgeld, wenn deren Arbeitgeber das Gehalt wegen Insolvenz nicht mehr zahlen kann. Das Insolvenzgeld wird zum Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts für maximal drei Monate gezahlt. Die Insolvenzgeldumlage ist also die finanzielle Grundlage für das Insolvenzgeld.

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Übersicht vergangener Insolvenzgeldumlagen:

  • 1.1.2013 bis 31.12.2015 0,15 Prozent
  • 1.1.2016 bis 31.12.2016 0,12 Prozent
  • 1.1.2017 bis 31.12.2017 0,09 Prozent
  • 1.1.2018 bis 31.12.2020 0,06 Prozent
  • 1.1.2021 bis 31.12.2021 0,12 Prozent
  • 1.1.2022 bis 31.12.2022 0,09 Prozent

Für Unternehmer bedeutet das: Vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt müssen jeweils 0,09 Prozent in die Umlage gezahlt werden.

Welche Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit?

Die Branche, Größe und Ertragslage hat auf die Umlagepflicht keinen Einfluss. Generell sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Umlage verpflichtet. Es gibt keine Bagatellgrenze. Grundsätzlich von der Umlagezahlung ausgenommen sind jedoch:

  • Gemeinden, Länder und der Bund
  • Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn über das Vermögen kein Insolvenzverfahren zulässig ist
  • Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, und Untergliederungen mit gleicher Rechtsstellung
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Konsulate und Botschaften ausländischer Staaten in Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Privathaushalte

Was ist die Bemessungsgrundlage?

Das Arbeitsentgelt ist die Bemessungsgrundlage für die Insolvenzumlage. Dabei werden nur solche Bezüge herangezogen, die einmalig gezahltes oder laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Zusätzlich zum Gehalt oder Lohn gewährte Zuschüsse, laufende Zulagen und einmalige Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem man die Beiträge für die Rentenversicherung bei bestehender Rentenversicherungspflicht berechnen würde. Die Umlage wird für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung nicht erhoben. Dazu gehören zum Beispiel Übergangsgelder, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.

Es gilt: Die Umlage für Insolvenzgeld wird nur von einem Arbeitsentgelt bis zu den geltenden Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung berechnet.

Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzgeldumlage

Sind im Insolvenzverfahren befindliche Arbeitgeber umlagepflichtig?
Nein, durch einen Insolvenzverwalter fortgeführte Unternehmen unterliegen nicht mehr der Umlagepflicht.

Sind Familienbetriebe umlagepflichtig?
Ja. Auch wenn ausschließlich Familienangehörige mitarbeiten, ist der Betrieb umlagepflichtig.

Sind Wohnungseigentümerschaften umlagepflichtig?
Nein. Wohnungseigentümerschaften sind nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 nicht zur Zahlung verpflichtet.

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